Energie und Verkehr

Jahresangabe 2015 mit weißer Schrift auf rotem Grund Foto:  kange_one/fotolia

"Energie" – das bedeutet zum Jahresbeginn zunächst einmal: eine Vielzahl geänderter Bestimmungen. So muss das EU-Energielabel auch Elektrogeräte begleiten, die im Internet angeboten werden. Kaffeemaschinen werden sich in Zukunft automatisch abschalten. Wer ein Haus zum Verkauf inseriert, darf dabei nicht vergessen, den Energiekennwert anzugeben. Weitere Neuerungen betreffen Dunstabzugshauben in der Küche sowie Kamin- und Backöfen. Für betagte Heizkessel der Ü-30-Generation kommt das Aus. Neue Heizungen zeigen sich in Zukunft mit Effizienzlabel. Beim Strom für Haushaltskunden zeichnen sich erstmals seit einigen Jahren Preissenkungen ab, weil Abgaben und Umlagen sinken. Autohalter, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, dürfen ihr Kfz-Kennzeichen behalten. Also zum Beispiel: HH für Frankfurter Neubürger. Wer sein Gefährt abmelden möchte, kann dies via Internet erledigen. Die zweijährige Hauptuntersuchung fällt in Zukunft umfangreicher aus. Vor einem Bußgeld kann ein Blick in den Kfz-Verbandskasten bewahren. Neue Autotypen sollen mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet werden. Bei Elektroautos heißt es: Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Steuer läuft. Wer in Bus und Bahn als Schwarzfahrer erwischt wird, zahlt künftig mehr.

EU-Energielabel auch im Internet Pflicht

Ab 1. Januar 2015 sind auch Onlinehändler verpflichtet, das EU-Label zur Energieeffizienz für alle Produktgruppen, die damit gekennzeichnet werden müssen, in ihren Shops vollständig abzubilden. Das gilt für Kühl- und Klimageräte ebenso wie für Waschmaschinen, Lampen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Staubsauger, Leuchten und Fernseher. Bislang ist für die Angebote im Internet nur vorgeschrieben, die Informationen in Textform anzugeben. Dank des kompletten Labels kann der Verbraucher künftig auch online sofort erkennen, welche die beste Effizienzklasse in einer Gerätegruppe ist. Dadurch lässt sich auch bei Käufen im Netz besser einschätzen, wie sparsam ein Gerät im Vergleich zu anderen arbeitet.

Dunstabzugshauben bekommen Energielabel

Ganz neu ist ab 1. Januar 2015 das Label für Dunstabzugshauben in Küchen; es sieht die Effizienzklassen von A bis G vor. Erfüllt ein Gerät bereits die strengeren Bedingungen für A+, kann der Hersteller freiwillig das Label von A+ bis F nutzen. Bereits ab 20. Februar 2015 dürfen Neugeräte aus der Klasse G nicht mehr in den Handel gebracht werden. Nach und nach verschiebt sich die Skala dann jährlich um eine Klasse nach oben, so dass ab 1. Januar 2020 schließlich die Klassen A+++ bis D gelten.

Die besten Backöfen sind jetzt A 3 Plus

Bei Backöfen wird zum 1. Januar 2015 das bislang bekannte Label mit der Skala von A bis G ersetzt, da zuletzt praktisch alle Neugeräte in der besten Klasse A lagen. Die überarbeitete Skala erlaubt nun wieder Unterscheidungen, da sie von A+++ bis D reicht. Schon ab 20. Februar 2015 dürfen neue Geräte der Klasse D sowie die schlechtesten der Klasse C nicht mehr in den Verkauf gebracht werden.

Kaffeemaschinen müssen automatisch abschalten

Moderne Kaffeemaschine für Kapseln, aus der gerade Kaffee in einen weißen Becher läuft. Vor der Maschine liegen Kapseln; daneben steht eine weitere Tasse. Foto: andi.es/fotolia
Foto: andi.es/fotolia

Kaffeemaschinen dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch in den Verkauf kommen, wenn sie eine sogenannte Abschaltautomatik haben. Das bedeutet, dass die Funktion, um den Kaffee warm zu halten, nach einer vorgegebenen Zeitspanne automatisch beendet wird. Damit soll Energie und Geld gespart werden. Fließt der Kaffee in eine Isolierkanne, beträgt die Wartezeit fünf Minuten. Geräte ohne Kanne bleiben 40 Minuten lang angeschaltet. Kapselmaschinen und Vollautomaten schalten schon eine halbe Stunde nach dem letzten Brühzyklus ab oder eine Stunde, nachdem die Funktion zum Vorwärmen der Tasse aktiviert wurde.

Strom: Abgaben und Umlagen sinken

Die EEG-Umlage auf Strom sinkt zum 1. Januar 2015 erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2003. Der Anstieg der Strompreise scheint zunächst gebremst. Die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern geht um 0,15 Cent pro Kilowattstunde zurück. Die Netzentgelte hingegen sinken nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional unterschiedlich. So ist der Spielraum für Preissenkungen örtlich unterschiedlich groß. Die Einkaufspreise, die die Anbieter selbst für den Strom bezahlen, sind allerdings seit Jahren auf Talfahrt, so dass niedrigere Preise für die Kunden oft auch ohne jede Entlastung bei Umlagen und Entgelten möglich wären. Wer die Ankündigung einer Preissteigerung erhält, sollte deshalb über einen Wechsel des Anbieters nachdenken. Die Entwicklung der Netzentgelte zeigt eine Grafik (© ene't)

In NRW sinken die Netzentgelte vielerorts. Nur an wenigen Orten im Land greift das Argument steigender Netzentgelte, mit dem Stromanbieter erklären wollen, dass niedrigere Preise nicht möglich seien. Und für Preissteigerungen gibt es in NRW nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bis auf sehr wenige lokale und regionale Ausnahmen keinen Grund. Bleibt eine Preissenkung aus, kann das schon Anlass für die Überlegung zum Anbieterwechsel sein – zumal, wenn der Stromversorger keinen guten Grund dafür bekannt macht.

Haus- und Wohnungsverkauf: Energiekennwert im Inserat

Ein Bußgeld riskiert, wer ab 1. Mai 2015 in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude nicht sämtliche Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht. Nennen müssen Verkäufer und Vermieter:

  • das Baujahr des Hauses,
  • den Energieträger der Heizung,
  • den Endenergiekennwert aus dem Energieausweis und
  • die Art des Ausweises.

Wer einen Energieausweis hat, der nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die Pflicht, die Daten anzugeben, gilt bereits seit 1. Mai 2014, Verstöße werden aber erst ab Mai 2015 geahndet.

Unter kalten Dachräumen muss gedämmt werden

Dachspeicher, in dem alte Möbel abgestellt sind Foto: buchheim/fotolia
Foto: buchheim/fotolia

Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen. In diesen Fällen greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht. Das bedeutet: Spitzböden sind ebenso betroffen wie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ zur obersten Geschossdecke können Eigentümer auch das Dach dämmen.

Austauschpflicht für Ü-30-Heizkessel

Viele Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Zunächst sind also vor 1985 eingebaute Geräte auszutauschen. Eine Ausnahme gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben. Sie dürfen die alten Kessel weiter betreiben. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Pflicht zum Austausch auf Konstanttemperaturkessel üblicher Größe; sie gilt dagegen nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel mit einem höherem Wirkungsgrad. Die Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er austauschen muss, kann sich bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale informieren. Auch der Schornsteinfeger kann Auskunft geben.

Effizienzlabel für Heizungen

Ab 26. September 2015 müssen erstmals Heizungen und Warmwasserbereiter im Handel ein Effizienzlabel tragen und Mindestanforderungen in Sachen Energieverbrauch erfüllen. Grund ist die europäische Ökodesignrichtlinie für Wärmeerzeuger, die an diesem Tag wirksam wird. Sie gilt nicht für Lufterhitzer, sondern nur für Warmwasserpumpenheizungen bis 400 Kilowatt Wärmeleistung, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden. Aufgeteilt werden diese in die Kategorien

  • Heizwertkessel,
  • Brennwertkessel,
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung,
  • Wärmepumpen sowie
  • Niedertemperaturwärmepumpen.

Die Wärmepumpen müssen außerdem noch Grenzen für die Geräuschentwicklung einhalten. Das Verfahren gilt ebenso für Warmwasserbereiter (auch elektrische Durchlauferhitzer), Warmwasserspeicher bis 2000 Liter Inhalt, Solaranlagen und Kombigeräte.

Grauer Heizkessel mit orangefarbener Steuerung Foto: marb/fotolia
Foto: marb/fotolia

Darüber hinaus wird das Effizienzlabel mit den Buchstabenklassen A++ bis G für Geräte bis 70 Kilowatt Wärmeleistung verpflichtend – und damit für alle üblichen Heizungen sowohl in Ein- als auch Zweifamilienhäusern. Für alle Gerätekategorien gibt es dasselbe Label mit den Klassen A++ bis G und denselben Grenzwerten für den Verbrauch. Doch die Prüfbedingungen sind von Geräteart zu Geräteart unterschiedlich, so dass Quervergleiche zum Beispiel zwischen Brennwertkessel und Wärmepumpe in die Irre führen können. Für die tatsächliche Effizienz im Betrieb ist zudem auch die jeweilige Einbausituation entscheidend – insbesondere bei den im Label meist sehr gut abschneidenden Wärmepumpen. Eine reine Orientierung an der Effizienzklasse ist deshalb nicht zu empfehlen.

Je nachdem, mit welcher Heizungsregelung ein Wärmeerzeuger betrieben und ob er mit einer Solarthermieanlage kombiniert wird, kann das Gesamtpaket in eine andere Effizienzklasse fallen als der Wärmeerzeuger allein.

Das wird nach Einschätzung der Verbraucherzentrale dazu führen, dass vermehrt Paketangebote der Hersteller im Markt auftauchen, deren Gesamtbewertung besser ist als die des Wärmeerzeugers. Für die Einstufung solcher Pakete verantwortlich sind die Hersteller selbst oder Handwerker, wenn sie solche Pakete aus den Produkten verschiedener Hersteller zusammensetzen.

Strengere Vorgaben für Kaminöfen

Strengere Vorgaben gelten ab 1. Januar 2015 für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neuen Kaminöfen. Waren bisher abhängig von der Geräteart 2,0 bis 2,5 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas zulässig, liegt der Wert für Neugeräte nun generell bei 1,25 Gramm. Der Grenzwert für Staub sinkt von 0,075 auf 0,040 Gramm je Kubikmeter (g/cbm). Diese Werte müssen im Rahmen der Typprüfung nachgewiesen werden, bevor ein Ofen auf den Markt gebracht wird. Wer einen neuen Kaminofen kauft, sollte deshalb darauf achten, dass er einen Nachweis über die Einhaltung dieser Werte gemäß der 2. Stufe der Bundesimissionsschutzverordnung erhält.

Kaminofen, links daneben ein schmales Metallgestell mit HolzscheitenFoto: digitalstock/fotolia
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Für alte Öfen gilt weiterhin, dass sie höchstens 0,15 g/cbm an Staub und nicht mehr als 4 g/cbm CO ausstoßen dürfen. Handfeste Konsequenzen hat die Vorgabe jetzt allerdings für Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden. Diese dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch wärmen, wenn sie einen Staubfilter bekommen haben - sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie unter den Grenzwerten bleiben. Als Nachweis kann entweder ein Zertifikat des Herstellers dienen, das auch in einer Datenbank beim Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) eingesehen werden kann, oder eine Messung durch den Schornsteinfeger. Vor einer solchen kostenpflichtigen Messung sollten Verbraucher allerdings prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, einen Staubfilter einzubauen oder einen Ofen zu kaufen, der weniger Schadstoffe abgibt.

Meldepflicht für Warmwasser- und Heizwärmezähler

Für neue Warmwasser- und Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnungen der Betriebskosten erstellt werden, gilt ab dem 1. Januar 2015 eine Anzeigepflicht. Sowohl Hauseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ein solches Gerät spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen haben, melden. Dies wird bundesweit im Internet (www.eichamt.de) möglich sein und bei den jeweils für das Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden. Diese Erfassung dient dazu, zentral feststellen zu können, ob Eichfristen eingehalten werden. Wer seinen Zähler nicht meldet, riskiert ein Bußgeld. Geräte, die zum Jahreswechsel bereits in Betrieb sind, müssen nicht gemeldet werden.

Kfz-Kennzeichen: HH auch für Frankfurter

Ab 1. Januar 2015 gibt es eine deutliche Vereinfachung für Fahrzeugbesitzer: Wer in einen anderen Zulassungsbezirk oder ein anderes Bundesland umzieht, kann sein bisheriges Nummernschild dann mitnehmen. Innerhalb einiger Länder wie zum Beispiel Hessen und Schleswig-Holstein wird bereits heute schon so verfahren. Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr Fahrzeug beantragen. Die Mitnahme des Nummernschilds spart Zeit und Geld. Die Tarife der Kfz-Versicherung richten sich allerdings weiter nach dem Wohnort des Fahrzeughalters.

Vom alten Auto online verabschieden

PC-Tastatur; ein Finger drückt auf eine blaue Taste, auf der weiß "Kfz" steht Foto: momius/fotolia
Foto: momius/fotolia

Ab Jahresbeginn können Kfz-Halter ihr Auto über ein Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg abmelden. Weil dabei völlig neu mit Sicherheitscodes sowohl auf den Prüfplaketten der Kennzeichen als auch im Fahrzeugschein gearbeitet wird, ist dies nur bei den Fahrzeugen möglich, die ab 1. Januar 2015 neu- bzw. wieder zugelassen werden. Denn die neuen Plaketten und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode werden erst ab dem Jahreswechsel bei Neu- oder Wiederzulassungen ausgegeben. Außerdem muss der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt werden. Die fällige Gebühr wird über ein e-Payment-System bezahlt. Der Abmeldebescheid kommt dann per Post ins Haus oder wird via DE-Mail übermittelt. So soll es laut Bundesverkehrsministerium klappen:

  • Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) freilegen,
  • Verdeckung der Siegelplakette(n) der/des Kennzeichen(s) abziehen, darunter wird ein Sicherheitscode sichtbar,
  • Sicherheitscode abschreiben oder als QR-Code einscannen,
  • Identititätsnachweis mittels des neuen Personalausweises (nPA) auf der zentralen Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vornehmen,
  • Eingabe des Fahrzeugkennzeichens, Eingabe der Sicherheitscodes auf dem Formular des Portals,
  • Bezahlung der Gebühr mittels ePayment-System,
  • ein Klick noch - und das Fahrzeug ist nach Übermittlung der Daten an die zuständige Zulassungsbehörde (wird über das Kennzeichen ermittelt) mit dem Datum der Bearbeitung in der Zulassungsbehörde abgemeldet,

Die Zustellung des Bescheides erfolgt postalisch oder unter Nutzung von DE-Mail.

Geplant ist, dass künftig auch die Wiederzulassung im Internet möglich sein soll.

Euro-6-Norm für Diesel-Pkw

Ab 1. Januar 2015 gelten für Diesel-Pkw verschärfte Abgasnormen: In Zukunft müssen sie bei der Erstzulassung ihren Schadstoffausstoß gemäß der Euro-6-Norm nachweisen. Der zulässige Stickoxidausstoß wird erheblich reduziert: von derzeit 180 auf 80 Milligramm Stickoxide pro Kilometer. Autokäufer sollten darauf achten, dass in der Fahrzeugzulassungs-Bescheinigung die Typ-Prüfung nach Euro 6 eingetragen ist.

TÜV, DEKRA & Co.: Erweitertes Prüfprogramm

Bei der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge kommen ab Sommer 2015 auch die elektronischen Sicherheits- und Assistenzsysteme auf den Prüfstand: TÜV, Dekra & Co. testen dann mit Hilfe eines speziellen Adapters die Funktion der werksseitig eingebauten Sicherheitssysteme. Wurde daran manipuliert oder liegt ein Defekt vor, verweigert der Prüfer die Plakette. Außerdem gibt es neue Vorschriften zur Kontrolle der Bremsen.

Mit Pflaster-Set: Neue Vorschriften für Verbandskästen im Auto

Blauer Kfz-Verbandskasten mit weißer Beschriftung Foto: dudek/fotolia
Foto: dudek/fotolia

Schon seit 1. Januar 2014 müssen Hersteller bei neu produzierten Verbandskästen geänderte Vorschriften beachten: Seither gehören gemäß DIN 13164 zwei Feuchttücher zur Hautreinigung ebenso zur Ausstattung wie ein 14-teiliges Pflaster-Set. Dieses Inventar wird nun für alle Verbandskästen verbindlich: Ab 1. Januar 2015 müssen sie entsprechend aufgestockt sein. Autofahrer kommen also nicht umhin, einen neuen Verbandskasten zu kaufen oder ihrem vorhandenen ein "Ergänzungspaket" zu spendieren. Einzelne Materialien aus älteren Verbandskästen dürfen auch noch weiterhin mitgeführt werden – vorausgesetzt, das Verfallsdatum ist noch nicht erreicht.

Achtung: Die Kästen, die nach früheren Vorgaben befüllt wurden, dürfen noch bis zum Jahreswechsel verkauft werden. Auch diese müssen dann aber ab Januar 2015 gemäß den neuen Anforderungen aufgestockt werden.

Bei fehlenden, abgelaufenen oder regelwidrigen Verbandskästen kann ein Bußgeld von 15 Euro drohen.

Bei neuen Autotypen: Notrufsystem an Bord

Legen Autobauer einen neuen Typ auf, dann müssen die Fahrzeuge nach dem Willen der EU künftig mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet werden. Zurzeit wird der 1. Oktober 2015 als Stichtag für die Einführung der sogenannten eCall-Technik gehandelt. Das System soll bei Zusammenstößen im Straßenverkehr oder bei vergleichbaren Unglücken von sich aus die einheitliche europäische Notrufnummer 112 anwählen – parallel zum Auslösen des Airbags. Die Ortungsvorrichtung soll Rettungskräfte dann automatisch zur Unfallstelle lotsen. Aber: Überall klappen wird das wohl erst zwei Jahre, nachdem die ersten Autos das eCall-Kästchen schon an Bord haben. Denn die Notrufe sollen an die Notrufabfragestellen übermittelt werden. Und die wiederum müssen erst zum 1. Oktober 2017 europaweit eCall-fit sein.

Elektroautos: Countdown für zehnjährige Steuerfreiheit


Der Countdown für die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektroautos läuft: Nur wer sich noch bis zum 31. Dezember 2015 für ein Elektroauto entscheidet, kann von der seit 2011 geltenden Regelung profitieren. Wer danach ein Elektroauto zulässt, fährt nur noch fünf Jahre lang steuerfrei.

Bahnreisen für Menschen mit Behinderungen erleichtert

Mit der Bahn zu reisen wird für Menschen mit Behinderungen ab dem Jahreswechsel einfacher: So müssen Bahnhöfe im gesamten europäischen Eisenbahnnetz künftig Bodenleitsysteme vorsehen, damit sich blinde und stark sehbehinderte Menschen besser in den Gebäuden und auf den Bahnsteigen orientieren und selbstständig bewegen können. Auch für Rollstuhlfahrer stehen die Signale für einen verbesserten Service auf grün: So wurden zum Beispiel neue Mindeststandards für die Türbreite in Gebäuden festgelegt, und die Rampen in den Rollstuhlbereichen von Zügen und Bahnhöfen müssen abgeflacht werden.

Für die Verbesserungen sorgt eine überarbeitete Verordnung mit technischen und betrieblichen Standards für den reibungslosen europäischen Bahnverkehr, die die Europäische Kommission am 18. November 2014 angenommen hat. Die EU-Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Schwarzfahren wird teurer

Wer ohne Ticket in Bus und Bahn erwischt wird, muss im nächsten Jahr tiefer in die Tasche greifen: Das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt – also das Bußgeld fürs Schwarzfahren – wird von derzeit 40 auf 60 Euro angehoben. Das Land Bayern hatte – nach einem einstimmigen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom April 2013 – dazu eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Bundesrat hat am 28. November 2014 zugestimmt, sodass die Erhöhung voraussichtlich im Frühjahr 2015 auf ticketlose Bus-und Bahnnutzer zurollt.

Stand: 02.12.2014