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Die Ware weist erhebliche Mängel auf, die nicht beschrieben waren

Nach § 433 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Eine Sache ist nach § 434 Abs.1 BGB mängelfrei, wenn sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Beispiele zu Sachmängeln findest Du hier.

  • Um eine Sachmangel geltend zu machen, muss dieser schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, bevor die Sendung bei der Post aufgegeben wurde (bei privatem Verkäufer) bzw. die Ware Dir übergeben wurde (bei gewerblichen Verkäufer).
    Ist der Mangel erst später aufgetreten, muss der Verkäufer dafür nicht haften.

  • Melde als erstes einen von der Beschreibung abweichenden Artikel.

  • Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer nach § 437 BGB und § 439 Abs.1 BGB Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, Du kannst verlangen, dass er den Mangel behebt oder er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs.2 BGB).

  • Bevor Du weitere Schritte einleitest, ist dem Verkäufer grundsätzlich erst eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung zu gewähren. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass die Nacherfüllung erfolgreich war, gilt nach § 440 BGB die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Sofern mit dem Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hast Du nach § 437 BGB folgende Möglichkeiten:

  • Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsrücktritt ist nach § 323 Abs.5 BGB nicht möglich.

  • Sollte innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe ein Mangel vorhanden sein gilt die Beweislastumkehr nach § 476 BGB.

  • Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, musst Du die Ware natürlich wieder zurückschicken. Ist sie beschädigt oder verloren gegangen, musst Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises und der Hin- und Rücksendekosten.

  • Jeder Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit. Die genannten Ansprüche verjähren gem. § 438 Abs.1 BGB grundsätzlich erst nach zwei Jahren.
    Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben, wenn er dies in der Artikelbeschreibung erwähnt hat. Unter Umständen kannst Du also nicht einmal die oben beschriebe Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.
    Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt. Sollte er etwas arglistig verschwiegen haben, muss er nach § 444 BGB trotz Ausschluss haften.

Ein interessanter Link zum Thema: Falsche Artikelbeschreibung, Abnahme verweigert

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