0,50 € - Staatsrat

Jahrestage 2006

150 Jahre Staatsrat

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Der 1856 von der Verfassung eingesetzte Staatsrat ist eine unabhängige Institution. Er begutachtet sämtliche Gesetzesentwürfe, Gesetzesvorschläge, damit verbundene Änderungen und, mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen, auch Verordnungsvorhaben des Großherzogtums. Der Rat gilt als „Hüter der Verfassung“ und überprüft die ihm vorgelegten Texte auf ihre Konformität mit übergeordnetem Recht, d. h. mit der Verfassung, internationalen Vereinbarungen und Verträgen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Da es keine zweite Kammer gibt, sieht die Verfassung für sämtliche Gesetzesentwürfe und -vorschläge eine zweite Abstimmung durch das Parlament vor, es sei denn, der Staatsrat stimmt einer Freistellung von dieser Abstimmung zu.

Vor der Verfassungsrevision von 1996 verfügte der Staatsrat über eine Rechtsprechungsfunktion, denn der Streitsachenausschuss des Staatsrates bildete die oberste Gerichtsbehörde für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war zur Auffassung gelangt, dass die Unparteilichkeit durch die Häufung der Funktionen nicht gewährleistet sei.

Der Staatsrat setzt sich aus 21 Mitgliedern zusammen, von denen mindestens elf über einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften verfügen müssen. Zu ihnen zählen nicht die Mitglieder der Großherzoglichen Familie. Derzeit sitzt Erbgroßherzog Guillaume mit Beratungsfunktion im Rat.

Um Mitglied des Staatsrates zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Luxemburgische Staatsangehörigkeit, Wohnsitz innerhalb des Landes, Mindestalter von 30 Jahren und Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte.

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