Pressemitteilung

30. November 2007

Presserat dokumentiert Entscheidung zum Fall al-Masri

Aus der Berichterstattung der BILD-Zeitung vom 29.11.2007 ("Irre! Presserat rügt BILD wegen dieses Brandstifters") geht nicht hervor, weshalb der Deutsche Presserat - bereits im September - gegen BILD eine Rüge ausgesprochen hat. Deshalb stellt der Presserat allen interessierten Lesern die komplette...mehr lesen

Entscheidung des Beschwerdeausschusses 1 vom 11.09.2007 nachfolgend zur Verfügung:

A. Zusammenfassung des Sachverhalts
BILD veröffentlicht in der Ausgabe vom 19.05.2007 unter der Überschrift "Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?" einen Artikel über Khaled al-Masri und seine gegenwärtige Situation. In der Überschrift wird die Frage gestellt: "Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?" Al-Masri wird weiter im Text als "irrer Deutsch-Libanese" und "Islamist" bezeichnet. Gleichzeitig wird die Behauptung aufgestellt, er sei ein "durchgeknallter Schläger", "Querulant" und "Brandstifter" und es wird gefragt, ob er auch ein "Lügner" sei. Seine Verschleppung wird als "Versehen" bezeichnet. Zudem wird die Aussage getroffen, er sei der "Verursacher des ganzen Chaos", und mitgeteilt, dass er sich zur Zeit in einer "Psychoklinik in Kaufbeuren" aufhalte.

Der Beschwerdeführer sieht durch die Darstellung die Menschenwürde und die Ehre al-Masris verletzt. Fakten würden als Halbwahrheiten dargestellt. Die Sorgfaltspflicht werde ignoriert und al-Masri vorverurteilt.

Die Rechtsabteilung des Axel Springer Verlags betont in ihrer Stellungnahme, dass der kritisierte Artikel wahrheitsgemäß über den Fall al-Masri berichte und sich angesichts der unstreitigen Tatsachen mit den wertenden Bezeichnungen im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung bewege. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass an dem Fall erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Er sei aufgrund einer Verwechslung von der CIA verschleppt worden und es bestünde der Verdacht, dass deutsche Sicherheitsdienste davon wussten. An der Aufdeckung des Falles bestehe daher ein hohes Informationsinteresse.

Ein öffentliches Interesse werde aber zusätzlich auch durch die Person al-Masris selbst und sein politisches wie privates Verhalten ausgelöst. Unstreitig stehe fest, dass er während seiner Zeit im Libanon einer islamistischen bewaffneten Vereinigung angehört habe, die sich nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft dem militanten Islamismus verschrieben hatte. Zudem habe er in Deutschland seinen Kontakt zur islamistischen Moslemszene fortgesetzt. Er sei Kontaktperson zu bekannten Islamisten gewesen.

Zusammenfassend stellt die Rechtsabteilung fest, dass al-Masri CIA-Opfer einer Entführung sei. Bereits vor der Entführung habe er an bewaffneten Aktionen im Libanon teilgenommen und in Deutschland sei er vor der Entführung Kontaktmann zu einschlägig von Sicherheitsbehörden eingestuften Islamisten gewesen. Auch sei er vor der Entführung wegen Körperverletzung auffällig geworden. Daraus gehe hervor, dass nicht erst eine Traumatisierung durch seine Entführung ihn zu Gewalttätigkeiten veranlasst habe. Vielmehr habe er schon davor im Zusammenhang mit gewalttätigen Handlungen von sich Reden gemacht. Um nichts anderes gehe es in dem Beitrag von BILD. Einer monatelangen Berichterstattung in BILD über al-Masri sei die publizistisch berechtigte ergänzende Frage nach seinem Umfeld und seiner Person gefolgt. Aufgrund seiner Lebensgeschichte und seines aktiven Wirkens sowie seiner nachweislich dargelegten Bereitschaft zur Gewalt seien die in dem Artikel verwendeten Bewertungen gerechtfertigt. Dass sich angesichts seiner gesamten Lebensgeschichte auch die Frage seiner Glaubwürdigkeit stelle, sei ebenfalls durch die dargelegten Tatsachen offenkundig.

B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses
I. Der Beschwerdeausschuss sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes von Khaled al-Masri. Der offenkundig psychisch erkrankte al-Masri wird in der Veröffentlichung als "irre" bezeichnet. In Richtlinie 8.4* des Pressekodex ist festgehalten, dass körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen fallen. Diese Norm hat die Redaktion bei der Berichterstattung nicht beachtet. Sie hat über einen Kranken, der möglicherweise durch die Entführung traumatisiert wurde, unter Missachtung dessen gesundheitlicher Situation in ehrverletzender Art und Weise berichtet. Al-Masri wird als "irre" bezeichnet und gleichzeitig wird in der Überschrift die Frage gestellt "Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?". Diese Art der Darstellung geht, gerade im Hinblick auf die Krankheit al-Masris, eindeutig zu weit. Sie ist unangemessen im Sinne der Ziffer 9** des Pressekodex und verletzt den Betreffenden in seiner Ehre.

II. Bei dieser Entscheidung verkannte der Beschwerdeausschuss nicht, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Person al-Masris und seinem Verhalten besteht. In diesem Zusammenhang ist es unstrittig, dass BILD sich dann mit al-Masri und seinen Handlungen beschäftigen kann. Im Hinblick auf die behandlungsbedürftige Erkrankung des Betroffenen hätte die Berichterstattung im bewertenden Teil jedoch zurückhaltender erfolgen müssen.

C. Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss erklärt die Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Ziffern 8*** und 9 des Pressekodex für begründet. Er hält diesen Verstoß für so schwerwiegend, dass er gemäß § 12 Beschwerdeordnung die Maßnahme der Rüge wählt. Die Redaktion wird gebeten, die Rüge unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Persönlichkeitsrechte Betroffener durch den Abdruck nicht erneut verletzt werden, gemäß Ziffer 16 Pressekodex in einer der nächsten Ausgaben von BILD zu veröffentlichen.

Ansprechpartner für die Presse: Arno H. Weyand, Tel.: 0228/985720

   * Richtlinie 8.4 - Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen
grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf
ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf
Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der
Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund
anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte
genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden
Enthüllungen.

   ** Ziffer 9 - Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen
Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

   *** Ziffer 8 - Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.
Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann
es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen,
ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter
verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

29. November 2007

7 mal Ziffer 7 – Trennungsgrundsatz erneut im Brennpunkt

Am 27. und 28. November 2007 tagten die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats in Bonn.

Eine öffentliche Rüge erhielt das Magazin COSMOPOLITAN für den redaktionellen Hinweis auf Produkte eines Kosmetikherstellers. Sie wurden am Ende eines Interviews mit einem Juror der Casting-Show...mehr lesen

Germany‘s next Topmodel genannt und mit Text und Bild hervorgehoben. Für die Heraushebung dieser Produkte aus einer Palette ähnlicher Pflegemittel sah der Beschwerdeausschuss keinen redaktionellen Anlass. Die Darstellung hat werblichen Charakter und überschreitet damit die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2. Diese besagt:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Das Gremium kritisierte zudem, dass der Leser nicht darüber informiert wird, dass eine Kooperation zwischen COSMOPOLITAN und Germany‘s next Topmodel besteht. Ein solcher Hinweis auf ein Eigeninteresse des Verlages wäre nach Ziffer 7 notwendig gewesen. Ziffer 7 besagt:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

Ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz wurde die Zeitschrift RUBIN gerügt. Diese hatte in zwei Beiträgen eine Wund- und Heilsalbe sowie eine Fußcreme vorgestellt. Bei diesen Produkten erkannte der Beschwerdeausschuss kein Merkmal, das ihre exklusive Erwähnung im redaktionellen Teil gerechtfertigt hätte. Die Pflegemittel wurden ohne Begründung aus einer Palette gleichartiger Wettbewerbsprodukte hervorgehoben. Auch dies überschreitet die Grenze zur  Schleichwerbung.

Aufgrund derselben Richtlinie gerügt wurde die Zeitschrift MATADOR, die ein Model vor einem geöffneten Kühlschrank zeigte. In dem Kühlschrank war deutlich eine Vielzahl von Verpackungen einer einzigen Eissorte zu sehen. Dieses Product-Placement ist Schleichwerbung. Gleiches gilt für diverse Veröffentlichungen in UMBAUEN UND MODERNISIEREN und DAS EINFAMILIENHAUS, die ebenfalls gerügt wurden. Die Zeitschriften hatten in mehreren Artikeln jeweils über die Produkte eines einzigen Herstellers berichtet. Diese Veröffentlichungen besitzen eindeutigen PR-Charakter.

Wegen nicht ausreichend gekennzeichneter Werbung wurden DAS NEUE BLATT und eine Extraausgabe der ELTERN FAMILY-Beilage QUIX! gerügt. Die Zeitschriften hatten Anzeigen veröffentlicht, die für den Leser nicht als solche erkennbar waren. Hiermit wurde gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex verstoßen, die besagt:
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Die beiden Vorsitzenden der Beschwerdeausschüsse, Peter E. Tiarks und Manfred Protze, wiesen angesichts der Vielzahl an Verstößen gegen die Ziffer 7 des Pressekodex erneut auf die Bedeutung des Trennungsgrundsatzes hin. Nur die Presse, die frei von Werbeeinflüssen ist,  wahrt ihre Glaubwürdigkeit bei den Lesern.

Persönlichkeitsrechte
Eine nicht-öffentliche Rüge wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhielt die Zeitung REVIERSPORT. Sie hatte im Rahmen eines Zivilprozesses gegen eine Stalkerin deren vollen Namen, ihren Beruf und den Arbeitsplatz genannt. Die Bekanntgabe dieser Details war nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt und verletzte die Privatsphäre der betroffenen Frau. Richtlinie 8.1 des Pressekodex lautet:
(1) Bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (s. auch Ziffer 13 des Pressekodex) veröffentlicht die Presse in der Regel keine Informationen in Wort und Bild, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz. Immer ist zwischen dem Infor-mationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse allein können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Sorgfaltspflicht und Ansehen der Presse
Gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstieß der EXPRESS Köln. Die Zeitung wurde für eine Veröffentlichung über einen Reitunfall eines Mädchens gerügt. Der Beitrag enthielt Mutmaßungen über den Unfallhergang, die als Tatsachen dargestellt wurden. Die Redaktion stützte sich dabei ausschließlich auf Angaben von Rettungskräften, die das Mädchen in ärztliche Obhut gebracht, den Unfall selbst aber nicht beobachtet hatten. Die Zeitung hätte hier entweder Mutmaßungen als solche darstellen oder weiter recherchieren müssen. Auf Zeitmangel wegen der Nähe zum Redaktionsschluss kann sich die Zeitung hier nicht berufen. Ziffer 2 des Pressekodex gebietet:
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Das Ansehen der Presse verletzt sah der Beschwerdeausschuss durch eine Berichterstattung von PC PRAXIS. Diese hatte unter anderem über „illegale“ sowie „halb-legale“ Software berichtet und die entsprechenden Programme genannt. Weiterhin wurde auf der Titelseite darauf hingewiesen, dass dem Heft eine DVD mit „30 halb-legalen Top-Tools“ beiliege. Diese ausführliche Darstellung nicht legaler Software entspricht nicht den journalistischen Grundsätzen. Das Ansehen der Presse zu wahren verlangt sowohl die Ziffer 1 des Pressekodex als auch die Präambel, die besagt:
[...] Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. [...]

Statistik
Insgesamt wurden in den beiden Beschwerdeausschüssen 86 Beschwerden behandelt. Dabei wurden neben den zehn Rügen 18 Missbilligungen und zehn Hinweise ausgesprochen. In 37 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. Drei Fälle waren begründet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da die Redaktion ihren Fehler jeweils selbst berichtigt hatte. In einigen Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen gleiche Veröffentlichungen.

17. Oktober 2007

Funktion der Medien in der Demokratie muss gewahrt bleiben

 Berlin, 17.10.2007

Der Sprecher des Presserats, Fried von Bismarck, sowie Geschäftsführer Lutz Tillmanns informierten auf der Jahrespressekonferenz des Deutschen Pressrats am 17. Oktober in Berlin u.a. über folgende Themen:
- Pressefreiheit: Vorratsdatenspeicherung und Online-Durchsuchungen
- Klage...mehr lesen

gegen den Presserat
- Beschwerdearbeit 2006/2007
- Trennungsgebot

Pressefreiheit
Vorratsdatenspeicherung legt Informantenschutz und Bürgerrechte lahm
 
Der Deutsche Presserat sieht auch weiterhin Defizite bei der Pressefreiheit in Deutschland. Die Tatsache, dass Reporter ohne Grenzen in seiner Liste zur weltweiten Situation der Pressefreiheit – gestern vorgestellt – Deutschland nur vom 23. Platz auf den 20. Platz umgestuft hat, bedeutet keine Verbesserung der Situation, da die Gesamtpunktzahl fast gleich geblieben ist und lediglich andere Länder schlechter positioniert wurden. Insgesamt verdeutlicht diese immer noch recht schlechte Platzierung, dass zahlreiche Ermittlungs-verfahren gegen Journalisten, Durchsuchungen in Redaktionen in den vergangenen Jahren sowie verschiedene Gesetzentwürfe die Pressefreiheit in Deutschland auszuhöhlen drohen.

Insbesondere der zur Zeit beratene Gesetzentwurf zur Telekommunikationsüberwachung und zur Vorratsdatenspeicherung gefährdet nach Ansicht des Presserats die Pressefreiheit und höhlt den Informantenschutz aus. Der Entwurf sieht vor, dass künftig entsprechend
gespeichert werden soll, wer wann von wo aus mit wem Kontakt via Telefon, Handy oder E-Mail hat. So soll der Informantenschutz bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen nur noch der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unterworfen werden – Journalisten können somit ihren Informanten nicht mehr garantieren, dass sie geschützt sind. Auch in der geplanten Speicherung aller Daten der elektronischen Kommunikation, so auch von Journalistinnen und Journalisten für sechs – nach Vorschlag des Bundesrates sogar zwölf – Monate sieht der Presserat eine Gefahr. Diese Bewertung unterstreicht ein Bündnis aus dem Deutschen Presserat, DJV, dju, BDZV, VDZ, VPRT, ARD und ZDF gegenüber dem Gesetzgeber. Mit dem Gesetzentwurf, der nach der ersten Lesung und Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags jetzt vor der abschließenden Beratung steht, soll die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umgesetzt werden.

So muss nach Ansicht des Deutschen Presserats verhindert werden, dass der Informantenschutz unter leicht konstruierbaren Abwägungen der Verhältnismäßigkeit ausgehebelt werden kann. Die Vorratsdatenspeicherung darf zudem nur der Aufklärung wirklich schwerer Verbrechen dienen. Zudem müssen die Redaktionen künftig besser gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse geschützt werden, wenn gegen Journalisten wegen des Verdachts einer Teilnahme am Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt wird. Solche Maßnahmen dürfen nur eingeleitet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt.

In Fällen der Telekommunikationsüberwachung muss in jedem Fall eine Benachrichtigung erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht hier aber entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, dass unter Umständen nach einer Frist von fünf Jahren entschieden werden kann, dass eine Benachrichtigung nicht mehr erfolgen muss. Eine zeitliche
Beschränkung der Informationspflicht ist nicht akzeptabel.

Das Medienbündnis fordert vom Bundestag insbesondere folgende Anpassungen:
- Der Vertrauensschutz darf für Journalistinnen und Journalisten nicht weniger umfassend sein als für Strafverteidiger, Abgeordnete und Geistliche.
- Der Informantenschutz darf bei Ermittlungen nicht wie geplant einer Prüfung der
Verhältnismäßigkeit unterworfen werden.
- Die geplante Vorratsdatenspeicherung darf nur der Aufklärung wirklich schwerer
Verbrechen dienen.
- Journalistinnen und Journalisten, deren Telekommunikationsdaten überwacht werden, müssen vollständig informiert werden.

Der Presserat und die Medienverbände appellieren deshalb an die Mitglieder des Deutschen Bundestags, das Grundrecht der Pressefreiheit nicht vorschnell dem berechtigten staatlichen Interesse der Verbrechensbekämpfung zu opfern. Die weitere Aushöhlung von Informantenschutz und Freiheit der Berichterstattung fügt der Demokratie dauerhaften Schaden zu. Ein Klima der Angst in Redaktionen vor Ausspähung ihrer elektronischen Kommunikation behindert den kritischen Journalismus, auf den Demokratie und Staat dringend angewiesen sind.

Online-Durchsuchung
Der Deutsche Presserat beurteilt auch die aktuellen Pläne des Bundesinnenministeriums zur Online-Durchsuchung sehr kritisch. Der Entwurf des „Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ enthält sehr weitgehende Befugnisse für die Ermittlungsbehörden. So soll dem BKA das Recht eingeräumt werden, in einzelnen Fällen auch ohne richterliche Genehmigung Online-Durchsuchungen einzuleiten. Zudem soll die Online-Durchsuchung auch dann erlaubt sein, wenn unverdächtige Personen mit betroffen sind. Das kann aus Sicht des Presserats gravierende Auswirkungen auf recherchierende Journalistinnen und Journalisten haben. Wer über Verbrechen recherchiert, darf nicht ins Fadenkreuz der Online-Fahnder geraten. Nach Ansicht des Presserats werden die Recherchefreiheit und der Informantenschutz durch die drohende Online-Durchsuchung fundamental in Frage gestellt. Der Deutsche Presserat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Pläne zur Online-Durchsuchung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu überarbeiten.

Presserat sieht in „Cicero“-Urteil nur kleinen Sieg
Der Deutsche Presserat hat das „Cicero“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 begrüßt. Karlsruhe hat damit das Recht der Journalisten gestärkt, ihre Informationsquellen nicht preiszugeben. Nach Auffassung der Mitglieder der Freiwilligen Selbstkontrolle stärkt das Gericht die Pressefreiheit mit der Feststellung, dass die bloße
Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses nicht ausreiche, Durchsuchungen in Redaktionen zu begründen.

Zu einem speziellen Problem bei Ermittlungen gegen Journalisten hat sich das Gericht nach Ansicht des Presserats aber leider nicht abschließend geäußert: Die Frage, ob Journalisten Beihilfehandlungen vorgeworfen werden können, wenn ein Dienstgeheimnis bereits verraten ist (sukzessive Beihilfe), wurde verfassungsrechtlich offengelassen. Hätte das Gericht diese juristische Konstruktion für verfassungswidrig erklärt, könnten die Strafverfolgungsbehörden mit dem Verdacht einer Beihilfe zum Geheimnisverrat grundsätzlich keine Redaktionen mehr durchsuchen. Der Deutsche Presserat, der sich neben der Verteidigung der Pressefreiheit auch für den unbehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen einsetzt, sieht hier noch dringenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Klage gegen Presserat
Der Öko-Test-Verlag hat gegen eine öffentliche Rüge aus dem Jahr 2006 ein Verfahren gegen den Deutschen Presserat angestrengt, dem das Landgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 5. Juni 2007 in erster Instanz stattgegeben hat. Öko-Test hat den Deutschen Presserat auf Unterlassung der Aussage in Anspruch genommen, die Zeitschrift habe die journalistische Sorgfalt verletzt, indem der Verlag in einem Beitrag über Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei der Cremes aufmerksam gemacht hatte. Tatsächlich wird, entgegen der Darstellung im einleitenden Text, in der ausführlichen Tabelle nicht mehr auf den Verdacht hingewiesen. Außerdem enthält die Tabelle eine Creme, die für Kleinkinder gar nicht zugelassen ist.

Das Landgericht stufte die o.g. Bewertung des Beitrags durch den Beschwerdeausschuss in seinem Urteil als Tatsachenbehauptung ein. Damit setzt es sich in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln in einem Verfahren von Öko-Test gegen den Presserat aus dem Jahr 2006. Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 11. Juli 2006 klargestellt, dass der Deutsche Presserat Verlage missbilligen und auf journalistische Sorgfaltsverstöße hinweisen darf. Die Berechtigung des Presserats „folgt aus der verfassungsrechtlich verankerten Vereinigungsfreiheit, das Recht seiner Mitglieder zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG. Seine Entschließungen, ob er einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze annimmt und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergreift, sind ausschließlich durch ideelle, im Pressekodex wiedergegebene ethische Vorstellungen geprägt“. Das Landgericht Frankfurt stellt jedoch darauf ab, dass sich die Rüge auf Ziffer 2 des Pressekodex stützt, die den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung avisiert. Mit der Rüge bezweifle der Ausschuss unzutreffend den Wahrheitsgehalt, so dass er eine Tatsache behaupte. Der Presserat hat egen das Urteil inzwischen Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt.

Beschwerdearbeit 2006/2007
Das Jahr 2006 zeigt mit 954 Eingaben einen neuen Höchstwert an. Die Steigerung von fast 28 % zu den 746 Eingaben in 2005 ist jedoch zum Teil darauf begründet, dass sich 90 Beschwerdeführer über die Mohammed-Karikaturen in einer überregionalen Zeitung beschwert haben. Dieser Fall wurde im Beschwerdeausschuss behandelt und als unbegründet angesehen. Insgesamt 371 Beschwerden wurden in den Beschwerdeaus-schüssen 2006 behandelt. Auch dies bedeutet eine Steigerung der Arbeit in den Beschwerdeausschüssen um fast 28 %. Auffällig bei den Maßnahmen ist die gestiegene Anzahl der öffentlichen Rügen von 25 in 2005 auf 36 in 2006. Hinzu kommen in 2006 noch sechs nicht-öffentliche Rügen sowie 64 Missbilligungen und 65 Hinweise. 135 Fälle wurden als unbegründet beurteilt. Acht Beschwerden wurden als begründet angesehen, es wurde jedoch auf eine Maßnahme verzichtet, da der Beschwerdegegner der Beschwerde in geeigneter Weise begegnet war, z.B. durch den Abdruck eines Leserbriefes, einer öffentlichen Entschuldigung o.ä.

Im Jahr 2007 gab es bislang ca. 560 Eingaben und somit hochgerechnet voraussichtlich eine leichte Abnahme im Vergleich zum letzten Jahr. Bislang wurden bereits 237 Beschwerden in den drei Sitzungen der Beschwerdeausschüsse behandelt – eine vierte Sitzung folgt Ende November – und dabei 22 öffentliche Rügen, 3 nicht-öffentliche Rügen, 53 Missbilligungen sowie 36 Hinweise ausgesprochen. Zwölf Beschwerden waren begründet, es wurde jedoch auf eine Maßnahme verzichtet. 90 Beschwerden waren unbegründet.

Trennungsgebot
Auffällig bei der Beschwerdestatistik ist sowohl im letzten als auch in diesem Jahr die Zunahme der Rügen wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot. Allein in diesem Jahr wurden hierzu bislang 45 Beschwerden behandelt (2006: 53 insgesamt) und dabei 14 öffentliche Rügen (2006: 13), 10 Missbilligungen (2006: 16), 8 Hinweise (2006: 7) ausgesprochen. Zwei Beschwerden waren begründet, es wurde jedoch auf eine Maßnahme verzichtet. 11 Beschwerden waren unbegründet (2006: 7).

Anlässlich der Zunahme von Beschwerden insbesondere aus dem Bereich des Trennungsgebotes sowie der sich wandelnden Erwartungen der Redaktionen an die Qualität der Selbstkontrolle trafen sich im September Chefredakteure und Verlagsverantwortliche beim Presserat. Einig waren sich bei dem Gespräch alle darüber, dass die Vermischung von Werbung und redaktionellen Inhalten dem Ansehen und den wirtschaftlichen Interessen der Presse schadet. Schleichwerbung muss ein Tabu bleiben. Dem von einigen Seiten geäußerte Wunsch nach einer praxisnahen Konkretisierung des Trennungsgrundsatzes wird der Presserat mit einer Broschüre nachkommen. Diese soll eine stark alltagsbezogene Orientierung, wie die Redaktionen die Richtlinien des Pressekodex handhaben sollten, beinhalten.

Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 0228-985720

09. Oktober 2007

Viertes Herbstforum der Initiative Qualität (IQ)

Das Internet und neue Formen von Bürger-Journalismus oder Leser-Reportern können bei vielen Massenmedien zu Problemen der Qualitätssicherung führen. Das zeigte sich beim Herbstforum der Initiative Qualität im Journalismus (IQ) am gestrigen Montag, dem 08.10.2007, in Berlin. Einerseits lassen sich...mehr lesen

vor allem in der Online-Welt journalistische Inhalte kaum noch von semiprofessionellen oder PR-Texten abgrenzen. Andererseits lösen Fotos von so genannten „Leser-Reportern“ eine Art Sensationalismus aus, der mit journalistischer Ethik kaum zu vereinbaren ist. Zu diesem Ergebnis kamen im Funkhaus Berlin des DeutschlandRadio Experten aus den Bereichen Rundfunk, Printmedien, Internet und Wissenschaft.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz warf der Bild-Zeitung einen „Aufruf zum massenweisen Rechtsbruch vor“, wenn sie versuche, über Leser-Reporter an Fotos von Menschen ohne deren Wissen zu gelangen. Der stellvertretende Bild-Chefredakteur Dr. Nicolaus Fest räumte ein, inzwischen würden in solchen Fällen seltener Bilder von Prominenten veröffentlicht. Auch würden keine Presse-Ausweise mehr für Leser-Reporter ausgestellt. Bislang, so erklärte Fest, seien etwa 5.000 Fotos von Laien in der Bild-Zeitung erschienen. Leser-Reporter seien oft – zum Beispiel in Krisengebieten oder bei lokalen Ereignissen – die einzige Quelle und würden den Journalismus „dramatisch verändern“.

dpa-Chefredakteur Dr. Wilm Herlyn kritisierte, dass Inhalte, die von Leser-Reportern stammten, in manchen Zeitungen ungeprüft veröffentlicht würden. Die Bochumer Medienwissenschaftlerin Prof. Dr. Barbara Thomaß warnte, der Verweis auf neue Formen des „Bürgerjournalismus“ dürfe nicht dazu führen, dass in den Redaktionen gespart werde. Generell könne die Berücksichtigung von Hinweisen oder auch Fotos, die von Lesern stammten, die Berichterstattung durchaus bereichern. Der Online-Journalist Matthias Spielkamp nannte die LeserReporter der Bild-Zeitung ein „völlig fehlgeleitetes Produkt“, das mit Bürgerjournalismus nichts zu tun habe. Bürgerjournalisten seien Menschen, die selbst recherchieren und publizieren wollten. Dabei seien im Internet die Grenzen zwischen Weblogs und normalen Websites oft fließend.

Der Münsteraner Kommunikationswissenschaftler Prof. Dr. Christoph Neuberger sagte, die meisten Betreiber von Weblogs suchten vor allem Kontakt zu Freunden oder Bekannten und nicht etwa die breite Öffentlichkeit. Deshalb stelle das Internet auch keine echte Konkurrenz für etablierte Medien dar. Vor allem sei bei Weblogs kein kontinuierliches und universelles News-Angebot zu finden. Dennoch würden für „viele kleine Öffentlichkeiten“ qualitativ hochwertige Informationen zu speziellen Themen geboten. Jochen Wegner, Chefredakteur von Focus online, berichtete von „großen Qualitätsunterschieden“ bei Weblogs. Entscheidend sei das interaktive Element von Online-Angeboten. So ermögliche die Kommentar-Funktion unter Internet-Artikeln ein schnelles Feedback. Auf diese Weise gingen bei Focus online monatlich mehr als 50.000 Reaktionen ein.

Dass es sich lohnt, Publikum an der Herstellung von Medieninhalten zu beteiligen, betonten alle Experten der vom Medienberater Werner Lauff moderierten Experten-Diskussionen. Andre Zalbertus, Gründer des Kölner Lokalfernsehens Center TV, lässt Laien mit Videokameras Programm machen. Julitta Münch diskutiert mit Bürgern einmal pro Woche monothematisch auf Marktplätzen bei der WDR-Hörfunksendung „Hallo, Ü-Wagen“. Beide plädierten für einen Umgang mit Hörern und Zuschauern „auf Augenhöhe“. Julius Endert, Chefredakteur von handelsblatt.com, forderte auch beim Internet „mehr Mut zum Experimentieren“. Dr. Michael Maier, Erfinder der „Readers Edition“, betonte, Online-Angebote wie Blogs oder Internet-Bürgerjournalismus ermöglichten neue Perspektiven.

Ob Medien ernsthaft und respektvoll mit dem Publikum umgehen, zeigt sich bei der Auseinandersetzung mit Beschwerden von Lesern, Zuschauern oder Hörern. Vertreter von ARD, und ZDF, Landesmedienanstalten und Presserat verwiesen in diesem Zusammenhang auf ein steigendes Problembewusstsein. Dr. Gerd Bauer, Direktor der Landesmedienanstalt Saarland, berichtete, über die Online-Plattform programmbeschwerde.de gingen jährlich bis zu 400 Hinweise ein. Manfred Protze, Mitglied des Deutschen Presserats, sah es angesichts der Konvergenz der Medien als wichtig an, dass für alle Medien die selben Maßstäbe gelten müssten. Privatwirtschaftlichen TV-Programmanbietern dürfe nicht erlaubt werden, was den Zeitungen verboten sei.

Für den Bereich der Printmedien empfahl Professor Dr. Stephan Ruß-Mohl vom European Journalism Observatory in Lugano, der Presserat müsse mehr Öffentlichkeit herstellen. Außerdem riet er den Zeitungsverlagen zu festen Anlaufstellen für Leser-Beschwerden. Ein Beispiel dafür bietet die Würzburger Main-Post, in deren Chefredaktion seit 2004 mit Anton Sahlender ein Ombudsmann arbeitet. Er schilderte, jede Beschwerde an seine Zeitung werde von ihm beantwortet. Außerdem berichte er in einer regelmäßigen Kolumne über die Kommunikation mit den Lesern und werde auch von der Redaktion um Rat gebeten.

Ähnlich wie Sahlender sehen auch Kathrin Schmelter, Leiterin der WDR-Publikumsstelle, und Dr. Angelika Zahrnt vom ZDF-Fernsehrat im professionellen Beschwerdemanagement eine wichtige „prophylaktische Funktion“, die bei allen Beteiligten das Bewusstsein für Qualität schärfe. Der Intendant des DeutschlandRadios, Prof. Ernst Elitz, versicherte in einem Schlusswort der Veranstaltung, die ständige Überprüfung von Programmqualität und ihrer Kriterien bleibe auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine ständige Aufgabe und Herausforderung. Zur aktuellen Diskussion über öffentlich-rechtliche Programmaufträge bemerkte er allerdings: „Was Public Value ist, das weiß man nun tatsächlich noch nicht genau.“

Verantwortlich: Dr. Matthias Kurp

Das IQ-Herbstforum findet alle zwei Jahre statt. Die Initiative Qualität ist eine Arbeitsgemeinschaft aus Berufsverbänden (DJV, dju), dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, dem Deutschen Presserat sowie Landesmedienanstalten, Bildungsinstitutionen und Wissenschaftlern.

24. September 2007

Jahrespressekonferenz des Deutschen Presserats

Der Deutsche Presserat lädt zu seiner Jahrespressekonferenz ein. Thematisch soll es sowohl um die Pressefreiheit als auch um die Spruchpraxis des Presserats gehen. So steht seit Monaten für den Deutschen Presserat die Kritik an dem Gesetzentwurf zur Telekommunikationsüberwachung und zur...mehr lesen

Vorratsdatenspeicherung im Vordergrund. Das Thema Informantenschutz steht dabei weiterhin auf dem Spiel. Der Presserat und die übrigen Medienverbände fordern gemeinsam, dass der Vertrauensschutz für Journalistinnen und Journalisten nicht weniger umfassend sein dürfe als für Strafverteidiger, Abgeordnete und Geistliche.

Eine unabhängige Berichterstattung gilt gemeinhin als Qualitätsmerkmal für eine gute Presse. Die Diskussionen um das Trennungsgebot werden in der Branche seit Jahren immer energischer geführt. Und auch die Anzahl der Beschwerden und Rügen des Presserats zu diesem Thema machen es notwendig, über Schleichwerbung und fehlende Trennung von Redaktion und Werbung zu diskutieren.

Zudem möchten wir Ihnen das neue Jahrbuch vorstellen, das in diesem Jahr den Schwerpunkt Persönlichkeitsrechte und Boulevard hat. Als Autoren konnten der Presserechtler Professor Walter Seitz, der Medienwissenschaftler Professor Siegfried Weischenberg und der Chefredakteur der BILD-Zeitung, Kai Diekmann, gewonnen werden.

Wir laden Sie daher herzlich zu unserer Jahrespressekonferenz in Berlin ein. Als Ansprechpartner stehen Ihnen der Sprecher des Presserats, Fried von Bismarck, und Geschäftsführer Lutz Tillmanns zur Verfügung.

Bitte vormerken:
Jahrespressekonferenz Deutscher Presserat
Wann
:  Mittwoch, 17.10.2007, 11 Uhr
Wo:      Berlin, Tagungszentrum im Haus der Bundespressekonferenz, Raum IV
             Schiffbauerdamm 40/Ecke Reinhardtstr. 55 • 10117 Berlin
Wir  bitten um eine formlose Anmeldung per E-Mail an: info(at)presserat(dot)de
Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 0228-985720

 

 

21. September 2007

Vorratsdatenspeicherung: Staat opfert Presse- und Bürgerfreiheit

ARD - BDZV - Deutscher Presserat - dju in ver.di - DJV - VDZ - VPRT - ZDF

Nach Ansicht des Medienvertreters in der heutigen Anhörung des Deutschen Bundestages verletzt der Regierungsentwurf zur Vorratsdatenspeicherung das Grundrecht der Pressefreiheit. "Gerade in Zeiten des Terrorismus, in denen...mehr lesen

der Staat Bürgerrechte vermehrt beschränkt und geheim agiert, ist die Demokratie auf eine robuste Pressefreiheit angewiesen", erklärte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Europa und Medienpolitik beim VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, heute bei der Expertenanhörung des Bundestages für die Medienverbände und -unternehmen in Deutschland.

Mit der verdachtslosen Speicherung aller Telefon-, Mobilfunk-, E-Mail- und Internetverbindungs- sowie Standortdaten erhalte der Staat erstmals Zugriff auf alle elektronischen Kontakte der Journalisten für die jeweils vergangenen sechs Monate. "Allein schon diese Tatsache wird Informanten abschrecken" so Fiedler weiter. Es sei äußerst besorgniserregend, wie leichtfertig der für die Pressefreiheit elementare Schutz journalistischer Quellen auf dem Altar der Terrorismusbekämpfung ohne Not geopfert werden solle.

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme weisen die Medienverbände- und unternehmen ARD, BDZV, dju in ver.di, DJV, VDZ, VPRT, ZDF und der Deutsche Presserat darauf hin, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit verstößt. Sie appellieren an die Abgeordneten, Pressefreiheit und Bürgerrechte wenigstens durch eine enge Begrenzung der Datenverwendung und einen wirksamen Schutz journalistischer Quellen nicht vollständig aufzugeben.

Weitere Informationen:
Norbert Rüdell
Leiter Presse und Kommunikation
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18. September 2007

Vorratsdatenspeicherung legt Informantenschutz und Bürgerrechte lahm

Die geplante Vorratsdatenspeicherung entrechtet Journalisten wie Bürger und ist in der geplanten Form völlig unverhältnismäßig. So lautete das nahezu einhellige Ergebnis der Tagung "Das Ende des Informanten- und Datenschutzes?", die am gestrigen Montag in Berlin stattfand. Kurz vor Wiederaufnahme...mehr lesen

der Bundestagsberatungen über die Vorratsdatenspeicherung diskutierten rund 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit zahlreichen Experten über das Pro und Contra des Vorhabens. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Telekommunikationsüberwachung sieht vor, dass künftig über sechs Monate gespeichert werden soll, wer wann von wo aus mit wem Kontakt via Telefon, Handy oder E-Mail hat. "Bürger und Journalisten unter Generalverdacht" und die "in Frage gestellten Grundsätze wie Richtervorbehalt und Informantenschutz" waren zentrale Kritikpunkte, die im Laufe der Veranstaltung immer wieder aufkamen.

"Versiegen die Quellen, sind die Medien blind und die Demokratie wird geschädigt", kommentierte Christoph Fiedler vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger zu Beginn der Veranstaltung die geplanten Einschränkungen des Informantenschutzes. Brüssel-Korrespondent Detlef Drewes konnte den Befürchtungen nur zustimmen. In Belgien, wo die Vorratsdatenspeicherung schon Gesetz sei, hätten ihn bereits mehrere langjährige Informanten aufgefordert, sie nicht mehr zu kontaktieren.

Die Befürworter der Massenspeicherung auf den Podien, Bundesanwalt Michael Bruns sowie Strafrechtler Klaus Rogall und Staatsrechtler Thomas Würtenberger, konnten die Anwesenden nicht von der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen überzeugen. Zwar wurde die Aussage, dass das Verhältnis von Sicherheit und Freiheit ein schwieriges sei, nicht angezweifelt. Aufgrund zunehmender Sicherheitsbedenken dürften aber Bürgerrechte, Pressefreiheit und Datenschutz in ihren grundlegenden Bestandteilen nicht aufgehoben werden, stellte unter anderem die Vorsitzende der Humanistischen Union Rosemarie Will fest. Auch wurde in Frage gestellt, ob die Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen wird.

Eingeladen zu der Tagung hatte die Humanistische Union zusammen mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union, dem Deutschen Journalisten-Verband, dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien, dem Deutschen Presserat sowie ARD und ZDF.

Bei Rückfragen:
DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hendrik Zörner
Tel. 030/72 62 79 20
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14. September 2007

Jugendzeitschrift verletzt Jugendschutz

Am 11. und 13. September 2007 tagten die beiden Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats sowie der Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz in Bonn.

Jugendschutz
Die Jugendzeitschrift BRAVO HIP HOP verstieß nach Auffassung des Beschwerdeausschusses in grober Art und Weise gegen den...mehr lesen

Jugendschutz. Die Zeitschrift hatte den Rapper „King Orgasmus One“ für einen Tag begleitet, als dieser Material für seine neue DVD drehen ließ. Bei diesem Dreh ging es um das Filmen von Pornoszenen, die zum Teil als Fotos in dem Artikel veröffentlicht wurden. Der Beschwerdeausschuss sah in dem Beitrag einen eklatanten Verstoß gegen die Ziffer 11 des Presskodex, der von der Presse die Beachtung des Jugendschutzes verlangt. Der Beschwerdeausschuss sah den Artikel insgesamt als absolut ungeeignet für eine Jugendzeitschrift an.

Ehrverletzung und Schutz für Kranke
BILD wurde für einen Artikel über Khaled al-Masri öffentlich gerügt. Unter der Überschrift „Warum lassen wir uns durch so einen terrorisieren?“ hatte die Zeitung über den von der CIA entführten Deutsch-Libanesen berichtet. Es wurde mitgeteilt, dass al-Masri in einer „Psychoklinik in Kaufbeuren“ behandelt werde, weil er einen Brandanschlag auf einen Supermarkt verübt hatte. Der Ausschuss erkannte hier eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des offenkundig kranken al-Masri, der in dem gerügten Beitrag als „irre“ bezeichnet wurde. Das Verhalten eines psychisch Kranken, der nach Richtlinie 8.4 im Pressekodex besonderen Schutz genießt, wurde in ehrverletzender Art und Weise dargestellt. Die Richtlinie besagt:
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.

Der Ausschuss wertete die Darstellungen außerdem als unangemessen im Sinne der Ziffer 9 des Pressekodex:
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

Trennung von Redaktion und Werbung
Schleichwerbung erkannte das Gremium in einem Beitrag der HAMBURGER MORGENPOST über Italien-Wochen bei Karstadt. Grundsätzlich dürfe über solche Aktionen als „Leserservice“ berichtet werden. Die Grenze zur Schleichwerbung sei jedoch überschritten, wenn dies in werblich anpreisender  Sprache geschehe und einzelne Produkte ohne nachvollziehbaren Grund hervorgehoben würden. Im gerügten Beitrag wurde die Grenze mit der Formulierung „Die besten Love-Stories werden durch tolle Gewinne wie einen „Amore-Urlaub“ in Rom oder ein exklusives Abendessen prämiert“ sowie den Hinweis auf die Prosecco Marke „Ti Amo“ deutlich überschritten.
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Zwei Rügen erhielt die Programmbeilage PRISMA wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Ein Artikel beschäftigte sich mit Wohneigentum in Deutschland. Zu Wort kam darin der Geschäftsführer der Stiftung der Bausparkasse Schwäbisch-Hall. Der Artikel enthielt werbende Aussagen zum Thema Bausparen. Verstärkt wurde der Werbeeffekt durch einen beigestellten Kasten, in dem PRISMA gemeinsam mit der Bausparkasse vier Bausparverträge verlost hatte. Diese Veröffentlichung ging über das Leserinteresse hinaus und stellte Schleichwerbung dar. Gleiches gilt für ein PRISMA-Interview mit einem Internisten zum Thema „Stress“. Der befragte Arzt wies darin auf Klosterfrau Melissengeist hin. Für die Nennung dieses Produktes sah der Beschwerdeausschuss keinen redaktionellen Anlass.

Anhaltspunkte für geldwerte Zuwendungen an Redaktion oder Verlag konnte der Presserat in keinem Fall feststellen.

Die NEUE WESTFÄLISCHE wurde gerügt, da sie Werbung nicht klar als solche gekennzeichnet hatte. Auf einer Seite, die sich exklusiv mit einem Hörgerät beschäftigte, hatte die Zeitung neben traditionellen Anzeigen auch redaktionell gestaltete Artikel veröffentlicht, die bezahlt waren. Für den Leser war hier nicht klar erkennbar, dass auf der Seite, für die die Anzeigenabteilung verantwortlich zeichnet, ausschließlich Werbung veröffentlicht war. Hier sah der Ausschuss einen Verstoß gegen die Richtlinie 7.1 des Pressekodex.
Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.

Redaktionsdatenschutz
Im Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz wurde am Mittwoch, 12.09.2007, eine nicht-öffentliche Rüge gegen die Zeitung SONNTAG AKTUELL ausgesprochen. Die Zeitung hatte über den Arbeitstag eines Sozialrichters berichtet und dabei den Namen einer klagenden Hartz IV-Empfängerin genannt. Das war ein Eingriff in ihr Privatleben. Schlimmer wurde dieser Eingriff noch dadurch, dass die Zeitung zahlreiche persönliche Daten mitteilte: die  Pflegebedürftigkeit der Frau, ihre schwierige soziale Situation, ihre privaten Probleme. Nichts davon war von öffentlichem Interesse. Der Bericht verletzte also insgesamt das Recht auf ihre informationelle Selbstbestimmung. Das wertete der Ausschuss als schweren Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex:
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Zum Schutz der Betroffenen verzichtet der Ausschuss auf den Abdruck der Rüge.

Insgesamt wurden in den drei Beschwerdeausschüssen 67 Beschwerden behandelt. Dabei wurden neben den sieben Rügen, 14 Missbilligungen und neun Hinweise ausgesprochen. In 33 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. Zwei Fälle waren begründet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da die Redaktion ihren Fehler jeweils selbst berichtigt hatten. In zwei Fällen gab es mehrere Beschwerdeführer gegen die gleiche Veröffentlichung.

14. September 2007

Presserat und Redaktionen bekräftigen Schleichwerbeverbot

Schleichwerbung muss aus Sicht des Deutschen Presserats Tabu bleiben. Bei einer Anhörung des Presserats mit Chefredakteuren und Verlagsverantwortlichen am 12.09.2007 in Bonn waren sich alle Beteiligten einig, dass die Vermischung von Werbung und redaktionellen Inhalten dem Ansehen und den...mehr lesen

wirtschaftlichen Interessen der Presse schadet. Anlass für das Treffen lieferte die Zunahme von Beschwerden insbesondere aus dem Bereich des Trennungsgebotes (Ziffer 7 des Pressekodex) sowie die sich wandelnden Erwartungen der Redaktionen an die Qualität der Selbstkontrolle.

Von Seiten etlicher Redaktionen gibt es den Wunsch nach einer praxisnahen Konkretisierung des Trennungsgrundsatzes. Für ihre Arbeit bräuchten die Redaktionen eine stark alltagsbezogene Orientierung, wie sie die Richtlinien des Pressekodex handhaben sollten. Diesem Wunsch will der Presserat entsprechen.

„Das ausführliche und konstruktive Gespräch der Mitglieder des Plenums mit den Berufskollegen bestätigte uns in unserem Bemühen um eine engagierte und verlässliche Arbeit im Sinne der journalistischen Berufsethik. Selbstkontrolle ist kein Selbstzweck, unsere berufsethischen Sprüche müssen vor Ort verstanden und auch praktiziert werden. Unser Gespräch mit den Betroffenen hat das wechselseitige Verständnis gefördert“, so Sigrun Müller-Gerbes, stellvertretende Sprecherin des Plenums des Deutschen Presserats. Beide Seiten sind an einer Fortsetzung des Dialogs interessiert.

13. August 2007

Jahrbuch: Boulevard und Persönlichkeitsrechte

Im neuen Jahrbuch 2007 des Deutschen Presserats beschäftigen sich drei ausgewiesene Kenner der Materie mit dem Thema Boulevard und Persönlichkeitsrechte: der Presserechtler Professor Walter Seitz, der Medienwissenschaftler Professor Siegfried Weischenberg und der Chefredakteur der BILD-Zeitung Kai...mehr lesen

Diekmann.

Alle drei Autoren beleuchten die Thematik aus ihrer Sicht: Sie fragen danach, wie weit die Neugierde gehen darf, oder erläutern, dass die Presse nicht auf ihre „Watch-Dog-Funktion“ minimiert werden darf. Auch der Begriff des Persönlichkeitsschutzes im internationalen Kontext wird in den Beiträgen diskutiert.

Bereits zum dritten Mal wird das Jahrbuch des Deutschen Presserats zudem eine CD-ROM mit der gesamten Spruchpraxis enthalten, hier für die Jahre 1985 bis 2006. Alle Beschwerden in diesem Zeitraum sind über eine Volltext-Suchmaske recherchierbar.

In der gedruckten Fassung dokumentiert das Jahrbuch 35 Fälle als repräsentative Auswahl der interessantesten Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr. 2006 wurden insgesamt 371 Beschwerden in den Ausschüssen behandelt (2005: 290) und 42 Rügen ausgesprochen (2005: 29). Das Jahrbuch enthält außerdem einen Bericht zum Redaktionsdatenschutz, den Pressekodex, Angaben über die Mitglieder, Statistiken und eine Chronik.


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Jahrbuch des Deutschen Presserats 2007
mit der Spruchpraxis des Jahres 2006
Schwerpunktthema »Boulevard und Persönlichkeitsrechte«
Inklusive CD-ROM mit der Spruchpraxis 1985–2006
2007, 280 Seiten, broschiert,
ISBN 978-3-86764-004-6
Einzeln: € 29, - / SFr 48,90
Fortsetzungspreis: € 23,- / SFr 39,70

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 0228-985720

06. Juli 2007

Bundestag unterschätzt Folgen der TK-Überwachung

Das Bündnis der Medienverbände und -unternehmen kritisiert, dass die Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag an den Regierungsplänen zur Telekommunikationsüberwachung uneingeschränkt festhalten will. Die Abgeordneten hatten sich am heutigen Freitag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur...mehr lesen

Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung beschäftigt. Die Kritik der Medienvertreter an der geplanten Einschränkung des Informantenschutzes durch das Gesetz führte nicht zu Änderungen an dem Gesetzentwurf.

Journalistinnen und Journalisten müssen ihren Informanten auch weiterhin Anonymität garantieren können. Das sei aber nicht mehr möglich, wenn der Entwurf in seiner bisherigen Form Gesetz werde, so das Bündnis. Ohne Informanten seien kritische und investigative Recherchen nicht zu leisten. Kritik und Kontrolle - wesentliche Aufgaben der Journalisten - drohten damit eingeschränkt zu werden. Deshalb sei es unerlässlich, dass die Regierungskoalition von ihrer bisherigen Haltung abrücke und in ihren weiteren Beratungen zu diesem Gesetz Änderungen zugunsten der Presse- und Rundfunkfreiheit umsetze.

Das Medienbündnis fordert vom Bundestag insbesondere folgende Anpassungen:
- Der Vertrauensschutz darf für Journalistinnen und Journalisten nicht weniger umfassend sein als für Strafverteidiger, Abgeordnete und Geistliche.
- Der Informantenschutz darf bei Ermittlungen nicht wie geplant einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterworfen werden.
- Die geplante Vorratsdatenspeicherung darf nur der Aufklärung wirklich schwerer Verbrechen dienen.
- Journalistinnen und Journalisten, deren Telekommunikationsdaten überwacht werden, müssen vollständig informiert werden.

Andernfalls drohe durch überzogenes Sicherheitsdenken ein unerlässliches Grundrecht wie die Presse- und Rundfunkfreiheit in seinen wesentlichen Grundzügen geschwächt zu werden.

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08. Juni 2007

Presserat spricht fünf Rügen aus

Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen am 5. und 6. Juni 2007 in Bonn fünf Rügen ausgesprochen.

Schleichwerbung
Öffentlich gerügt wurde die NEUE WESTFÄLISCHE, die in zwei Artikeln auf der Titelseite und der ersten Lokalseite über eine neue Bio-Pizza eines...mehr lesen

regionalen Produzenten ausführlich berichtete. Der Presserat verkannte nicht, dass über ein neues Produkt eines Unternehmens von regionaler Bedeutung berichtet werden kann. Allerdings wurde im konkreten Fall mit der ausführlichen und positiven Produktdarstellung einschließlich zwei großformatiger Farbfotos, auf der die Pizzapackung plakativ zu sehen war, eindeutig die Grenze zur Schleichwerbung überschritten.

Ebenfalls gerügt wurde RadParadiese 2007, ein Spezialheft von AKTIV RADFAHREN, wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 7 in Verbindung mit Richtlinie 7.2. Die Zeitschrift hatte in zwei Beiträgen über den Nachtreisezug der Bahn beziehungsweise ein Angebot für Radurlaub auf Mallorca berichtet. Der Vorspann des ersten Artikels bestand aus dem Text einer Anzeige der Bahn, die im gleichen Heft erschienen war. Zudem wurde ein Fotomotiv derselben Anzeige in dem Beitrag veröffentlicht. In dem zweiten Artikel wurde ausschließlich das Angebot eines einzigen großen Reiseanbieters vorgestellt und in reklamehafter Sprache das Reiseziel Mallorca beschrieben. Die Richtlinie 7.2 zur Schleichwerbung lautet:
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.


Vorverurteilung
Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD (Bremen) aufgrund der Berichterstattung über einen 19-jährigen mutmaßlichen Täter. In dem Beitrag wurde er als „Verbrecher“ bezeichnet, wobei sich die Zeitung auf Informationen über ein vermeintliches Geständnis stützte. Ein solches Geständnis lag zum Berichtszeitpunkt jedoch nicht vor, weshalb es unzulässig war, ihn so zu bezeichnen. Hierin sah der Presserat einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex.

Suizidberichterstattung
Eine nicht-öffentliche Rüge erhielt BILD (Hamburg) für die Berichterstattung über den Suizid einer Jugendlichen. Die Umstände und Hintergründe des Suizids wurden dabei ausführlich geschildert. Dies ist nach Richtlinie 8.5 des Pressekodex unzulässig.
Richtlinie 8.5 - Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.


Nicht-öffentliche Rügen müssen aufgrund des Opferschutzes nicht vom entsprechenden Presseorgan veröffentlicht werden.

Diskriminierung
Eine öffentliche Rüge erhielt RUNDBLICK NORD-REPORT aufgrund einer diskriminierenden Berichterstattung über Russlanddeutsche, die u.a. als „Landplage“ bezeichnet wurden. Dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex:
Ziffer 12 – Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.


Ansehen der Presse
Eine Missbilligung erhielt eine überregionale Zeitung, die im Rahmen eines Projektes mit Schülern diese die Texte für eine Anzeigenbeilage schreiben ließ. Dabei wurde die Arbeit der Schüler in einem Editorial vom Verlagsgeschäftsführer als eigenständiges redaktionelles Produkt bezeichnet. Dies vermittelt ein irreführendes Bild der Arbeit von Redaktionen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet sind.

Statistik
Insgesamt wurden an den beiden Tagen 67 Beschwerden behandelt. Neben den fünf Rügen gab es elf Missbilligungen und zwölf Hinweise. 31 Beschwerden wurden als unbegründet angesehen. Eine Beschwerde wurde als begründet gewertet, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da die Zeitung den Fehler berichtigt hatte. Eine Beschwerde konnte nicht aufgeklärt werden, hier wurde das Verfahren eingestellt. In drei Fällen hatten sich mehrere Beschwerdeführer gegen die gleiche Veröffentlichung gewandt, die ausgesprochene Maßnahme zählt jedoch nur einmal.

Ansprechpartner für die Presse: Arno H. Weyand, Tel. 0228-985720

07. Juni 2007

Bekenntnis des Bundesrats zum Informantenschutz gefordert

Ein Bündnis aus Medienverbänden und -unternehmen fordert den Bundesrat auf, den Empfehlungen seiner Ausschüsse zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) nicht zu folgen. Die Ministerpräsidenten der Länder behandeln das Thema auf der Bundesratssitzung am morgigen Freitag. Die im Vorfeld...mehr lesen

veröffentlichten Empfehlungen der vier beteiligten Ausschüsse sind mit dem Informantenschutz und der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren, kritisiert das Bündnis. Bereits der Regierungsentwurf zur TKÜ schränke die Rechte und Arbeitsmöglichkeiten der Journalisten und den Schutz ihrer Informanten deutlich ein. Die Empfehlungen der Ausschüsse an die Ministerpräsidenten erweiterten die Überwachungsmöglichkeiten der Behörden noch einmal erheblich, wenn ihnen gefolgt werde, so die Kritik des Bündnisses.

Dem Bündnis gehören der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT), der Deutsche Presserat, die ARD und das ZDF an.

Nach dem Willen der Bundesratsausschüsse soll die umstrittene heimliche Onlineüberwachung von Speichermedien und darin enthaltenen Daten in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Davon könnten auch Journalisten betroffen sein, wenn gegen sie ermittelt würde. Ein einfacher Verdacht soll hier ebenso genügen wie bei allen anderen Ermittlungsmaßnahmen. Die heimliche Durchsuchung soll noch nicht einmal auf besonders schwere Straftaten beschränkt sein. Zur geplanten Vorratsdatenspeicherung empfehlen die Ausschüsse, die Daten ein Jahr lang statt, wie im Regierungsentwurf geplant, sechs Monate zu speichern. Damit könnte künftig über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachvollzogen werden, welcher Journalist mit wem wann telefoniert, per E-Mail Kontakt hatte oder im Internet unterwegs war.

Auch in anderen Punkten empfehlen die Ausschüsse noch schärfere Vorschriften als von der Bundesregierung vorgesehen. So soll die Überwachung von Telefongesprächen bei mehr Straftaten zulässig sein. Zudem sollen solche Maßnahmen immer dann angeordnet werden können, wenn sie "unvermeidbar" sind. Mit einer solch vagen Formulierung könnten die Ermittlungsbehörden fast beliebig die Telefongespräche jeder Person abhören. Journalisten könnten ihren Informanten die gewollte Anonymität nicht mehr gewährleisten, so das Bündnis.  Es appelliert an die Ministerpräsidenten, der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht nur bei der Telekommunikationsüberwachung den Stellenwert einzuräumen, der ihr zusteht, sondern bei jeder Ermittlungsmaßnahme.

Statt die Regelungen des Regierungsentwurfs noch stärker auszuweiten, sei vielmehr eine grundrechtskonforme Entschärfung der geplanten Vorschriften notwendig.

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03. Mai 2007

Medienverbände und -unternehmen sehen Informantenschutz in ernster Gefahr

ARD - BDZV - Deutscher Presserat - dju in Ver.di - DJV - VDZ - VPRT - ZDF

Das Bündnis der Medienverbände und -unternehmen wirft der Bundesregierung vor, schon vor der geplanten Änderung der Strafprozessordnung vollendete Tatsachen schaffen zu wollen. Noch vor Beginn der parlamentarischen Beratungen...mehr lesen

über die Novellierung der Strafprozessordnung (StPO) soll sich der Deutsche Bundestag am 10. Mai abschließend mit einer Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes befassen, das die von dem Bündnis kritisierten Einschränkungen der Pressefreiheit vorsieht. Wenn dieses Änderungsgesetz verabschiedet wird, sind Entschärfungen der StPO-Novelle kaum noch möglich, befürchtet das Bündnis, dem der Deutsche Journalisten-Verband, die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT), der Deutsche Presserat, die ARD und das ZDF angehören.

Gefahren für die Pressefreiheit sieht das Bündnis vor allem in folgenden geplanten Änderungen der Strafprozessordnung und des Zollfahndungsdienstgesetzes:

- Der Informantenschutz soll nur noch der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterworfen werden. Journalisten können damit ihren Informanten nicht mehr garantieren, dass sie geschützt sind.

- Der Vertrauensschutz soll für Journalistinnen und Journalisten weniger umfassend sein als für Strafverteidiger, Abgeordnete und Geistliche.

Das Bündnis fordert, die vorgesehenen Änderungen beim Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der geplanten Novellierung der Strafprozessordnung zu diskutieren und auf vorschnelle Festlegungen in Spezialgesetzen zu verzichten.

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02. Mai 2007

Seminar „Datenschutz in Redaktionen"

Am 21. Mai 2007 veranstaltet der Deutsche Presserat in Zusammenarbeit mit der ABZV, Akademie Berufliche Bildung der deutschen Zeitungsverlage, ein Seminar zum Datenschutz in Redaktionen.

„Vertrauliches als Lesestoff am Straßenrand“ übertitelt eine Regionalzeitung die Berichterstattung über den Fund...mehr lesen

von unachtsam entsorgten Beobachtungsbögen, die Grundschullehrer von Kindergartenkindern angefertigt haben. Die Zeitung kritisiert den Umgang der namentlich genannten Schule mit den Daten der Kinder. Gleichzeitig platziert sie in den Artikel ein Foto, auf dem die Bögen abgebildet sind. Die Namen der beobachteten Kinder sind gepixelt, die Geburtsdaten der Kinder sowie die Namen anderer Kinder, mit denen die Beobachteten in Verbindung standen, sind lesbar. Dieses Beispiel zeigt: Redaktionen sind im Umgang mit personenbezogenen Daten immer noch nicht sensibel genug.

Das Seminar informiert über alle Bereiche des redaktionellen Datenschutzes von Fragen des Persönlichkeitsrechts bei Namensnennungen und Abbildungen über die Änderung des Datenschutzes im neuen Telemedienrecht bis hin zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit. Anhand konkreter Fälle aus der redaktionellen Praxis der Teilnehmer sowie aus der Spruchpraxis des Datenschutz-Ausschusses des Presserats kann das Erlernte unmittelbar angewendet werden.

Zielgruppe:  Verantwortliche Redakteure für den Datenschutz in
Redaktionen und Datenschutzbeauftragte
Referenten:  Johannes Endres, c't Magazin für Computertechnik
 Dr. Wibke Rosenhayn, Deutscher Presserat
Termin:  21. Mai 2007, 10-17 Uhr
Ort:   Bonn
Seminargebühr:  200,- € inkl. Verpflegung und Seminarunterlagen
Ansprechpartnerin beim Deutschen Presserat: Janina Führ, Tel. 0228-985720

02. Mai 2007

Presserat mahnt auch in Deutschland mehr Pressefreiheit an

Zum Internationalen Tag der Pressefreiheit am 3. Mai mahnt der Deutsche Presserat, auch in Deutschland das grundgesetzlich verankerte Recht auf Pressefreiheit besser zu achten. „Zahlreiche Durchsuchungen in Redaktionen in den vergangenen Jahren sowie verschiedene Gesetzentwürfe, die die...mehr lesen

Pressefreiheit auszuhöhlen drohen, setzen uns zu“, so Fried von Bismarck, Sprecher des Deutschen Presserats. „Die Tatsache, dass Reporter ohne Grenzen in seiner Liste zur weltweiten Situation der Pressefreiheit Deutschland vom 18. auf den 23. Platz  zurückgestuft hat, verdeutlicht diese Gefahr“, unterstreicht von Bismarck.

Insbesondere der vorgelegte Gesetzentwurf zur Telekommunikationsüberwachung und zur Vorratsdatenspeicherung gefährdet nach Ansicht des Presserats sowie zahlreicher weiterer Presseverbände und –unternehmen die Pressefreiheit und höhlt den Informantenschutz aus. So soll der Informantenschutz bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen nur noch der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unterworfen werden – Journalisten können somit ihren Informanten nicht mehr garantieren, dass sie geschützt sind. Auch in der geplanten Speicherung aller Daten der elektronischen Kommunikation von Journalistinnen und Journalisten für sechs Monate sieht der Presserat eine Gefahr. Die Vorratsdatenspeicherung dürfe nur bei wirklich schwerwiegenden Verbrechen zur Aufklärung herangezogen werden.

„Insgesamt müssen Journalistinnen und Journalisten in Deutschland vor Beschlagnahmebeschlüssen und Durchsuchungen besser geschützt werden. Deshalb empfiehlt der Presserat dem Gesetzgeber, sich den Vorschlägen der Oppositionsparteien sowie der Journalisten- und Verlegerverbände anzuschließen, Journalisten von der Beihilfe zum Geheimnisverrat auszunehmen“, betont von Bismarck.

17. April 2007

Medienverbände und -unternehmen gegen Einschränkung des Informantenschutzes

ARD - BDZV - Deutscher Presserat - dju in ver.di - DJV - VDZ - VPRT - ZDF

Der Gesetzentwurf zur Telekommunikationsüberwachung und zur Vorratsdatenspeicherung sollte am morgigen Mittwoch vom Bundeskabinett in der vorliegenden Form nicht verabschiedet werden. Er gefährdet die Pressefreiheit und höhlt...mehr lesen

den Informantenschutz aus. Dies unterstreicht ein Bündnis aus dem Deutschen Journalisten-Verband, der Gewerkschaft ver.di, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT), dem Deutschen Presserat, der ARD und dem ZDF an die Bundesregierung. Mit dem vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium erarbeiteten Gesetzentwurf soll nicht nur die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umgesetzt werden. Vor allem soll der Informantenschutz auch bei allen anderen Ermittlungsmaßnahmen nur noch der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterworfen werden. Journalisten können damit ihren Informanten nicht mehr garantieren, dass sie geschützt sind.

So sollen etwa alle Daten der elektronischen Kommunikation von Journalistinnen und Journalisten für sechs Monate gespeichert werden. Es müsse verhindert werden, so das Bündnis, dass der Informantenschutz unter leicht konstruierbaren Abwägungen der Verhältnismäßigkeit ausgehebelt werden könne. Die Vorratsdatenspeicherung dürfe zudem nur der Aufklärung wirklich schwerer Verbrechen dienen. Zudem müssen die Redaktionen künftig besser gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse geschützt werden, wenn gegen Journalisten wegen des Verdachts einer Teilnahme am Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt wird. Solche Maßnahmen dürfen nach Meinung des Bündnisses nur eingeleitet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliege.

In Fällen der Telekommunikationsüberwachung müsse in jedem Fall eine Benachrichtigung erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht hier aber entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, dass unter Umständen nach einer Frist von fünf Jahren entschieden werden kann, dass eine Benachrichtigung nicht mehr erfolgen muss. Eine zeitliche Beschränkung der Informationspflicht sei nicht akzeptabel.

Die Medienverbände und Sender appellieren an das Bundeskabinett, das Grundrecht der Pressefreiheit nicht vorschnell dem berechtigten staatlichen Interesse der Verbrechensbekämpfung zu opfern. Die weitere Aushöhlung von Informantenschutz und Freiheit der Berichterstattung füge der Demokratie dauerhaften Schaden zu. Ein Klima der Angst in Redaktionen vor Ausspähung ihrer elektronischen Kommunikation behindere den kritischen Journalismus, auf den Demokratie und Staat dringend angewiesen seien.  

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16. März 2007

Trend zur Schleichwerbung hält an

Die Beschwerdeausschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen am 13., 14. und 15. März 2007 in Bonn 13 öffentliche Rügen ausgesprochen.

Trennungsgebot
Gleich zwei öffentliche Rügen erhielt die Zeitschrift TV HÖREN UND SEHEN für Artikel über medizinische Themen. In den Veröffentlichungen...mehr lesen

wurde auf konkrete Produkte jeweils eines Herstellers hingewiesen. Zudem wurden die Homepages der Pharmazieunternehmen genannt. Der Ausschuss erkannte hierin Schleichwerbung. Dies verstößt gegen Ziffer 7 Richtlinie 2:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht. [...]

Auch die NORDWEST-ZEITUNG und BILD wurden wegen Schleichwerbung gerügt. Die NORDWEST-ZEITUNG hatte ausführlich darüber informiert, dass in einer großen Marktkette erstmals Pkw zum Kauf angeboten wurden. Dabei hatte sie die Aktion ausführlich beschrieben, den Preis der Fahrzeuge genannt und einen Link zur Internetseite mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. BILD hatte unter Angabe von Preisen über das erstmalige Angebot von Reisen durch einen Lebensmitteldiscounter berichtet und dabei auf eine telefonische Bestell-Hotline und eine Internetseite hingewiesen.

Eine Rüge erhielt die Zeitschrift go longlife! wegen der Veröffentlichung eines Beitrages über das touristische Reiseziel Sultanat Oman. Der Artikel erweckte mit ausschließlich schwärmerischen und lobenden Formulierungen den Eindruck, als sei er einer Werbebroschüre entnommen. Diese reklamehafte Präsentation wurde durch eine beigestellte Anzeige des Sultanats verstärkt. Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel der Zeitschrift SUGAR, in dem Fitness-Tipps gegeben wurden. Beigestellt war ein Foto eines Models, das eine Getränkeflasche mit dem deutlich erkennbaren Namen eines bekannten Herstellers in der Hand hielt. Aufgrund dieses Product Placements sprach der Ausschuss eine Rüge aus.

Der KÖLNER STADT-ANZEIGER wurde gerügt, weil der Ausschuss eine Einflussnahme geschäftlicher Interessen Dritter auf einen redaktionellen Artikel feststellte. In einem Gastbeitrag hatte der Inhaber einer Hotelkette ein Hotel an der Côte dÂ’Azur in höchsten Tönen gelobt. Dieses Hotel hatte er kurze Zeit nach Erscheinen des Artikels selbst übernommen. Dies ist nach Meinung des Ausschusses ein Verstoß gegen Ziffer 7:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

Öffentlich gerügt wurde RTV unter anderem wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Die Zeitschrift hatte in einem Artikel eine Parkinson-Heilmethode unter Angabe falscher Tatsachen werbend dargestellt. Gleichzeitig wurden durch die Darstellung nicht belegter Behandlungserfolge unbegründete Hoffnungen auf Heilung bei Erkrankten geweckt. Dies verstößt gegen Ziffer 14 des Pressekodex, die aussagt:

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

Sorgfaltspflicht
Gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 verstieß der SCHWARZWÄLDER BOTE mit einem Artikel über einen Jugendlichen, dem angeblich der Besitz „gefährlicher Sprengstoffe“ vorgeworfen wurde. Der Jugendliche wurde als „Bombenbastler“ bezeichnet. Die Polizei habe „kiloweise Sprengstoff“ bei ihm sichergestellt. Die Darstellung war jedoch durch Tatsachen nicht gedeckt. Der junge Mann hatte lediglich Chemikalien in seinem Besitz, die zur Herstellung von Sprengstoff geeignet waren. Ziffer 2 besagt:
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. [...]

Eine öffentliche Rüge erhielt das Motorradmagazin PS wegen einer Notiz über eine Rückrufaktion eines Motorradherstellers. Der Hersteller hatte bestimmte Motorräder zur Behebung eines technischen Problems in die Werkstatt zurückgerufen und dabei in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass dieses Phänomen nicht sicherheitsrelevant sei. In der Notiz hatte die Redaktion dann formuliert, dass keine Gefahr bestehe und die Händler dieses lästige Problem beheben könnten. Der Ausschuss kritisierte, dass die Zeitschrift sich damit die Aussage der Pressemitteilung ungeprüft zu eigen gemacht hat. Es hätte eines Hinweises bedurft, dass die Aussage ausschließlich auf Angaben des Herstellers beruht. Dies war ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex.

Persönlichkeitsrechte
Die DRESDNER MORGENPOST erhielt eine öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen Ziffer 8 Richtlinie 1 des Pressekodex. Sie hatte in einem Bericht über einen tödlichen Autounfall identifizierende Merkmale der Verunglückten, wie Vorname, abgekürzten Nachnamen und Wohnort veröffentlicht. Dem Artikel beigestellt war auf der Titelseite ein Foto des Unfallortes, auf dem der zertrümmerte Wagen sowie die abgedeckte Leiche der Frau zu erkennen waren. Ziffer 8 Richtlinie 1 sagt aus:
Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. [...]

Die MÜNSTERSCHE ZEITUNG erhielt eine öffentliche Rüge wegen der Veröffentlichung eines Artikels über den Prozessauftakt im Verfahren gegen einen ehemaligen Kommunalpolitiker. In dem Beitrag wurden dessen Sohn und Tochter zwar ohne Namen, aber unter Angabe ihres Alters und ihrer derzeitigen Beschäftigung erwähnt. Auch wenn die Identifizierung des Kommunalpolitikers aufgrund seiner öffentlichen Funktion nicht zu monieren ist, so ist die erkennbare Darstellung der Kinder nach Auffassung des Ausschusses nicht zu akzeptieren. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der angeklagten Tat. Dies stellt einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar.

„Kindergangster“
Öffentlich gerügt wurde die BILD-Zeitung für einen Artikel, der sich mit der Nutzung eines Hauses als Heim für schwererziehbare Kinder und der Bürgerbewegung gegen dieses Heim befasste. Die Zeitung hatte unter der Überschrift „Ein Dorf hat Angst“ und „Behörde will Heim für Kindergangster im friedlichen [...] eröffnen“ berichtet und zudem ein ungekennzeichnetes Symbolfoto beigestellt, das einen mit einem Messer bewaffneten Jungen zeigte. In der Kombination aus Bildern, Überschrift und der Beschreibung der schwererziehbaren Kinder und Jugendlichen als „Kindergangster“ sah der Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen die wahrhaftige Berichterstattung nach Ziffer 1 sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung (Ziffer 11) und Diskriminierung (Ziffer 12) der demnächst dort wohnenden Kinder und Jugendlichen. Die Zeitung hatte dadurch insgesamt den Eindruck erweckt, als sollten in dem Heim gefährliche Kinder und Jugendliche untergebracht werden. Durch die übertriebene Beschreibung der Ängste eines Teiles der Bevölkerung wird die Situation unangemessen und nicht wahrheitsgemäß berichtet.

Diskriminierung von Minderheiten
Alljährlich beschäftigt sich der Presserat mit einer am 7. Dezember eingereichten Sammelbeschwerde des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma. So lagen ihm aktuell 51 in Serienbriefen abgefasste Beschwerden gegen diverse Zeitungen, Zeitschriften und Presse-agenturen wegen angeblich diskriminierender Beiträge vor. Nachdem 21 Fälle bereits im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet bewertet und weitere 2 vom Zentralrat zurück-gezogen worden sind, hatten die Beschwerdeausschüsse noch 28 Fälle zu behandeln.

Die Ausschüsse erkannten zwei Beschwerden für unbegründet, weitere 17 für begründet. Sie sprachen dazu sechs Missbilligungen und fünf Hinweise aus, bei sechs Beschwerden verzichteten sie auf eine Maßnahme. In weiteren neun Fällen zog der Zentralrat dann im laufenden Beschwerdeverfahren die Beschwerden zurück, da er sich mit den beteiligten Zeitungen offenbar auf korrigierende Artikel verständigt hatte. Diese Reaktionen der Zeitungen erfolgten dabei ohne jede Mitwirkung des Presserats.

Die vom Zentralrat immer wieder geäußerte Behauptung, der Presserat komme seiner Pflicht zur Selbstkontrolle nicht nach, wies der Presserat ausdrücklich zurück. Alljährlich beschäftigen sich die Beschwerdeausschüsse auf Veranlassung des Zentralrats mit großer Sorgfalt sehr ernsthaft mit den Vorgängen.

108 Beschwerden behandelt
Die beiden Beschwerdeausschüsse sowie der Beschwerdeausschuss zum Redaktions-datenschutz haben auf ihren drei Sitzungen vom 13. bis 15. März 2007 insgesamt 108 Beschwerden behandelt. Fünf Beschwerden wurden im Redaktionsdatenschutzausschuss bearbeitet. Dabei wurden drei Missbilligungen ausgesprochen. Eine Beschwerde war unbegründet. In einem Fall hatten sich zwei Beschwerdeführer gegen den gleichen Artikel gewandt. In den beiden allgemeinen Beschwerdeausschüssen wurden insgesamt 103 Beschwerden behandelt. Neben den 13 Rügen gab es 28 Missbilligungen und 17 Hinweise. Zehn Beschwerden wurden als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet, da die Redaktion ihren Fehler jeweils selbst berichtigt hatte. 33 Beschwerden wurden als unbegründet zurückgewiesen. Eine Beschwerde war nicht aufklärbar. In einem Fall hatten sich zwei Beschwerdeführer gegen die gleiche Veröffentlichung gewandt, die Maßnahme wird jedoch nur einmal gezählt.

Ansprechpartnerin für die Presse: Ella Wassink, Tel. 0228-985720

16. März 2007

Presserat sieht in Cicero-Urteil nur kleinen Sieg

Der Deutsche Presserat hat auf seiner Frühjahrssitzung am 14.03.2007 in Bonn das „Cicero“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. „Karlsruhe hat damit das Recht der Journalisten gestärkt, ihre Informationsquellen nicht preiszugeben“, so Fried von Bismarck, Sprecher des Plenums. Nach Auffassung...mehr lesen

der Mitglieder der Freiwilligen Selbstkontrolle stärkt das Gericht die Pressefreiheit mit der Feststellung, dass die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses nicht ausreiche, Durchsuchungen in Redaktionen zu begründen.

Zu einem speziellen Problem bei Ermittlungen gegen Journalisten habe sich das Gericht nach Ansicht des Presserats aber leider nicht abschließend geäußert: Die Frage, ob Journalisten Beihilfehandlungen vorgeworfen werden können, wenn ein Dienstgeheimnis bereits verraten ist (sukzessive Beihilfe), wurde verfassungsrechtlich offengelassen. „Wir bedauern, dass sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser juristischen Konstruktion im ‚Cicero‘-Verfahren nicht weiter geäußert hat. Hätte das Gericht diese für verfassungswidrig erklärt, könnten die Strafverfolgungsbehörden mit dem Verdacht einer Beihilfe zum Geheimnisverrat grundsätzlich keine Redaktionen mehr durchsuchen“, betonte von Bismarck.

Der Deutsche Presserat, der sich neben der Verteidigung der Pressefreiheit auch für den unbehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen einsetzt, sieht hier noch dringenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Er empfiehlt der Bundesregierung, sich den Vorschlägen der Oppositionsparteien sowie der Journalisten- und Verlegerverbände anzuschließen, Journalisten von der Beihilfe zum Geheimnisverrat auszunehmen.

14. März 2007

Neue Mitglieder

Gleich fünf neue Mitglieder begrüßte der Presserat auf seiner heutigen Plenumssitzung in Bonn.

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju) entsendet neu in die Gremien des Presserats Björn Richter, Freier Journalist, und Matthias Wiemer, Redakteur der LÜBECKER NACHRICHTEN /...mehr lesen

LAUENBURGER NACHRICHTEN. Ausgeschieden sind Udo Milbret nach neun Jahren und Peter Giefer nach vier Jahren.

Für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) wurde Bernd Hilder, Chefredakteur der LEIPZIGER VOLKSZEITUNG, entsandt. Er löst German Vogelsang, Verleger und Mitherausgeber der Zeitung DER NEUE TAG / AMBERGER ZEITUNG, ab. Vogelsang war neun Jahre Mitglied im Deutschen Presserat.

Neu sind zudem Katrin Saft, Leitende Redakteurin der SÄCHSISCHEN ZEITUNG, und Claudia Bechthold, Redakteurin der OFFENBACH-POST, die der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) in den Presserat entsandt hat. 

26. Januar 2007

Presserat konkretisiert die Beschwerdeordnung

Der Deutsche Presserat konkretisiert seine Beschwerdeordnung. Darin war im Zuge der Überarbeitung der Statuten im letzten Jahr eine Regelung zum Umgang mit offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden integriert worden. Unklar war dabei geblieben, wie der Beschwerdeausschuss mit einer Beschwerde zu...mehr lesen

verfahren habe, die vom Beschwerdegegner als missbräuchlich eingeschätzt wird.

Nunmehr soll es dem Beschwerdeausschuss obliegen, Feststellungen zum Vorliegen von Anhaltspunkten für einen offensichtlichen Missbrauch des Beschwerderechts zu treffen. Erst wenn er solche erkennt, betraut er antragsunabhängig das Plenum des Presserats mit der abschließenden Entscheidung über den Missbrauch. Diese durch den Trägerverein am 15.12.2006 beschlossene Vorgehensweise stellt die Beschwerdeordnung durch § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 Satz 2 sicher.

Die Neuerungen lauten (kursiv):

§ 3 – Zuständigkeit der Beschwerdeausschüsse [...]
(4) Erkennt der Beschwerdeausschuss Anhaltspunkte für einen offensichtlichen
Missbrauch des Beschwerderechts, gibt er die Beschwerde zur abschließenden
Entscheidung über die Missbräuch-lichkeit an das Plenum des Deutschen Presserats ab.


§ 4 – Zuständigkeit des Plenums des Deutschen Presserats
(1)  Das Plenum des Deutschen Presserats ist für alle Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Es entscheidet außerdem abschließend, ob ein offensichtlicher Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt.

Die neue Fassung tritt ab sofort in Kraft.

Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 0228-985720