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Recht, was ist erlaubt?

Die folgenden Informationen stammen von Mario Thies (Deutschland), Ingmar Greil (Österreich) und den Lesern von ch.talk und spiegeln den Stand März 2000 wider (Österreich: 2004).

Vorbemerkungen: Der folgende Text bezieht sich nur auf konsensualen Sex, dies schließt explizit jegliche Abhängigkeitsverhältnisse (inklusive enger Verwandtschaftsbeziehungen) aus; hierunter werden auch solche Fälle verstanden, wo jemand die nötige Reife für sein Handeln nicht hat. Alles andere wird (ggf. in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen) auf die eine oder andere Art bestraft. Selbstredend kann keine Garantie für irgendwas übernommen werden. Paragraphenangaben für Österreich sind, wenn nicht anders angegeben, solche des österreichischen Strafgesetzbuches.

Inhalt:

  1. Wer darf mit wem (Alter)?
  2. Wer darf mit wem (Praktiken)?
  3. Welche Pornographie darf man besitzen, herstellen, vertreiben?
  4. Referenzen

  1. Wer darf mit wem (Alter)?

    Eine Übersicht über zahlreiche Länder der Erde findet sich bei www.ageofconsent.com.

    Die Altersintervalle sind als rechts halboffen zu lesen. Also bedeutet 14–16 "ab 14, aber noch nicht 16".

    DeutschlandÖsterreichSchweiz
    B \ A<1414–1616–1818–21>21
    <14~----
    14–16-++x*
    16–18-++++
    18–21-x+++
    >21-*+++
    +
    A und B dürfen
    -
    A und B dürfen nicht
    ~
    Nicht erlaubt, aber straflos wegen fehlender Strafmündigkeit
    x
    A und B "dürfen". Allerdings strafbar, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder Geld gezahlt wird; es kann jedoch von Strafe abgesehen werden, "wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist" (§ 182).
    *
    A und B "dürfen", wenn dabei nicht die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Es wird nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. Sonst wie (x), ebenfalls § 182. (Anm: Der Täter ist immer der ältere.)

    Weiterhin gibt es ein Diagnosekriterium in der psychatrischen Medizin, ab wann die Diagnose Pädophilie gestellt wird. Dies ist u.a. dann erfüllt, wenn die Differenz zwischen beiden mehr als 6 Jahre beträgt und eine der Beteiligen unter 14 Jahren alt ist. Dieses Kriterium ist unabhängig von den jeweiligen Strafbestimmungen.

    Ich habe oben bewußt nicht zwischen den Geschlechtern unterschieden, da sich hier die Rechtslage glücklicherweise geändert hat. Die komplette Abschaffung des § 175 (beschlossen am 19.12.1990) schaffte hier eine der Verfassung der Bundesrepublik widersprechenden Regelung ab. Dies ist meine eigene Auslegung der Verfassung, wohlwissend, daß das BVerffG am 10.05.1957 diesen Paragraphen als verfassungskonform einstufte.

    Im allgemeinen gilt, daß Sex mit Unmündigen verboten, ansonsten aber erlaubt ist:

    Unmündig ist (§ 74), wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Es gibt allerdings noch eine Alterstoleranzklausel Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen (§ 206), die helfen soll, bestimmte Härtefälle zu vermeiden. Diese besagt vereinfacht, dass, wenn das Opfer (die jüngere Person) genau 13 Jahre alt ist und der Täter (die ätere Person) nicht mehr als drei Jahre älter ist und keine Penetration mit einem Gegenstand vorgenommen wurde, die Tat nicht zu bestrafen ist.

    Eine weitere solche Klausel handelt von sonstigen geschlechtlichen Handlungen (§ 207). Solche werden nicht bestraft, wenn das Alter des Täters das des Opfers um nicht mehr als vier Jahre übersteigt und das Opfer mindestens 12 Jahre alt ist.

    Nicht erlaubt ist Sex mit unter 16-jährigen, es sei denn, der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als drei Jahre. Es wird nicht zwischen homo- und heterosexuellen Beziehungen unterschieden. Nicht erlaubt ist der Verkehr mit in gerader Linie Verwandten und Geschwistern (auch Halb-).

  2. Wer darf mit wem (Praktiken)?

    DeutschlandÖsterreichSchweiz

    Darf ich Sex mit Tieren haben?

    Auch hier gibt es seit der Abschaffung des § 175 Abs. 2 seit 1969 keine aus dem Strafrecht begründete Gründe dagegen. Allerdings gilt weiterhin das Tierschutzgesetzt, das Tier darf also weder gequält noch gezwungen werden.

    Sadomasochismus

    Soweit es um den rein sexuellen Aspekt geht, gilt das oben Gesagte. Problematisch erscheint dabei aber, daß es bei entsprechenden Sexualpraktiken doch regelmäßig zur mehr oder minder schweren Körperverletzungen kommen wird. Diese ist nach § 83ff strafbar, wenn nicht eine "Einwilligung des Verletzten" nach § 90 vorliegt, welche aber unter einem sogenannten "Sittenwidrigkeitskorrelativ" steht, das heißt aus einem von der Rechtsordnung akzeptierten Grund erfolgen muß (zB Operation, o.ä.).

    Sadomasochistische Sexualpraktiken sind kein solcherart anerkannter Grund, und es ist gesicherte Judikatur, daß eine Einwilligung in eine "schwere Körperverletzung" (§ 84: länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berunfsunfähigkeit oder an sich schwere Körperverletzung) in diesem Zusammenhang niemals mit strafbefreiender Wirkung erfolgen kann. Die ältere Judikatur möchte das auch für leichte Körperverletzung so handhaben, aber in einigen rezenten Entscheidungen der Höchstgerichte wurden leichte Körperverletzungen als "kraft Einwilligung schlechthin gerechtfertigt" angesehen.

    Man kann davon ausgehen, daß die Dunkelziffer in diesem Bereich sehr hoch ist, wovon auch die geringe Anzahl der verhandelten Fälle zeugt.


    Zoophilie

    Sodomie ist gemäß § 5 Abs. 2 Z 17 Tierschutzgesetz verboten. Verstöße dagegen stellen eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen sind.
    § 220a regelt weiterhin ein Verbot der Werbung für Unzucht mit Tieren. Es gilt als gesichert, daß auch § 222 (Tierquälerei) für gewöhnlich nicht einschlägig sein wird, da es in der Regel an der "rohen Mißhandlung" bzw. dem "unnötigen Zufügen von Qualen" fehlt. Im Einzelfall (Ausleben sadistischer Triebe an Tieren) ist hier eine Strafbarkeit aber durchaus denkbar.


    Nekrophilie

    Nekrophilie ist als Störung der Totenruhe mit Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen. (§ 190)

    Hier ist alles erlaubt, was Spaß macht. Zu prüfen wäre, ob es Kantons-rechtliche Einschränkungen gibt.

    Weiterführende Links zum Thema BDSM:

  3. Welche Pornographie darf man besitzen, herstellen, vertreiben?

    DeutschlandÖsterreichSchweiz

    Was darf besessen und hergestellt werden?

    Bis auf Kinderpornographie (§ 184 Abs. 3 StGB) alles, also auch Tierpornographie, solange sie nicht zum Zwecke der Verbreitung besessen oder hergestellt wird.

    Was darf vertrieben werden?

    Ersteinmal gar nichts. Solange es sich nicht um Kinder-, Gewalt- oder Tierpornographie handelt, darf alles andere nur dann zugänglich gemacht werden, wenn ein Altersnachweis sichergestellt werden kann. Es darf also nichts öffentlich zugänglich sein. Auch darf nichts über den Versand eingeführt werden, da ist dann egal, ob welche Pornographie es sich handelt. (§ 184 Abs. 1 StGB)

    Kann ein Deutscher im Inland bestraft werden für etwas, was er im Ausland tat und was dort nicht strafbar ist?

    Eine Frage, die hierhin gehört und mit Ja zu beantworten ist. Der § 6 stellt explizit die Absätze 3 und 4 (Strafverschäfung für tatsächliche Kinderpornographie) des § 184 auch für im Ausland begangene Taten als gültig heraus. Ein Deutscher, der somit in den Niederlanden ein Tierporno erwirbt und an einen anderen verkauft macht sich somit strafbar.

    Die rechtliche Situation bei der Pornographie wird vom sog. Pornographiegesetz geregelt, nur sog. Kinderpornographie wurde bei der letzten StGB-Novelle völlig unsystematisch in das Strafgesetzbuch aufgenommen. (§ 207a "Pornographische Darstellungen Minderjähriger").

    Herstellung, Handel, Vertrieb etc. pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person (§ 207a StGB), ist mit bis zu drei Jahren (bei Gewerbsmäßigkeit mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren), der Besitz mit bis zu einem Jahr (Darstellung einer mündigen Person) bzw. bis zu zwei Jahren (Darstellung einer unmündigen Person) Freiheitsentzug bedroht. Besonders kritisiert wird hier die sehr weit gefasst Definition des Begriffs "pornographische Darstellung", als Beispiel werden immer wieder ansonsten harmlose Urlaubsbilder genannt. Um dem entgegenzutreten gibt es den Versuch einer Einschränkung für Bilder mit Einwilligung für den Eigengebrauch des photographierten Person.

    Im übrigen gilt für Pornographie, daß das Verlegen, Vertreiben, der Handel mit etc. von "unzüchtigen Schriften, Abbildungen usw." mit Strafe bedroht ist, soferne dies in "gewinnsüchtiger Absicht" geschieht. (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr plus (!) Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen)

    Zieht man den Umkehrschluß, so ist nicht nur der Besitz, sondern auch die Weitergabe von unzüchtigem Material erlaubt, wenn dies eben nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Der Konsument wird generell nicht bestraft. Hier macht sich nur strafbar, wer wissentlich pornographisches Material Jugendlichen unter 16 Jahren zugänglich macht. (bis zu sechs Monate, oder bis zu 360 Tagsätzen.)

    Kernproblem ist natürlich die Definition von "unzüchtigem Material". Es gibt hierzu eine reichhaltige, zum Teil sehr kasuistische Judikatur, auf die hier nur in ganz wenigen Urteile eingegangen werden kann:

    Das Strafrecht habe erst einzuschreiten, wenn ein Verhalten das Zusammenleben der Menschen grob stört (EvBl 1977/186 = RZ 1977/95 = LSK 1977/253), unzüchtig sei daher nur, was für den normal empfindenden, sozial integrierten Durchschnittsmenschen unerträglich sei (EvBl 1976/60 = RZ 1975/158,159). Das sei der Fall bei exzessiv aufdringlichen Wiedergaben realer Sexualakte (LSK 1975/159) und bei Darstellungen von sexuellen Gewalttätigkeiten und Unzuchtsakten mit Unmündigen, Personen desselben Geschlechts oder Tieren (sog. "Harte Pornographie"; EvBl 1977/189 = RZ 1977/95 = LSK 1977/254; vgl. auch LSK 1979/172).

    Die Wertung als unzüchtig verlange eine Abstellung auf die Schutzzwecke des Gesetzes (LSK 1977/254); Unzüchtigkeit sei also nicht gegeben, wenn die Erregung öffentlichen Ärgernisses und die Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist. (EvBl 1977/186, RZ 1977/95, 1978/115, 1979/6, LSK 1977/255).

    Pornographie darf Personen unter 16 Jahren in keiner Weise zugänglich gemacht werden. Pornographie darf öffentlich nicht ausgestellt oder angeboten werden, es sei denn, daß im Rahmen einer Ausstellung in geschlossenen Räumen darauf hingewiesen wurde.

    Pornographie, die sexuelle Handlungen mit Kinder oder Tieren, menschliche Ausscheidungen oder Gewalt zum Inhalt hat, darf nicht hergestellt, gelagert oder in irgendeiner Weise zugänglich gemacht werden. Dies umfasst auch den Hausgebrauch (sich selbst bei den durchaus zulässigen Praktiken filmen). Sie darf aber besessen werden, eine Änderung ist jedoch in Arbeit.

    Ergänzung März 2002: Seit dem 1. April 2002 darf man diese Pornographie nicht mehr erwerben, sich beschaffen oder besitzen. Der Konsum bleibt straffrei. Zu Details (insbesonder BDSM-Darstellungen und Tierpornos) vgl. das Bundesblatt Nr. 21 vom 30. Mai 2000, Ziff. 2.2.4.4 f.

  4. Referenzen

    DeutschlandÖsterreichSchweiz
    • "Schwul - Na und?", Thomas Grossmann, Rowohlt, 3-4999-19109-1

    • Strafgesetzbuch (StGB)

      § 175 (aufgehoben)

      (1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis gestraft.

      (2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonderen Fällen von Strafe absehen.

      § 175 a (aufgehoben)

      Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft

      1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;

      2. ein Mann der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;

      3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;

      4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

      § 175 b (aufgehoben)

      Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.


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© Mario Thies, Ingmar Greil, Boris 'pi' Piwinger
dtl-FAQ, July 29, 2011