Pixelio-Urteil: Endlich Wende in Abmahnfällen

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Die Bilddatenbank Pixelio stellte bislang eine ergiebige Geldquelle für einige skrupellose Hobbyfotografen und ihre Anwälte dar. Mit einem aktuellen Beschluss läutet das Kammergericht (KG) Berlin nun eine Wende der bisherigen Abmahnpraxis ein und beschneidet damit die Verdienstmöglichkeiten von Fotografen auf ein angemessenes Maß.

Fotograf wehrt sich gegen fehlende Urheberbenennung

Ein Webseiteninhaber nutzte wie viele Blogger und Homepagebetreiber ein Foto der Bilddatenbank Pixelio. Bei dieser Plattform können sich registrierte Nutzer „lizenzfreie“ Fotos herunterladen und für eigene Zwecke kostenlos verwenden. Nach Ziffer IV. der Lizenzbestimmungen von Pixelio sind die Nutzer der Bilder verpflichtet, soweit technisch möglich, am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber zu nennen. Wird das Foto auf einer Internetseite genutzt, muss zusätzlich auf pixelio.de verlinkt werden.

Der Fotograf, der das Bild bei Pixelio zur kostenlosen Nutzung eingestellt hatte, bemängelte, dass der Webseiteninhaber ihn nicht als Urheber des Fotos angegeben habe und machte einen Schadensersatzanspruch geltend.

Lizenz nur unter der Bedingung, dass Urheber richtig benannt wird?

Der Lizenzinhaber vertrat, wie in der Vergangenheit zahlreiche Fotografen in vergleichbaren Fällen, den Standpunkt, dass die Lizenz laut Nutzungsbedingungen von Pixelio nur unter der Bedingung gewährt werde, dass auch die Urheberbenennung richtig erfolgt. Würde man die Nutzungsbedingungen von Pixelio so auslegen, würde der Bildnutzer nur dann eine kostenlose Lizenz erhalten, wenn er den Urheber des Bildes auch richtig benennt.

Tut er das nicht, steht dem nicht genannten Urheber - wie jedem nicht genannten anderen Urheber - ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Schadensersatzanspruch Ja – aber in welcher Höhe?

Das zweite Problem, das in Fällen wie diesen besteht, ist dass die Bilder bei Bilddatenbanken wie Pixelio von den Fotografen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher stellt sich die Frage, welche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen werden kann. Kanzleien hatten den Schadensersatzanspruch bislang fast ausschließlich nach den teuren Sätzen der sogenannten MFM-Liste (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) berechnet. Die MFM ermittelt mit der Liste die Honorare für die Fotonutzung. So auch im aktuellen Streitfall: Der Fotograf verlangte von dem Webseitenbetreiber satte 800 Euro Schadensersatz.

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KG Berlin schiebt Abmahnpraxis Riegel vor

Das KG Berlin stellte in seinem Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15) zunächst fest, dass die Nutzungsbedingungen von Pixelio nicht dahingehend auszulegen sind, dass die Nennung des Urhebers eine Bedingung für eine wirksame Rechteübertragung ist. Vielmehr legt das Gericht die Nutzungsbedingungen von Pixelio dahingehend aus, dass diese Regelung lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers darstellt, die Einräumung von Nutzungsrechten hieran jedoch nicht gekoppelt ist.

Zudem stellte es hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs fest, dass die MFM-Honorarempfehlungen bei der Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Urhebervermerk nicht ohne weiteres anwendbar sind. Denn der Fotograf konnte keine ausreichenden Beweise dafür darlegen, dass er üblicherweise nach dieser Liste Bildrechte verkauft.

Vor allem die kostenlose Zurverfügungstellung auf Pixelio spreche laut KG Berlin dafür, dass der Fotograf zunächst auf ein solches kostenloses Geschäftsmodell zurückgreifen musste, um sich etwa erst einmal einen gewissen Ruf aufzubauen. Das Gericht erachtete daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro für angemessen.

Entscheidung begrenzt utopische Abmahnforderungen

Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin ist zu begrüßen, da sie utopischen Abmahnforderungen den Riegel vorschiebt. Gleichwohl zeigt sie wieder einmal, dass lizenzfreie kostenlose Bilder nur dann kostenlos bleiben, wenn der Nutzer die Lizenzbestimmungen auch einhält.

 

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Kommentare  
Michael Quack
-9 # Michael Quack 20.01.2016, 13:31 Uhr
Meiner Ansicht nach war der Autor und die Agentur vor Gericht nicht gut vertreten.
Die Urhebernennung/Verlinkung ist klar erkennbar die conditio sine qua non, man tauscht Nutzungsrechte gegen Werbefläche. Werbefläche und Reichweite sind die Bezahlung für die Lizenzeinräumung. Unterbleibt diese, kann sie nicht wie eine säumige Miete nachgezahlt werden. Typischerweise erzielt ein online gestelltes Bild die meisten Klicks unmittelbar nach Publikation. Es ist unmöglich den Besuchern der Website die das Bild ohne Urhebernennung gesehen haben im Nachhinein noch mitzuteilen von wem das Bild ist und woher man es beziehen kann. Der Verletzer kann also im Nachhinein auf keinen Fall die Vertragsverletzung heilen und seinen Vertrag erfüllen. Der Vertrag ist hinfällig, die Lizenz ist damit nicht wirksam übertragen.

Im übrigen beweist es ein sehr eigenartiges Rechtsverständnis wenn Leute die ihre Rechte und Ansprüche aus Verträgen verteidigen/einfordern als "skrupellos" bezeichnet werden. De facto wird damit Zechprellerei zum Kavaliersdelikt erklärt.
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Kees van Surksum
+3 # Kees van Surksum 27.01.2016, 15:19 Uhr
Das sehe ich (sogar als Berufsfotograf) etwas anders ...

Dieses Urteil lässt das Urheberrecht unverletzt. Hier geht es um was anderes und das hat das Gericht sehr klar erkannt und ist deswegen zu dieser Begründung gekommen.

1. Wenn einem als Fotografen seine Bilder etwas wert sind, verschleudert man die nicht umsonst bei einer kommerziellen Stockbildanbieter. Damit schmälert man im Vorfeld schon den Streitwert;
2. Die Höhe des Schadenersatzes ist - in Anbetracht des Obigen - völlig aus der Luft gegriffen. Man kann seine Bilder verschenken, dann aber nicht auf fiktive und nicht markt-übliche Honorartabellen zurückgreifen, wenn man zuerst gar keins verlangt hat;
3. Der Wert als "Werbefläche" scheint mir fraglich. Wo wirbt man dann? In einem gut versteckten und von 99% der Leuten nicht gelesen Impressum? Da muss ich doch ein wenig lachen ...

Was die nachträgliche Vertragserfüllung betrifft, haben Sie völlig recht.

Das Gericht hat auch nicht entschieden, dass es um ein Kavaliersdelikt geht. Es hat das Urteil so begründet, dass es um eine Streitfrage zwischen Pixelio und dem Nutzer handeln könnte, jedoch nicht um eine Urheberrechtsklage des Fotografen. In dem Fall kann nur Pixelio der Kläger sein und aufgrund der Vertragsvereinbarung mit dem Nutzer.

Dass der Fotograf es überhebt bemerkt hat, ist bereits ein Hinweis darauf, dass er gezielt nach seinem Bild im Netzt gesucht hat. In Anbetracht des unter den Punkten 1-3 Angeführten, liegt die Vermutung nahe, man erhofft sich der gratis Bildverstreckung, dass man hinterher mehr dafür bekommt als wenn man es an einem normalen Honorar vermarktet. Das kann man im Extremfall und bei Wiederhohlung tatsächlich als "Abzocke" betiteln.
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Helmut Ente
0 # Helmut Ente 09.02.2016, 12:04 Uhr
Und zudem wäre es für den Fotografen ein Leichtes einfach seinen Namen - von mir aus auch noch mit dem Copyright Zeichen - am Bildrand zu platzieren, womit die Urheberschaft quasi automatisch dokumentiert wäre - warum wird das in solchen Fällen nicht gemacht?
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Michael Quack
0 # Michael Quack 09.02.2016, 12:53 Uhr
Die Bilder können auch regulär lizensiert werden - dabei kann der Urhebervermerk gegen Aufpreis entfallen. Die weitaus meisten Verwender haben lieber Bilder ohne fette Wasserzeichen drin. Und bitte: Wer sich nicht in der Lage sieht einen passenden Urhebervermerk anzubringen, der kann sich ja nach anderen Quellen umsehen.
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Michael Vaßen
0 # Michael Vaßen 27.01.2016, 14:34 Uhr
Ich fotografiere selbst und setze voraus, das mein "C" dahinter steht oder zumindest vermerkt steht. Ganz ehrlich – wer auf Pixelio kostenlos Daten zur Verfügung stellt, muss sich trotz den Bedingungen im Klaren sein, das sein Bild mißbraucht werden kann. Dann doch lieber Bilder auf den bekannten Onlineportalen die Bilder anbieten, dann wird der Fotograf sehr schnell sehen, ob sein Bildmaterial tauglich ist und dort ist ein besserer Schutz, man bekommt direkt das Geld wenn verkauft wird.
Pixelio ist für mich keine Plattform um professionelle Bilder kostenlos anzubieten in der Hoffnung, durch ein "C" des Fotografen am oder im Bild das dicke Geld nun an Land zu ziehen. Ich finde es zwar unkorrekt, das man das unterlassen hat, aber wenn man sich die Datenbank dort ansieht, kommt man schnell zum Schluss, professionelleres Material auf Bitstock, Shutterstock, iStock und wie sie alle heißen zu kaufen. Es ist armselig nun mit Anwalt dagegen vorzugehen und sich die Taschen zu füllen, das sucht ja einer regelrecht Streit und Geld. Ich mahne die Leute persönlich ab, weil oft Unkenntnis im Umgang mit der "Ware" besteht, und das Internet eine scheinbar kostenlose Selbstbedienung für viele darstellt – das ist mein Erfahrungsbereich. Selbst Verlage machen sich oft schuldig, indem sie ein vom mir gestaltete Imageanzeige in einer druckfertigen PDF verfremdeten, damit der Kunde nicht noch einmal für einen Neusatz zahlen muss, nur um die Anzeige verkaufen zu können. In dem Fall habe ich allen Beteiligten die Füße aufgepumpt und Klartext gesprochen. Fakt ist dann, es kam bisher nie wieder vor, den Kunden bin ich wohl los, aber was solls. Ich hätte jetzt zum Gericht gehen können, Anwalt einschalten, Kosten Zeit und Nerven verbraucht - die 100 Euro die der Kollege nun "rausgehauen" hat, sind wenn er keine Berufshaftpflicht hat sofort für den Anwalt drauf gegangen.
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Michael
0 # Michael 27.01.2016, 21:02 Uhr
Danke für den Beitrag. Ich finde das Urteil super und fair. Zum einen wird eine verhältnismäßig faire Strafzahlung festgesetzt, da er die Nutzungsrechte verletzt hat und zum anderen konnte der Fotograf sich nicht die Taschen vollschlagen worauf er evtl. spekuliert hatte, da er immerhin die Bilder eh kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Pixelio und Pixabay sind gute Alternativen für Blogger die mit einem geringen Budget auskommen müssen (siehe Alternativen: http://www.altscout.de/Webseiten/Datenbanken/Bilder:::203_217_218.html)
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