So sehen Verträge bei “Frauentausch” aus

In Folge 153 von Fernsehkritik-TV hatte ich Ihnen ja eine Familie vorgestellt, die bei der Sendung “Frauentausch” mitgemacht hat und sich – welch Überraschung – falsch dargestellt fühlte. Hier liefere ich nun noch einen Vertrag nach, wie ihn Protagonisten unterschreiben müssen – und zwar alle Familienmitglieder, sogar minderjährige.

Auffallend ist gleich auf der ersten Seite schon, dass die Protagonisten sich zu diversen Dingen verpflichten – und zugleich sehr viel im Allgemeinen bleibt. Was bedeutet etwa, alles “Mögliche” und “Zumutbare” zu unternehmen, falls ein Termin verlegt werden muss? Oder was heißt, “konstant” für Dreharbeiten zur Verfügung zu stehen?

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Auf Seite 2 steht unter 2.4.4., dass der Tauschort jeder beliebige Ort in Deutschland sein kann. Erstaunlicherweise wurde Madeleine aus der besagten Folge aber trotzdem in die Schweiz geschickt. Die Produktionsfirma Constantin wurde hier also bereits vertragsbrüchig.

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Der berühmt-berüchtigte Punkt mit den vorgegebenen Texten ist hier sehr schwammig gelöst. Nein, es werde nichts vorgegeben, alles geschehe auf freiwilliger Basis – aber “bei Bedarf” könne es schon mal inhaltliche Vorschläge geben. Wobei man fairerweise anmerken muss, dass das Team in der Wohnung der Familie tatsächlich keine Texte vorgegeben hat.

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Auf der folgenden Seite lassen sich die Produzenten dann – wie gewohnt – das Recht zusichern, im Grunde alles mit dem gedrehten Material machen zu können – bis hin zur Verfälschung und Verfremdung von Material.

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Die gesamte Familie bekommt 1500 Euro Aufwandsentschädigung, was zumindest akzeptabel ist. Inwiefern sich der Strom- und Wasserverbrauch auswirkt, lässt sich natürlich erst mit Verzögerung feststellen. Im Falle von “Schwer verliebt” war dieser Kostenfaktor damals so erheblich, dass unterm Strich die Betroffenen nach eigenen Angaben sogar noch drauf gezahlt hatten.

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Der Punkt 7 kann durchaus als sittenwidrig bezeichnet werden und wäre vor Gericht nicht haltbar. Natürlich haben Betroffene – insbesondere wenn sie  aus ihrer Sicht falsch dargestellt wurden – das Recht, öffentlich eine Richtigstellung vorzunehmen. Dass eine Produktionsfirma sich vertraglich zusichern lässt, im Grunde einen Freifahrtschein für jegliche Fälschung zu haben, zugleich aber den Protagonisten verbieten will, darüber aufzuklären, ist schon dreist.

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Auch die Klausel, dass der Vertrag von dem Produzenten jederzeit gekündigt werden kann (er also im Gegensatz zu den Protagonisten keinerlei Gründe dafür vorlegen muss) ist bemerkenswert. Außerdem wird noch einmal betont, dass selbst dann, wenn ein Protagonist unter den Dreharbeiten leidet, er nicht den Vertrag kündigen darf.

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Auch Punkt 11 ist noch einmal eine Bevorzugung des Produzenten – beschreibt aber im Grunde eines Selbstverständlichkeit: Wenn der Produzent nicht auch unterschreibt, ist der Vertrag natürlich nicht wirksam. Und Punkt 11.4 ist auch zweifelhaft: Ist an einer Stelle ein Vertrag unwirksam, gilt der Rest trotzdem weiter? Dies wäre wohl ebenfalls kaum haltbar, denn die Unterschrift unter den Vertrag bezieht sich ja auf das gesamte Vertragswerk, also auch den unwirksamen Passus.

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Es folgen am Ende noch einmal die typischen Klauseln, die dem Produzenten erlauben, mit dem gedrehten Material alles machen zu können und es immer wieder verwenden zu dürfen.

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Es ist also auch hier wieder die übliche Vorgehensweise: Der Produzent lässt sich alle Rechte zusichern und vergibt im Gegenzug nur ein paar wenige Rechte an die Protagonisten. Es sei also dringend davor gewarnt, einen solchen Vertrag zu unterschreiben.

Diskussion dazu gern im Forum.