Stand: 23.07.2016 13:43 Uhr

Wann und wie wird gewählt?

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Die Wahllokale sind am 4. September von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Die Wahlen zum mecklenburg-vorpommerschen Landtag finden am Sonntag, den 4. September 2016, statt. Die Wahllokale sind an diesem Tag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Um die 71 zu vergebenden Abgeordnetensitze im Landtag bewerben sich insgesamt 389 Kandidaten. 17 Parteien sind zur Wahl zugelassen. Bis zum 13. August werden die Wahlbenachrichtigungen mit allen wichtigen Informationen und Dokumenten zu den Wahlen verschickt. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich an die zuständige Wahlbehörde seiner Stadt oder Gemeinde wenden.

Erst- und Zweitstimmen

Die 71 Abgeordneten werden für fünf Jahre gewählt. Das Wahlsystem in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem so genannten personalisierten Verhältniswahlrecht. Das bedeutet, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat. Mit der Erststimme wird in jedem der 36 Wahlkreise ein Direktkandidat gewählt, mit der Zweitstimme entscheidet sich der Wähler für eine Partei und damit jene Kandidaten, die von den Parteien im Vorfeld der Wahl auf die jeweiligen Landeslisten gesetzt wurden. 

Eine Comic-Zeichnung zeigt eine Wahlkabine.

Wählen leicht gemacht: Die Wahlkabine

Nordmagazin -

Oft werden Kabinen ja zum Umkleiden genutzt. Das wird bei einer Wahl aber nicht so gern gesehen. So wird's gemacht: Vorhang zu, Kreuzchen setzen, Vorhang wieder auf.

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Im Wahlkreis gewinnt der Abgeordnete die Wahl, der die meisten gültigen Erststimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern entscheidet der Kreiswahlleiter durch das Los. 36 Abgeordnete werden in Mecklenburg-Vorpommern direkt in den Landtag gewählt, die übrigen 35 durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien. Die Zweitstimme entscheidet damit über die relative Stärke der Parteien untereinander.

Die Sitze der Zweitstimmen werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. Dabei werden die Stimmen der jeweiligen Parteien durch die Gesamtstimmenzahl aller Parteien geteilt und mit der Gesamtzahl der Sitze im Landtag (also 71) multipliziert. Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Die noch übrigen Sitze werden dann nach der Größe der Nachkomma-Anteile dieser Quoten an die Parteien vergeben. Wenn eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der gültigen Zweitstimmen entfällt, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate hat, erhält diese Partei auf Kosten einer anderen einen zusätzlichen Sitz. Das Hare/Niemeyer-Verfahren gewährleistet eine möglichst proportionale Umrechung der abgegebenen Stimmen in Mandate.

Überhang- und Ausgleichsmandate

In bestimmten Fällen kann sich der Landtag auch aus mehr als 71 Abgeordneten zusammensetzen. Dieser Fall tritt ein, wenn eine Partei mehr Mandate für direkt gewählte Abgeordnete gewonnen hat, als ihr verhältnismäßig zustehen. Die Partei darf diese Sitze (Überhangmandate) behalten, dafür aber bekommen die übrigen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate zugeteilt - und zwar so viele, bis wieder ein nach Hare/Niemeyer konformes Verhältnis erreicht ist. Dabei gibt es aber nie mehr Ausgleichs- als Überhangmandate. Wenn zum Schluss eine gerade Anzahl Sitze dabei herauskommt, kommt noch ein weiterer Sitz dazu. Bislang kam es jedoch bei keiner Wahl zu Überhangmandaten.

Fünf-Prozent-Hürde

Auch für den Landtag in Mecklenburg-Vorpommern gilt: Nur die Parteien, die mehr als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, ziehen in den Landtag ein. Damit soll verhindert werden, dass kleine Splitterparteien die Handlungsfähigkeit des Landtags gefährden. Durch die Fünf-Prozent-Klausel soll es den Parteien erleichtert werden, im Landtag Mehrheiten zu bilden und Gesetze zu verabschieden.

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