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BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88 - Mitbestimmung bei Betriebsb...
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.10.1989, Az.: 1 ABR 100/88
Mitbestimmung bei Betriebsbußen; Voraussetzungen und gesetzliche Grenzen bei der Einführung von Betriebsstrafen ; Feststellung der Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme; Beförderungshemmende Mißbilligung
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.1989
Referenz: JurionRS 1989, 10087
Aktenzeichen: 1 ABR 100/88
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Frankfurt - 06.10.1987 - AZ: 8 BV 18/87

LAG Hessen - 18.10.1988 - AZ: 5 TaBV 168/87

Fundstellen:

BAGE 63, 169 - 181

AiB 1990, 258 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

AuR 1990, 53 (amtl. Leitsatz)

BB 1990, 354 (amtl. Leitsatz)

BB 1990, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)

BetrR 1990, 72-74

DB 1990, 483-485 (Volltext mit amtl. LS)

Gewerkschafter 1990, 38

NZA 1990, 193-196 (Volltext mit amtl. LS)

RdA 1990, 64 (amtl. Leitsatz)

SAE ausgabe 1991, 21 - 25

VersR 1990, 507-510 (Volltext mit amtl. LS)

ZTR 1990, 171-172

ZTR 1900, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)

BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Auf Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber mit individualrechtlichen Mitteln, einer Abmahnung, einer Versetzung, einer Kündigung oder einer vereinbarten Vertragsstrafe, reagieren. Hinsichtlich solcher Maßnahmen ist der Betriebsrat nur nach § 99 bzw. § 102 BetrVG zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich ob die gerügten Verstöße solche gegen die kollektive betriebliche Ordnung oder solche gegen Anordnungen hinsichtlich des Arbeitsverhaltens sind.

  2. 2.

    Sanktionen für Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, die über die individualrechtlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers hinausgehen, sind nur als Betriebsbußen möglich.

  3. 3.

    Betriebsbußen können nur aufgrund einer zwischen den Betriebspartnern vereinbarten Betriebsbußenordnung und nur für Verstöße gegen die Regeln über das Ordnungsverhalten verhängt werden.

  4. 4.

    Aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Aufstellung einer Betriebsbußenordnung und der Verhängung von Betriebsbußen im Einzelfall folgt - solange eine Betriebsbußenordnung nicht besteht - nicht, daß bei einer vom Arbeitgeber gleichwohl verhängten Betriebsbuße der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Die einseitig vom Arbeitgeber verhängte Betriebsbuße ist vielmehr unwirksam.

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Betriebsbußen als Sanktion für einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die normativ geregelte Ordnung des Betriebes können nur verhängt werden, wenn eine von den Betriebspartnern vereinbarte Bußordnung besteht und diese Betriebsbußen für bestimmte Verstöße vorsieht. Solange es an einer solchen betrieblichen Bußordnung fehlt, fehlt auch für die Verhängung von Betriebsbußen jede Rechtsgrundlage. Vom Arbeitgeber gleichwohl verhängte Betriebsbußen sind unwirksam.

  2. 2.

    Auslegung des § 77 Abs 1 Nr 1 des Tarifvertrages über die Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15.11.1972 und des § 6 Abs 3 des Tarifvertrages über den Förderungsaufstieg und den Cockpit- Crew-Tausch vom 10.04.1979.

 
Zitierungen
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