Batterienverordnung

Hier finden Sie die Batterienverordnung.

Mit der Batterienverordnung wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt.

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren wurde mit BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.

Inhalte der Batterienverordnung

Die Batterienverordnung regelt die Vorgaben für die Rücknahme bzw. Sammlung der verschiedenen Batterienarten, nämlich Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Sammel- und Verwertungssysteme, die eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft brauchen, übernehmen die koordinierte Sammlung aller Geräte- und Fahrzeugaltbatterien vom Handel und von den Kommunen.

Umsetzung der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG)

Die Umsetzung der Batterierichtlinie erfolgt in Österreich in drei Schritten:

  • In der AWG-Novelle Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008) werden die Herstellerdefinition und Systemteilnahmepflicht sowie die Erweiterung der Sammelpflicht der Kommunen außerhalb der Problemstoffsammlung normiert.
  • In der Abfallbehandlungspflichtenverordnung werden die wesentlichen Vorgaben bei der Lagerung und Behandlung der verschiedenen Batterienarten getrennt nach deren Zusammensetzung festgelegt.
  • In der neuen Batterienverordnung erfolgen nun die erforderlichen Maßnahmen für Gerätealtbatterien, für Fahrzeugaltbatterien und für Industriealtbatterien.

BatterienVO Novelle 2015

Mit 10. Dezember 2013 wurde die Richtlinie 2013/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. Nr. L 329 S. 5 ff).

Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Novelle der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 109/2015.

Inhalte:

Die Hauptgesichtspunkte der Novelle betreffen folgende Punkte:

  • Beendigung der Ausnahmen für Cadmium enthaltende Gerätebatterien und –akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und für Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt
  • Problemlose Entnahme von Gerätebatterien
  • Geringfügige Ergänzungen der Registrierungsdaten der Hersteller (in Verkehr gesetzte Marken, Beendigung der Tätigkeit)

Weitere Informationen wie z.B. zur Meldeverpflichtung, zur Abgrenzung der Batterienarten in der Batterienverordnung, etc. finden Sie hier.

Veröffentlicht am 17.07.2015, Abteilung V/2 - Abfall- und Altlastenrecht