"Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!", Richter und Kolumnist auf Vivalranger.com hat wieder eine hervorragende Abhandlung in der Reihe "Rechtsprechung in Survival- und Outdoor" geschrieben. In dieser Folge geht es um die Fragestellung, ob und wo das Übernachten in der freien Natur erlaubt ist, und mit welchen Fragen zu rechnen ist.

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Heute geht es um ein weiteres Thema, um das sich viele Mythen ranken und angesichts vieler, vor allem im Internet verbreiteter Fehlinformationen, Unsicherheit besteht: Übernachten im Freien - Wo darf ich wie übernachten? Leider ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. Sie richtet sich vorrangig nach dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen neu gestalteten Bundesnaturschutzgesetz und wird durch die einzelnen Landesgesetze näher ausgestaltet. Einheitliche Regelungen gibt es nicht. Mittlerweile gibt es einige Bundesländer, die sogar das Zelten gestatten – mit Zustimmung des Berechtigten. Zudem differenziert der Gesetzgeber meist zwischen Wald und sonstiger freier Landschaft und schafft für beides unterschiedliche Gesetze. Schließlich kommen lokale Verordnungen etc. hinzu, die hier unmöglich alle dargestellt werden können, jedoch weite Teile der für uns interessanten Gebiete betreffen.

 

Um die Rechtslage so übersichtlich wie möglich zu präsentieren, möchte ich sie zunächst am Beispiel von Baden-Württemberg darstellen – sozusagen als „Muster-Ländle“ im weitesten Sinne. Für die anderen 15 Bundesländer werde ich jeweils in einer gesonderten Kurzübersicht auf die relevanten Unterschiede eingehen. Behandelt werden die Übernachtungsmöglichkeiten Zelt, Tarp, Biwaksack, Schlafsack mit Isomatte und der Bau eines Shelters, also einer Notunterkunft aus natürlichen Materialien.

Rechtslage in Baden-Württemberg:

 

Da die folgenden Erörterungen etwas komplexer sind, möchte ich vorab einen kurze Zusammenfassung geben: Grundsätzlich darf ich mich überall im Wald und in der sonstigen freien Natur auch über einen längeren Zeitraum aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, wem das jeweilige Grundstück gehört und unabhängig von der Uhrzeit. Ich darf also überall auch über Nacht bleiben. Zelten darf ich nur mit Erlaubnis des Berechtigten, in der Regel also des Eigentümers oder des Pächters. Gleiches gilt auch für den Bau eines Shelters. Nicht verboten sind ein gewöhnlicher Biwaksack, ein aufgespanntes Tarp, eine Hängematte oder die Verwendung eines Schlafsacks mit Isomatte. Es gibt jedoch zwei wesentliche Einschränkungen - und bei beiden hilft auch die Erlaubnis des Eigentümers zum Übernachten/Zelten nichts. Zum einen existieren für viele Gebiete besondere Verordnungen/Satzungen/Allgemeinverfügungen, die ein Wegegebot anordnen oder das Zelten, Rasten und Lagern verbieten, z.B. in Naturschutzgebieten. Hier scheidet ein Übernachten aus. Zum andern können die zuständigen Behörden (Forst- oder Naturschutzbehörde, Polizei) in Gestalt ihrer Mitarbeiter im Einzelfall das Übernachten verbieten, wenn sie der Auffassung sind, dass z.B. Belange des Naturschutzes oder anderer Erholungssuchender betroffen sind.

 

1. Orte, an denen ich draußen übernachten darf

 

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, wo ich mich überhaupt aufhalten darf. Grundsätzlich gilt hier der allgemeine Grundsatz in § 59 BNatSchG, wonach das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet ist. Dieser Grundsatz wird von den Landesgesetzen ausgefüllt1(Fußnoten am Ende des Artikels). Die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und im Landeswaldgesetz knüpfen dabei nicht an das Übernachten an sich an, sondern an das Betreten der freien Landschaft bzw. des Waldes.

 

Als freie Landschaft zählen sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche, § 14 Abs. 1 Nr. 3 NatschG. Eine Definition der Rechtsprechung dafür kann hier auf Seite 37 ff. nachgelesen werden: Einigermaßen hilfreich ist folgender Passus aus der Entscheidung: "Es muss für den Erholungssuchenden ... ohne weiteres erkennbar sein, dass er sich in der freien Landschaft befindet und dass die betretenen Flächen nicht dem privaten Wohnbereich oder einem anderen vom Betretungsrecht ausgenommenen Bereich zugehören."

 

Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten und Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung; dazu Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind, sowie weitere dem Wald dienende Flächen. In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen zählen dagegen nicht als Wald (§ 2 LWaldG). Wie man sieht, schlägt sich die Komplexität des Öko-Systems Wald auch in seiner juristischen Definition nieder.

 

Die freie Landschaft darf zum Zwecke der Erholung von jedermann unentgeltlich betreten werden, § 51 Abs. 1 Satz 1 NatschG. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden, § 51 Abs. 1 Satz 2 u. 3 NatSchG.

 

Auch jeder Wald darf zum Zwecke der Erholung betreten werden, § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Verboten ist das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz, das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten und das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen, § 37 Abs. 4 Nr. 4-6 LWaldG.

 

2. Zweck des Aufenthalts

 

Unter Erholung versteht der Gesetzgeber "natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich der natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen",§ 14 Abs. 1 Nr. 15 NatschG. Dass bei der Ausübung des Rechts auf Erholung jedermann verpflichtet ist, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen, § 49 Abs. 2 Satz 2 NatSchG, ist selbstverständlich. Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, § 51 Abs. 2 NatschG. Das Gesetz ist eng auszulegen und meint nur extensive Formen der Erholung, also solche, die weder andere Erholungssuchende noch Natur und Landschaft beeinträchtigen2. Das Rasten und Lagern fallen ebenfalls unter die Ausübung des Betretensrechts, dies vor allem nicht nur kurzzeitig, sondern auch über mehrere Stunden3. Das Betretensrecht ist tageszeitunabhängig4. Folgerichtig - wenn auch in der juristischen Literatur umstritten - ist auch der nächtliche Schlaf darunter zu fassen5. Es wäre jedenfalls ein unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn tagsüber auf einer Waldlichtung oder einer Wiese mit entsprechendem Lärm und Belastung des Bodens Fußball gespielt werden darf oder Leute unter Bäumen dösen dürfen, während Letzteres Nachts verboten sein soll. Schließlich gilt: Nichts ist erholsamer als Schlaf! Oder juristisch ausgedrückt: "Erholung" bedeutet die Wiederherstellung der durch Beanspruchung verloren gegangenen physischen und psychischen Leistungsfähigkeit6 bzw. ist Erholung der Aufenthalt des Menschen in der freien Natur und seine dem Zeitgeist folgenden Aktivitäten7. Nicht vom Erholungsbegriff umfasst sind dagegen wirtschaftliche, gewerbliche oder ausschließlich sportliche Interessen8, wobei unter letzterem nur reiner Leistungs- oder Wettkampfsport zu verstehen ist9. Das "Campen" ist zwar nach der Literatur nicht vom Betretungsrecht erfasst10, was genau darunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht erläutert. Das bloße Übernachten dürfte davon jedenfalls nicht betroffen sein.

1 Für den juristisch Interessierten: Der Naturschutz unterfällt seit der Föderalismusreform der konkurrierenden Gesetzgebung. Insoweit haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch macht. Von dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem neuen BNatschG jedoch Gebrauch gemacht. Für den hier relevanten Bereich bleiben die Ländergesetze jedoch anwendbar, die Öffnungsklausel in § 59 Abs. 2 BNatschG bezieht sich auch auf die Landesnaturschutzgesetze (vgl. Berghoff/Steg Das neue Bundesnaturschutzgesetz NuR 2010, 17; Louis Das neue Bundesnaturschutzgesetz NuR 2010, 77; BT-Drs. 16/12274 S. 74), so auch ohne nähere Begründung VG Braunschweig NuR 2011, 302 Rn. 29 ff.

 

2 VGH BW ist in NuR 1995, 462; Rohlf/Albers Naturschutzgesetz Baden-Württemberg § 49 Rn. 3

 

3 BayObLG NUR 1980,133; BayObLG BayVBl 1977, 120; Kratsch/Schumacher NatSchG BW Stand 10/07 § 51 Rn. 3

 

4 vgl. OLG Stuttgart NuR 1993, 136; Dipper Waldgesetz für Baden-Württemberg Stand 11/09 § 37 Rn. 4; Schieder/Ludyga BayNatschG 2. Aufl. Art. 22 Rn. 2

 

5 Schaefer/Vanvolxem LWaldG RP Stand 2/2011 § 22 2.1 mwN; aA Gassner BNatschG 2. Aufl. § 56 Rn. 10 und Keding/Henning NWaldLG Stand 2/2003 § 27 4.

 

6 Kratsch/Schumacher NatSchG BW Stand 10/07 § 49 Rn. 5

 

7 Tausch Bayerisches NatSchG Art. 21 Rn. 4

 

8 BayVerfGH NVwZ 2005, 1419

 

9 BayVerfG BayVBl 1975, 473

 

10 Tausch BayNatSchG Art. 22 Rn. 4

 

 

Bemerkung:

Die Themen sollen auf die Szene zugeschnitten sein. Angesichts der Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen, Verordnungen, Satzungen etc. möchte ich mich nicht der Illusion hingeben, sämtliche Facetten und Einzelfälle abdecken zu können. Wenn Sie wichtige Themen oder einzelne Aspekte vermissen oder Informationen über lokale Besonderheiten haben, schreiben sie mir bitte eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Auch andere Anregungen sind jederzeit willkommen. Sofern möglich und sinnvoll, werde ich Anfragen und Anregungen nachträglich berücksichtigen und in die Texte einpflegen. Haben Sie jedoch bitte Verständnis dafür, dass ich zwar bei der Erstellung der einzelnen Beiträge juristisch beraten bin, mir Rechtsberatung im Einzelfall aber nicht möglich ist. Ebenso wenig kann ich die Haftung für die hier dargestellten Informationen übernehmen. Die schönste juristische Abhandlung ist obsolet, wenn das letztlich zuständige Organ eine andere Rechtsauffassung vertritt.

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