Patientenschutzbund "Ärzte können Akteneinsicht nicht verweigern"

Wie kommt ein Patient am besten an seine Behandlungsakte? Darf der Arzt Teile daraus vorenthalten? Was kann man tun, wenn die Akte manipuliert wurde? Der Patientenvertreter Frank Lepold klärt über die Patientenrechte auf.

Wartezimmer: "In all den Jahren ist uns die Akteneinsicht nie verwehrt worden."
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Wartezimmer: "In all den Jahren ist uns die Akteneinsicht nie verwehrt worden."


ZUR PERSON
    Frank Lepold Leiter der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Patientenschutzbundes in Dormagen. Der Verein klärt Betroffene über ihre Rechte auf und vermittelt Anwälte.
SPIEGEL ONLINE: Herr Lepold, wie komme ich als Patient zu meiner Akte?

Lepold: Im Februar letzten Jahres wurde das neue Patientenrechtegesetz verabschiedet. Alles zu Fragen der Dokumentation ist jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, im Paragraf 630a und den folgenden. Da steht, dass dem Patient auf Verlangen Einsicht in die vollständige ihn betreffende Patientenakte zu gewähren ist.

SPIEGEL ONLINE: Heißt das, es ist illegal, wenn mir die Arzthelferin sagt, ich könne die Akte nicht jetzt, sondern erst Tage später einsehen?

Lepold: Wenn der Patient das möchte, muss ihm direkt nach der Behandlung Einsicht gewährt werden. "Unverzüglich" heißt es im Gesetz. Sie haben auch das Recht, Kopien zu bekommen, die sie allerdings bezahlen müssen. Das war übrigens schon vor dem neuen Patientenrechtegesetz so.

SPIEGEL ONLINE: Dürfen mir Teile vorenthalten werden?

Lepold: Das ist möglich, muss aber vom Arzt begründet werden. Dazu sagt der Gesetzgeber: Teile der Patientendokumentation können dem Patienten vorenthalten werden, wenn es ihm selbst schaden könnte oder wenn die Rechte von Dritten dadurch gefährdet wären.

SPIEGEL ONLINE: Welches Recht Dritter könnte in meiner Patientenakte verletzt werden?

Lepold: In den Patientenunterlagen könnten gesundheitliche Belange zum Beispiel von Familienangehörigen erwähnt werden. Das kommt aber sehr selten vor. Wahrscheinlicher ist, dass vollständige Einsicht in die Akte verwehrt wird, weil sie dem Patienten selbst schaden könnten - vor allem aus psychischen Gründen.

SPIEGEL ONLINE: Könnte der Arzt sich dann nicht immer auf entsprechende psychische Faktoren berufen, um die Einsicht zum Teil zu verweigern?

Lepold: Nein, dann müsste auch eine entsprechende Diagnose gestellt worden sein. Zum Beispiel eine Depression, wenn der Patient gleichzeitig suizidgefährdet ist. In dem Fall könnte die Akteneinsicht die Suizidgefahr erhöhen. Ausschließlich bei solch drastischen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, die vollständige Akteneinsicht zu verwehren. Beim Deutschen Patientenschutzbund fordern wir sehr viele Patientenakten von Ärzten und Kliniken an. In all den Jahren ist uns die Einsicht nie verwehrt worden.

SPIEGEL ONLINE: Als Patient steht erst einmal aber keine Organisation hinter mir. Stattdessen sieht man sich Angestellten gegenüber, die die Akte als Praxiseigentum sehen und sie nicht herausgeben wollen.

Lepold: Wenn mir das passieren würde, würde ich die Angestellten höflich aber bestimmt über die Rechtslage aufklären. Mit Gewalt können Sie sich die Akte nicht nehmen. Wird Ihnen das wirklich verweigert, bleibt nur der Gang zum Juristen. Aber die Ärzte sollten heute wissen, dass sie Akteneinsicht nicht verweigern können und ihre Angestellten entsprechend aufklären.

SPIEGEL ONLINE: Was ist, wenn man vertröstet wird - und in der Zwischenzeit wird an der Akte manipuliert?

Lepold: Auch das ist im neuen Gesetz geregelt. Alles was in der Akte steht, muss auch drinbleiben. Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Es müssen ein Datum und die Änderung mit Unterschrift des Arztes eingetragen werden.

SPIEGEL ONLINE: Was ist, wenn man die Handschrift des Arztes nicht lesen kann?

Lepold: Das ist nicht zulässig. Einträge müssen gut lesbar sein, für den Patienten und auch für nachbehandelnde Ärzte. Es könnte ja sein, dass den Arzt der Schlag trifft und er seine Praxis nicht mehr führen kann. Dann muss der Arzt, der die Patienten weiter behandelt, lesen können, wie der Krankheitsverlauf war. Heute werden die meisten Patienten elektronisch geführt, das Problem wird also immer seltener.

SPIEGEL ONLINE: Bei elektronischen Akten stellt sich aber noch mehr die Frage, wie einfach Akten manipuliert werden können.

Lepold: Der Gesetzgeber fordert für elektronisch geführte Akten das gleiche wie für handschriftliche. Die Software sollte sicherstellen, dass jede Änderung erkennbar ist. Wobei ich skeptisch bin, ob wirklich alles, was in der Akte steht, drinbleibt - mit EDV kann man ja im Prinzip alles machen. Da ich diese Programme aber nicht kenne, kann ich das nicht abschließend beurteilen.

SPIEGEL ONLINE: Was kann man tun, wenn man den Verdacht hat, dass eine Akte manipuliert wurde?

Lepold: Wenn es zu einem Prozess wegen eines Behandlungsfehlers kommt, ist eine verfälschte oder nicht vollständige Dokumentation ein Grund für das Gericht, die Beweislast umzukehren. Der Arzt muss dann beweisen, dass er alles richtig gemacht, nicht der Patient, dass ein Fehler vorliegt. Es kann den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, eine Patientenakte nachträglich zu verändern. Ich hoffe, dass das den Ärzten klar ist.

insgesamt 22 Beiträge
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Seite 1
b.santelmann 14.03.2014
1. gleiche Erfahrung
in den Praxen wird oft so getan , als seien die Akten ihr Eigentum . Ich habe oft erlebt , wie widerwillig Dokumente herausgegeben werden . Ganz langsam ändert sich diese Einstellung .
bluebill 14.03.2014
2. Ja, die Arztpraxen und das Recht...
Das gehört eindeutig nicht zusammen. Da wird gern mal etwas verweigert, was dem Patienten eigentlich zusteht, und andererseits dem Patienten etwas aufgenötigt, dem er gar nicht zustimmen müsste. Beispiele (nur aus meiner eigenen Erfahrung): Behandlung wurde trotz Schmerzen verweigert, entweder weil ich die Kassenkarte nicht dabeihatte oder weil die Praxis generell keine Neupatienten annehmen wollte. In einer anderen Praxis wurde ich als Neupatient angenommen, aber nur unter der Bedingung, dass ich einem "Hausarztmodell" zuzustimmen habe. Und vieles mehr. Sicher war mir jedes Mal bewusst, dass ich im Recht und die Praxis im Unrecht war. Aber was hätte ich denn tun sollen? Und genau auf diese Hilflosigkeit bauen die Arztpraxen. Zunächst habe ich keine Möglichkeit, meine Rechte durchzusetzen. Ich kann mich später irgendwo beschweren, aber das kümmert die wohl nicht.
staubtuch 14.03.2014
3. Edv
Ich bin mir nicht sicher, ob es Zertifizierungen für Patientenaktensoftware gibt. Ein Tel davon könnte z.B. sein, dass nur der Systemadministrator erweiterte Rechte hat. Alles, was einmal in der Akte eingetragen wurde, bleibt für immer drin. Administrationsrechte dürften demnach auf keinen Fall irgendjemandem der Praxis, egal ob Arzt oder den Assistenten, übertragen werden. Alles andere würde der nachträglichen Manipulation Tür und Tor öffnen.
Hägar d. S. 14.03.2014
4. Um mal den Besserwessi raushängen zu lassen:
Die Herausgabe der Patientenakte wird im BGB § 630g geregelt und nicht in 630a (ist zumindest bei dejure.org so nachzulesen).
MediTomSin 14.03.2014
5. Interessante Sicht
Zitat von bluebillDas gehört eindeutig nicht zusammen. Da wird gern mal etwas verweigert, was dem Patienten eigentlich zusteht, und andererseits dem Patienten etwas aufgenötigt, dem er gar nicht zustimmen müsste. Beispiele (nur aus meiner eigenen Erfahrung): Behandlung wurde trotz Schmerzen verweigert, entweder weil ich die Kassenkarte nicht dabeihatte oder weil die Praxis generell keine Neupatienten annehmen wollte. In einer anderen Praxis wurde ich als Neupatient angenommen, aber nur unter der Bedingung, dass ich einem "Hausarztmodell" zuzustimmen habe. Und vieles mehr. Sicher war mir jedes Mal bewusst, dass ich im Recht und die Praxis im Unrecht war. Aber was hätte ich denn tun sollen? Und genau auf diese Hilflosigkeit bauen die Arztpraxen. Zunächst habe ich keine Möglichkeit, meine Rechte durchzusetzen. Ich kann mich später irgendwo beschweren, aber das kümmert die wohl nicht.
es tut mir leid Sie enttäuschen zu müssen, aber beides Mal sind Sie im Unrecht: es gibt keine Behandlungspflicht eines bestimmten Arztes gegenüber einem Patienten im niedergelassenen Bereich. Auch können Kassenärzte -unter bestimmten Vorraussetzungen!- jederzeit eine Behandlung ablehnen. Ausnahmen sind natürlich lebensbedrohliche Notfälle. Für Krankenhäuser trifft anderes zu https://www.aekhb.de/data/mediapool/pa_re_behandlung.pdf
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