Die Mindestaufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DS-GVO, wobei die Aufgaben durch den mit ihm geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrag konkretisiert oder erweitert werden können.
Zu den primären Aufgaben des externen DSB gehört es, auf eine Einhaltung sämtlicher (datenschutzrechtlicher) Vorschriften durch den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter sowie seine Mitarbeiter (mittels Unterrichtung und Beratung) hinzuarbeiten, Art. 39 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Zu diesem Zweck ist er sowohl in die Abläufe der datenverarbeitenden Softwareprogramme als auch in die genutzte Computertechnik einzuweisen. Deren Überprüfung sollte im Folgenden regelmäßig von ihm übernommen werden. Zudem muss der externe Datenschutzbeauftragte dafür Sorge tragen, dass Personen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ihren Sorgfaltspflichten vertraut gemacht werden. Dies sollte im Rahmen regelmäßiger Schulungen und (ggf. mehrmaliger) Fortbildungen erfolgen.
Ein DSB überprüft regelmäßig die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens, sofern ihm diese Aufgabe vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vertraglich übertragen wurde. Dazu sind zumindest Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle und die Verfügbarkeitskontrolle zu prüfen. Ferner führt er regelmäßige Audits durch.
Meist überwacht er auch die im Unternehmen eingesetzten automatisierten Verfahren, die er oftmals im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung überprüft, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Betroffenen hinreichend gewahrt werden und diese zu Genüge informiert sind. Dies erscheint gerade im Hinblick auf das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht aber auch zur Beantwortung von Auskunftsersuchen dringend erforderlich.
Weiterhin kümmert er sich oftmals um die Führung der Verfahrensverzeichnisse, wobei anzumerken ist, dass hierzu ebenfalls keine rechtliche Verpflichtung besteht. Zudem könnte dem DSB vertraglich auferlegt werden, ein Datenschutz-Handbuch mit den notwendigen Konzepten, Richtlinien, Leitlinien und Mitarbeiterinformationen zu erarbeiten.
Der interne oder externe Datenschutzbeauftragte hat den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zudem in seinen Angelegenheiten gegenüber der Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner zu vertreten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass dem externen Datenschutzbeauftragten generell keine Entscheidungsbefugnis zukommen kann; diese liegt alleine beim Verantwortlichen und damit in der Regel bei der Unternehmensleitung seines Auftraggebers.