Satzung

der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT e.V.)

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I. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege zu Themen der psychischen, biologischen und sozialen Grundlagen und Folgen von Stressreaktionen auf traumatische Lebensereignisse und deren Behandlung.

Der Verein

  • bildet ein Forum zum Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen aus Forschung, Klinik und Praxis zur Psychotraumatologie im deutschsprachigen Raum.
  • erarbeitet Empfehlungen, Richtlinien und Standards zu Diagnostik und Therapieformen und veröffentlicht diese.
  • übernimmt die Trägerschaft für Wissenschaftsprojekte.
  • verbreitet Forschungsergebnisse und Therapiekonzepte im Gesundheits- und Versorgungswesen.
  • plant und organisiert die Aus-, Fort-, und Weiterbildung von Ärzten, Psychologen und anderen Berufsgruppen im Bereich Psychotraumatologie und vermittelt dieses Wissen in Seminaren und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
  • fördert die Zusammenarbeit mit internationalen Gesellschaften auf dem Gebiet der Psychotraumatologie und veranstaltet Seminare, Symposien und Tagungen.
  • betreibt Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Ergebnissen der Gesellschaft in eigenen Publikationen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT), nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br., Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DeGPT können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich der Forschung und Therapie psychotraumatologischer Erkrankungen tätig sind. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet  
    a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
    b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstanderklärt werden kann, 
    c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4), 
    d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind. 
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn 
    a) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt, 
    b) die Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. d gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung, 
    c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät. 
    Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
  5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

IV. Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, bestehend aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;
  3. der Fachbeirat, der auf Beschluss des Vorstands auf geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
  4. die Ethikkommission
  5. die Schiedskommission

VI. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • die Bestellung und Abberufung von Beisitzern der Schiedskommission,
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge 
    • die Ausschließung eines Mitgliedes, soweit hiermit nicht die Schiedskommission befasst ist
    • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht per Email jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Emailadresse des Mitgliedes und muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Einladung kann postalisch erfolgen wenn ein Mitglied über keine Emailadresse verfügt und dies der Geschäftsstelle rechtzeitig anzeigt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung von jeweils einem Mitglied durch ein weiteres Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Beschlüsse, durch die der Satzungszweck geändert oder eingeschränkt wird, sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder. Kommt auf der Mitgliederversammlung eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern nicht zusammen, so beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein. Auf dieser Mitgliederversammlung kann über die Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Vereins mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die qualifizierte Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins bzw. in der Folgeversammlung von ¾ der anwesenden Mitglieder ist auch zur Änderung der vorliegenden Vorschrift (VI.3) erforderlich.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwölf Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

VII. Vorstand des Vereins

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Vorstandsmitglieder sollen sich durch besondere fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychotraumatologie auszeichnen. Vor Zulassung zur Kandidatur soll - soweit vorhanden- der Fachbeirat von der Mitgliederversammlung angehört werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende und zwei Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, die Stellvertretenden Vorsitzenden allerdings nur im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert bis zur Höhe von € 5000,- ist der/die Vorsitzende oder die Stellvertretenden Vorsitzenden allein entscheidungsbefugt. Über Verbindlichkeiten von mehr als € 5000,- bedarf es eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Entscheidungen des Vorstandes auch in geeigneter sonstiger Weise (telefonisch oder schriftlich) herbeigeführt werden. Telefonisch gefasste Beschlüsse sind nur wirksam, wenn sie nachträglich auf einer gemeinsamen Protokollerklärung schriftlich zusammengefasst und die Erklärung von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
  4. Auf Anforderung staatlicher Stellen, insbesondere des zuständigen Finanzamts und des Registergerichts/ Vereinsregisters kann der Vorstand Satzungsänderungen in der von den staatlichen Stellen geforderten Form vorläufig vornehmen. Die Satzungsänderung ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachträglich zu genehmigen. Die vorläufige Satzungsänderung durch den Vorstand ist nur einstimmig möglich.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder des Vereins als kooptierende Vorstandsmitglieder/ Beisitzer zu bestimmen. Die kooptierten Mitglieder haben kein formales Stimmrecht.
  6. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ethikkommission und die/den Vorsitzende/Vorsitzenden der Schiedskommission.

VIII. Ethikkommission

Die Ethikkommission hat die Aufgabe, ethisches Bewusstsein und Handeln zu fördern und darauf zu achten, dass die Ethik-Richtlinien eingehalten werden. Ihre Aufgaben und Pflichten bestimmen sich gemäß den Ethik-Richtlinien und einer gesonderten internen Verfahrensordnung, die vom Vorstand der DeGPT zu bestätigen ist. Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Ethikkommission nimmt ihre Aufgaben selbständig wahr und berichtet dem Vorstand.

Die Ethikkommission setzt sich aus vier Vertrauensleuten zusammen. Die Vertrauensleute werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Vertrauensleute wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzende.

Vertrauensleute dürfen nicht gleichzeitig in leitender Funktion in der DeGPT oder in DeGPT- Ausbildungsinstituten tätig sein oder der Schiedskommission angehören

IX. Schiedskommission

Die Schiedskommission besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen keine anderen Ämter in der DeGPT ausüben.

Die Beisitzer der Schiedskommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Schiedskommission wird vom Vorstand bestellt.

Jedes Organ oder Mitglied des Vereins kann die Schiedskommission anrufen, um Verstöße gegen die satzungsmäßige Ordnung überprüfen zu lassen. Darüber hinaus hat die Ethikkommission das Recht, Anträge auf Sanktionen gegen oder den Ausschluss von Mitgliedern an die Schiedskommission zu richten, welche dann darüber zu entscheiden hat.

Alles Weitere regelt eine Schiedsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

X. Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Nach Auseinandersetzung oder nach Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.