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Satzung

Die Satzung des Turnverein Eybach


 

 
§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Turnverein Eybach e. V. Der Verein wurde im Jahre 1886 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen am 05.01.1901 in Band I, Blatt 88, eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Geislingen-Eybach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist Mitglied des WLSB e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als fur sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des vorgenannten Verbandes und derjenigen Mitgliedsverbande, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

    § 2  Zweck des Vereins

      1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Forderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung seiner Mitglieder unter besonderer Beachtung der Forderung der Jugend und des Seniorensports sowie die Pflege und Forderung kultureller Belange und dörflichen Brauchtums; hier insbesondere die Veranstaltung des Eybacher Faschings.
      2. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt unabhängig von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Bestrebungen.
      3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
      4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten, nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflosung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

         

        § 3 Mitgliedschaft

          1. Mitglieder im Verein sind
          2. -  natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)
          3. -  juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine (außerordentliche Mitglieder)

            § 4  Erwerb der Mitgliedschaft

              1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Einreichen des schriftlichen Aufnahmeantrages des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
              2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Er ist nur wirksam, wenn der Vereinsrat der Ablehnung zugestimmt hat Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
              3. Personen, die sich um die Forderung des Sports und der Jugend im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsrates zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Nahere regelt die Ehrenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

                § 5  Beendigung der Mitgliedschaft

                1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod
                2. a)   Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes muss durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand bis spätestens 30. September des laufenden Jahres erfolgen und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Eine Austrittserklärung eines minderjährigen Vereinsmitgliedes bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit dem Austritt erloschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
                3. b)  Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes obliegt dem Vereinsrat. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied
                4. durch sein Verhalten die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des Vereins erheblich verletzt hat oder durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
                5. Anordnungen oder Beschlusse der Vereinsorgane trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und Androhung des Vereinsausschlusses nicht befolgt.
                6. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Vereinsbeitrage in Hohe eines Jahresbeitrages für Einzelmitglieder trotz schriftlicher Mahnung in Ruckstand ist.
                7. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vereinsrat dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zugeben. Gegen den Beschluss zur Ausschließung steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Geltendmachung dieses Rechts hat der Betroffene spätestens drei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung, in Eilfallen am Tag der Mitgliederversammlung bis spätestens zu deren Beginn gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich auszuüben. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist nicht anfechtbar.
                8. 2. Dasselbe gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder. Darüber hinaus kann in diesem Falle über die Beendigung und deren Zeitpunkt eine Vereinbarung mit dem Vereinsrat geschlossen werden.

                  § 6 Beträge und Dienstleistungen

                  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragen verpflichtet, soweit nicht die Satzung oder die Ehrenordnung Oder die Beitragsordnung anderes bestimmt. Die Höhe der Beitrage, der Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen und Umlagen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Das Nahere regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
                  2. Beitrage außerordentlicher Mitglieder werden durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vereinsrat und dem außerordentlichen Mitglied festgesetzt.
                  3. Abteilungsbeitrage, Aufnahmegebühren und Umlagen einer Abteilung beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag der jeweiligen Abteilung.

                  § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

                  1. Diese Satzung und die Ordnungen des Vereins binden die Mitglieder ebenso wie die Beschlüsse der Vereinsorgane
                    Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fordern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet und der Erfüllung der Interessen des Vereins entgegensteht.
                  2. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
                  3. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
                  4. In der Jugendvollversammlung steht das aktive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr zu
                  5. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
                  6. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vereinsrat gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
                  7. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.

                  § 8  Organe des Vereins

                  Die Organe des Vereins sind

                  -  die Mitgliederversammlung
                  -  der Vereinsrat
                  -  der Sportausschuss
                  -  der Wirtschaftsausschuss
                  -  der Bauausschuss
                  -  der Vorstand
                  -  der Ältestenrat
                  -  die Vereinsjugend

                    § 9   Wahlen und Abstimmungen

                    1. In allen Organen sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, Beschlusse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mit gezahlt und gewertet wie abwesende Mitglieder Dasselbe gilt für Wahlen. Diese werden von einem von der Wahlversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt. Dieser darf nicht selbst zur Wahl stehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, alle anderen Wahlen durch Handzeichen. Findet keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los durch den Wahlleiter.
                    2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von zwei Jahren. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezahlt.
                    3. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds. müssen Wahlen geheim stattfinden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies so beschließt.

                    § 10 Mitgliederversammlung

                    1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 31. Mai des Jahres statt
                    2. Sie ist vom Vorsitzenden für Verwaltung, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden für Finanzen, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Geislingen und/oder der ordentlichen Tageszeitung vierzehn Tage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstande der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
                    3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
                    4. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
                    5. Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
                    6. Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates
                    7. Wahl des Vorstandes und des Vereinsrates
                    8. Wahl der 2 Mitglieder des Ältestenrates Wahl der Rechnungsprüfer
                    9. Bestätigung der Beisitzer im Bauausschuss und Wirtschaftsausschuss
                    10. Festsetzung der Beitrage, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten, auch einzelner Abteilungen                                             
                    11. Beratung und Beschlussfassung über Antrage zur Mitgliederversammlung gemäß nachfolgender Ziffer 4 
                    12. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
                    13. Verkauf von vereinseigenen Grundstucken und Anlagen
                    14. Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Vereinsausschluss durch den Vereinsrat                                    
                    15. Abwahl gewählter Amtsträger                                                                              
                    16. Verabschiedung und Änderung der Beitrags- und Ehrenordnung
                    17. Kenntnisnahme des vom Vereinsrat verabschiedeten Haushaltsplanes                  
                    18. Antrage zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden für Verwaltung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
                    19. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlusse über Satzungsänderungen und die Auflosung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezahlt.
                    20. Nicht anwesende Mitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie werden zur Wahl vorgeschlagen und es liegt eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen vor, dass das Mitglied im Falle seiner Wahl das Amt annehmen wird Oder wenn der zur Wahl Vorgeschlagene diese Erklärung
                    21. vor der Wahl mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben hat.            
                    22. Jede gewählte Person kann durch eine Mitgliederversammlung nach Antragstellung und geheimer Beschlussfassung und Zustimmung von  mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
                    23. ihres Amtes enthoben werden.
                    24. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer ln und von dem/der Vorsitzenden für Verwaltung, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Vorsitzenden für Finanzen, zu unterschreiben. Das Nahere regelt die vom Vereinsrat beschlossene Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

                      § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
                      Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
                      Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vereinsrat die Einberufung beschließt die Einberufung der ao Mitgliederversammlung von 150 Vereinsmitgliedern über vierzehn Jahren unter Angabe von Zweck und Grund in schriftlicher Form verlangt wird.

                        § 12 Vereinsrat
                        Dem Vereinsrat gehören an:
                        -  die Mitglieder des Vorstandes der/die Baubeauftragte
                        -  die Abteilungsleiter lnnen     
                        -  zwei Ältestenräte
                        -  zwei auf der Grundlage der jeweils geltenden Jugendordnung gewählte Vertreter lnnen der Vereinsjugend

                        Dem Vereinsrat obliegt:
                        -  die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
                        -  die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins mit Ausnahme der Beitrags- und der Ehren und der Jugendordnung
                        -  die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinsamer sportlicher und geselliger Veranstaltungen
                        -  die Berufung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied wahrend seiner Amtszeit
                        -  der Abschluss von Vertragen mit entgeltlich tätigen Angestellten des Vereins
                        -  der Abschluss aller anderen Vertrage sofern sie nicht durch die Geschäftsordnung dem Vorstand zugewiesen sind.
                        -  Beschlussfassung über die Durchführung baulicher Maßnahmen.
                        Der Vereinsrat wird von der/dem Vorsitzenden für Verwaltung einberufen. Die Einladung ist in der Regel schriftlich unter Angabe der Gegenstande der Beschlussfassung an die Mitglieder des Vereinsrates angemessene Zeit vor der Sitzung zu versenden. Der / Die Abteilungsleiter lnnen können sich im Vereinsrat durch von Ihnen benannte Personen der Abteilung vertreten lassen

                        § 13 Vorstand
                        Den Vorstand bilden
                        -  der/die Vorsitzende für Verwaltung
                        -  der/die Vorsitzende für Finanzen
                        -  der/die Vorsitzende für Sport
                        -  der/die Schriftführer/ln und Referent/ln für Öffentlichkeitsarbeit
                        -  der/die Wirtschafts- und Veranstaltungsleiter/In

                        Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit vertretungsberechtigt nach außen sind der/die Vorsitzende für Verwaltung und der/die Vorsitzende für Sport, sowie der/die Vorsitzende für Finanzen. Der Verein wird von ihnen gemeinsam nach außen vertreten.

                         

                        Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vereinsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Angelegenheiten, ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeitsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Aufgabenverteilungsplan. Diesen beschließt und ändert der Vorstand in gegenseitigem Einvernehmen. Der/die Vorsitzende für Verwaltung beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand fasst seine Beschlusse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsrat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Der/die Vorsitzende für Verwaltung hat dem Vereinsrat über die Tätigkeit des Vorstandes und über die gefassten Beschlusse in der nächsten Vereinsratssitzung zu unterrichten. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

                         
                        § 14 Sportausschuss
                        Mitglieder im Sportausschuss sind
                        -  der /die Vorsitzende für Sport
                        -  die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter lnnen
                        -  die Jugendleiter lnnen der Abteilungen
                        Die Sitzungen des Sportausschusses werden von dem /der Vorsitzenden für Sport einberufen und geleitet. Der Sportausschuss ist zuständig fur die Erarbeitung einer sportlichen Gesamtkonzeption des Vereins und für alle abteilungsübergreifenden sportlichen Belange. Dem Vorstand und dem Vereinsrat ist regelmäßig durch die/den Sportvorsitzenden über die Ausschusssitzungen Bericht zu erstatten.
                         
                        § 15 Wirtschaftsauschuss
                        Der/die Wirtschafts- und Veranstaltungsleiter ln (WDVL) beruft die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ein und leitet sie. Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sind:
                        -  der/die Wirtschafts- und Veranstaltungsleiter ln
                        -  die stellvertretenden Abteilungsleiter lnnen
                        -  bis zu drei Beisitzer lnnen
                        Der/die WDVL benennt die von ihm gewählten Beisitzer lnnen dem Vorstand. Die Beisitzer lnnen werden in der der Benennung nachfolgenden Mitgliederversammlung durch dieselbe bestätigt. Der/die WUVL und der Wirtschaftsausschuss sind zuständig für die Organisation sämtlicher nichtsportlicher Vereinsveranstaltungen abteilungsübergreifender Art, sowie im Benehmen mit dem Elferrat für die Bewirtschaftung der Faschingsveranstaltungen. Sie sind weiter zuständig in Absprache mit den Abteilungen für die Organisation der Bewirtschaftung bei abteilungsübergreifenden sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
                         
                        § 16 Bauausschuss
                        Der/die Baubeauftragte leitet die Sitzungen des Bauausschusses und beruft sie ein. Mitglieder im Bauausschuss sind:
                        -  der/die Baubeauftragte
                        -  bis zu drei Beisitzer lnnen
                        Der/die Baubeauftragte benennt die von ihm gewählten Beisitzer lnnen dem Vorstand. Die Benennung wird in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt Der Bauausschuss ist zuständig für die Ausarbeitung von Bauprojekten und die Organisation von Arbeitsdiensten.
                         
                        § 17 Ältestenrat
                        Der Ältestenrat ist zuständig für die Belange der Senioren im Verein. Er ist bei allen Fragen des Seniorensports zu hören.
                        Die Mitglieder des Ältestenrates sind berechtigt an den Sitzungen des Vereinsrates als stimmberechtigte Mitglieder teilzunehmen. Sie sind vom Vorsitzenden für Verwaltung zu diesen Sitzungen einzuladen. Bei allen Fragen betreffend Ehrungen von Mitgliedern wirken die Mitglieder des Ältestenrates mit.
                        Der Ältestenrat besteht aus2 von  der Mitgliederversammlung Gewählten. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 45.Lebensjahr vollendet haben.
                         
                        § 18 Vereinsjugend
                        Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 22.Lebensjahr sind Mitglieder der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend verwaltet sich selbständig im Rahmen der ihr zustehenden Mittel.
                        Mitglieder der Vereinsjugend haben in der Jugendvollversammlung das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr. Als satzungsgemäße Vertreter lnnen der Vereinsjugend können in der Jugendvollversammlung auch Mitglieder des Vereins gewählt werden, die aufgrund ihres Alters nicht mehr der Vereinsjugend angehören. Die Vereinsjugend ist befugt alle weiteren Einzelheiten eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung in der Jugendordnung zu regeln. Zuständig für die Änderung der Jugendordnung ist die Jugendvollversammlung. Das Weitere regelt die Jugendordnung vom 10.04.1991 in der Jeweils gültigen Fassung.
                         
                        § 19 Ordnungen
                        Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Die Beitragsordnung und Ehrenordnung werden von der Mitgliederversammlung, die Jugendordnung von der Jugendvollversammlung beschlossen und letztere vor der Mitgliederversammlung verlesen. Die Jugendordnung wird wirksam mit der Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung. Alle anderen Ordnungen erlässt der Vereinsrat.
                         
                        § 20 Abteilungen
                        Die Ausübung der vom Verein betriebenen Sportarten, die Förderung kultureller Belange und die Veranstaltung des Eybacher Faschings erfolgt durch die Abteilungen. Die Neugründung einer Abteilung ist nur mit Zustimmung des Vereinsrates möglich. Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit sondern sind unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vereinsrat kann eine allgemeine Abteilungsordnung erlassen.
                         
                        § 21 Rechnungsprüfer
                        Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer lnnen. Diese dürfen weder Mitglied des Vereinsrates noch des Vorstandes sein. Sie haben die Finanzen und die Buchhaltung des Vereines zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei festgestellten Mangeln sind die Rechnungsprüfer lnnen verpflichtet unverzüglich die Vorstandsmitglieder und hernach die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
                         
                         
                        § 22 Auflösung des Vereines 
                        Die Auflosung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die beabsichtigte Auflosung ausdrücklich angekündigt wird.
                        Der Tagesordnungspunkt ,,Aufl6sung des Vereines" darf nur dann auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erscheinen, wenn der Vereinsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel aller dem Vereinsrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder dies so beschließt.
                        Die Vereinsauflösung durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falte der Auflosung werden durch die  Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung schwebender Geschäfte bestimmt. Bei der Auflosung oder der Aufhebung des Vereines wird das gesamte Vereinsvereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung der Stadt Geislingen
                        an der Steige übergeben Die treuhänderische Verwaltung der Stadt endet mit der Neugründung eines gemeinnützigen Vereines im Stadtteil Eybach, der dieselben oder ähnliche satzungsgemäße Zwecke wie der Turnverein Eybach erfüllt. Diesem Verein ist dann das Vereinsvermögen zu übertragen.
                        Kommt eine Vereinsgründung wie dargestellt nicht zustande, so fallt das Vereinsvermögen fünf Jahre nach der Auflosung des Turnvereines an die Stadt Geislingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke verwenden muss.
                         
                         § 23 Inkrafttreten
                         
                        Diese Satzung trat mit der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vom 23.April 1993 in Kraft.
                         
                        Ehrenordnung des Turnverein Eybach
                         
                        § 1 Der Turnverein Eybach ehrt treue Mitgliedschaft, besondere Verdienste um den Verein und sportliche Leistungen seiner Mitglieder. Bei allen Ehrungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorgeschlagenen Mitglieder müssen die Voraussetzungen dieser Ehrenordnung erfüllen.
                        Die Ehrungen werden auf Vorschlag eines Mitgliedes bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Vereinsrat beschlossen. Die Verleihung der Ehrenzeichen durch den Vereinsrat hat in einem würdigen Rahmen zu erfolgen.
                        Die Verleihung von Sportlerehrennadeln kann auch anlässlich einer sportlichen Veranstaltung durch den Abteilungsleiter erfolgen.
                         
                        § 2 Der Turnverein Eybach ehrt seine Mitglieder mit folgenden Ehrenzeichen und Auszeichnungen:
                        - die Vereinsehrennadel
                        -  die Sportlerehrennadel
                        -  die Ehrenmitgliedschaft
                        -  sonstige Auszeichnungen
                         
                        § 3 Die Vereinsehrennadel wird in folgenden Stufen verliehen:
                        - Bronze - Silber - Gold
                         
                        Die Vereinsehrennadel in Bronze wird verliehen für
                        -  25-jahrige ununterbrochene Mitgliedschaft ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Oder
                        -  für besondere Verdienste um den Verein, wie bspw. die Ausübung eines Ehrenamtes im Verein wahrend der Dauer von 10   Jahren.
                         
                        Die Vereinsehrennadel in Silber wird verliehen für
                        - 40-jahrige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein, gerechnet ab dem vollendeten 18. Lebensjahr oder
                        - für besondere Verdienste um den Verein wie beispielsweise die Ausübung eines Ehrenamtes im Verein wahrend der Dauer von 15 Jahren.
                         
                        Die Vereinsehrennadel in Gold wird verliehen für
                        - 50-jahrige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein, gerechnet ab dem vollendeten 18. Lebensjahr oder
                        - für besondere Verdienste um den Verein wie beispielsweise Ausübung eines Ehrenamtes im Verein wahrend der Dauer von 20 Jahren.
                         
                        § 4 Die Sportlerehrennadel wird in Bronze, Silber, oder Gold verliehen
                        Die Sportlerehrennadel in Bronze wird an Aktive des Vereins verliehen,
                        - die an mindestens 150 Spielen einer aktiven Vereinsmannschaft teilgenommen haben oder
                        - sportliche Erfolge in gleicher Gewichtigkeit für den Verein erzielt haben.
                        Die Sportlerehrennadel in Silber wird an Aktive des Vereins verliehen,
                        - die an mindestens 250 Spielen einer aktiven Vereinsmannschaft teilgenommen haben oder
                        - sportliche Erfolge in gleicher Gewichtigkeit für den Verein erzielt haben.
                        Die Sportlerehrennadel in Gold wird an Aktive des Vereins verliehen,
                        - die an mindestens 400 Spielen einer aktiven Vereinsmannschaft teilgenommen haben oder
                        - sportliche Erfolge in gleicher Gewichtigkeit für den Verein erzielt haben.
                         
                        § 5 Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vereinsrates verliehen, wenn ein Mitglied nach der Verleihung der Ehrennadel in Gold sich um den Verein und den Sport im Verein weiter verdient gemacht hat, sei es durch sportliche Erfolge, durch Tätigkeit im Verein oder durch sonstige Forderungen.
                         
                        § 6 Über die Ehrenmitgliedschaft hinausgehende Verdienste kann der Vereinsrat auf Antrag eines Mitgliedes durch Verleihung des Titels eines Ehrenvorsitzenden o.a. würdigen.
                         
                        § 7 Alle Ehrungen sind nach Anhörung des Ältestenrates zu beschließen und vorzunehmen.
                        Über alle Ehrungen wird eine Besitzurkunde ausgestellt. Sie ist vom Vorsitzenden für Verwaltung oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
                         
                        § 8 Diese Ehrenordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Marz 1994 beschlossen und ist seither in Kraft.
                        Ehrungen aus der Zeit vor der Geltung dieser Ehrenordnung behalten ihre Gültigkeit in der ausgesprochenen Form