Anschieben

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Anschieben eines Motorrades
Anschieben eines Rennwagens mit einem anderen Fahrzeug
Schiebestart bei einem Motorradrennen (1982)

Anschieben nennt man das Starten des Verbrennungsmotors eines Kraftfahrzeugs durch In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs mittels Muskelkraft. In Sonderfällen, z. B. Off Road, Militär oder Sportveranstaltungen, ist auch das Anschieben durch ein zweites Fahrzeug gebräuchlich. Wird das zu startende Fahrzeug vom unterstützenden Fahrzeug gezogen, nennt man den Vorgang Anschleppen. Das Anlassen bzw. das primäre In-Drehung-versetzen des Motors erfolgt dabei durch Einkuppeln bei eingelegtem Gang und eingeschalteter Zündung, wobei der 'Schwung' des angeschobenen Fahrzeuges, also kinetische Bewegungsenergie, durch den Kraftübertragungsstrang auf den Motor übertragen wird.

Pannenfahrzeug[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Anschieben oder Anschleppen eines Pannenfahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn die Starterbatterie lediglich teilentladen ist. Deren Ladezustand muss noch so gut sein, dass während des Anschiebestarts genügend Spannung für die zum Motorstart erforderliche Elektrik wie Steuergerät, Einspritz- und Förderpumpen sowie die Zündung vorhanden ist. Auch bei defektem Anlasser kann Anschieben hilfreich sein. Bei vollständig entladener Batterie oder anderen technischen Defekten führt der Versuch des Anschiebens in der Regel nicht zum gewünschten Erfolg.

Es ist dabei zu beachten, dass eventuell Funktionen, deren Funktion von vom Motor angetriebenen Hilfsaggregaten abhängt (z. B. hydraulische Servolenkung, pneumatische Bremskraftverstärker), während des Schiebestarts oder Anschleppens nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Anschiebevorgang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Technisch erfolgt, wie schon angeführt, das Anschieben durch Einkuppeln eines in Bewegung gebrachten Fahrzeuges bei eingelegtem Gang.

Dazu ist es notwendig, bereits vor dem Anschieben auszukuppeln und einen Gang einzulegen, um die Anschiebekraft möglichst zu verringern. Tut man das nicht, so wird durch das Einlegen eines Ganges bei einem schon in Bewegung befindlichen Fahrzeug durch Scher- und Schleppkräfte im Getriebe ein (geringer) Teil der Bewegungsenergie verbraucht, so dass für das Ingangsetzen des Motors weniger Energie zu Verfügung steht.

Betreffend der Wahl des einzulegenden Ganges ist der Motor- sowie der Getriebetyp zu berücksichtigen:

  • ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe lässt sich meist zwar „Schieben“, aber nicht „Anschieben“, der eingelegte Gang spielt dabei keine Rolle. In seltenen Fällen ist jedoch ein Anschieben konstruktiv vorgesehen und möglich.

Fahrzeuge mit

  • einem sehr hoch komprimierten Motor (Sport- oder Rennmotor oder auch ein Dieselmotor)
  • hohem Gewicht
  • einer sehr starken Untersetzung

werden am ehesten im dritten Gang angeschoben

Fahrzeuge mit

  • einem kleinen oder „normalen“ Motor
  • weniger Gewicht
  • einer weniger starken Untersetzung

werden am ehesten im zweiten Gang angeschoben

Im ersten Gang können nur ganz selten Fahrzeuge angeschoben werden, da die Getriebeuntersetzung hier am größten ist, somit dem Motor beim Einkuppeln eine sehr hohe Rotationsgeschwindigkeit aufgezwungen wird und infolgedessen das wirkende Bremsmoment am größten ist.

Der entgegengesetzte Fall tritt ein, wenn man versucht, ein Fahrzeug im vierten Gang anzuschieben: die Getriebeuntersetzung ist hier sehr gering, so dass dem Motor beim Einkuppeln eine sehr geringe Rotationsgeschwindigkeit aufgezwungen wird und infolgedessen die Mindestdrehzahl zum erfolgreichen Anlassen nicht erreicht wird.

Rechtliche Situation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Der Gesetzgeber[1] unterscheidet dabei zwischen dem:

  • Schieben (wie Abschleppen) dient allgemein dazu, ein Fahrzeug, das nicht in Betrieb ist, an einen anderen Ort zu versetzen – wie es immer dann nötig ist, wenn es „mitten im Verkehr liegenbleibt“, weil der Treibstoff zu Ende gegangen ist oder anderweitig nicht fahrtauglich ist.
  • Anschieben, das Schieben mit händischer Kraft zum Zwecke, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.
  • Anschleppen, derselbe Vorgang unter Zuhilfenahme eines vorgespannten Kraftfahrzeuges.

Jegliche Situation, in der ein Fahrzeug aus technischen Gründen auf öffentlichen Verkehrsflächen in nicht ordnungsgemäßer Position zu stehen kommt, gilt als Betriebsstörung und erfordert Maßnahmen, die der Unfallstellenabsicherung entsprechen, insbesondere erhöhte Aufmerksamkeit, Aufstellen eines Pannen- bzw. Warndreiecks (speziell, wenn die Warnblinkanlage nicht in Betrieb genommen werden kann) und Ähnliches.

  • Das Wegschieben des Fahrzeuges aus dem Fließverkehr ist nach der Absicherung unverzüglich durchzuführen, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrsgeschehens zu gewährleisten und sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
  • Dagegen ist das Anschieben auf öffentlichen Verkehrsflächen nur zulässig, wenn es zu keinerlei Gefährdung oder Behinderung führt.
  • Während das Steuern beim reinen Schieben nur die übliche Eignung der lenkenden Person erfordert (insbesondere Verkehrstauglichkeit), setzt das Anschieben einen gültigen Führerschein und Fahrerlaubnis voraus, da es der Inbetriebnahme dient.

Bei allen diesbezüglichen Handlungen besteht Gefährdungshaftung, aber auch Rechtsschutz seitens des Versicherers, sofern sie nötig sind und vorschriftsmäßig erfolgen.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Anlage 1 zu § 4 FahrschAusbO, Nr. 10 lit b
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