Apothekenverkaufspreis

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Apothekenverkaufspreis (AVP, auch Apothekenabgabepreis) ist der Verkaufspreis der Apotheken für Arzneimittel und berechnet sich aus dem Apothekeneinkaufspreis (Arzneimittelpreis ab Hersteller und Zustellung) plus einem Apothekenaufschlag (Apothekenspanne) plus Mehrwertsteuer.

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

In Deutschland stellt er den Preis dar, zu dem eine Apotheke ein Arzneimittel mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel berechnet sich der Aufschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung in der gültigen Fassung, für nicht verschreibungspflichtige wird § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zugrunde gelegt.[1]

Seit der Gesundheitsreform 2004 werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, von Ausnahmen abgesehen, nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Für Arzneimittel, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, können die Apotheken die Preise selbst festlegen.

Abzugrenzen ist der AVP vom unverbindlichen Apothekenverkaufspreis (UAVP), der ein Pendant zur allgemein bekannten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) darstellt.[2]

Der AVP wird der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA, Frankfurt am Main) gemeldet und den Apotheken, aber auch pharmazeutischen Berufsgruppen, Pharmaunternehmen und Krankenkassen beispielsweise über die sogenannte Lauer-Taxe verfügbar gemacht.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. § 78 Arzneimittelgesetz.
  2. Vorsicht bei unverbindlichen Preisempfehlungen, DAZ.online vom 26. Oktober 2012