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Oberlandesgericht München
Urt. v. 11.07.1996, Az.: 6 U 5762/94
Verpflichtung zur Annahme eines Vertragsangebots auf Grund entsprechenden Vorverhaltens; Benutzung von Grundstücken zum Betrieb von Skilift, Seilbahnanlagen und Skiabfahrten; Auslegung einer Zusicherung der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung an der Verlängerung bestehender oder dem Abschluss neuer Verträge ; Rechtsbindungswillen oder Vorliegen einer unverbindlichen Absichtserklärung nach Auslegung der Parteiinteressen; Zumutbarkeit der Vertragsannahme unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte; Abwägung wirtschaftlicher und vertragsrechtlicher Vorteile und Nachteile; Angemessenheit vertraglich vorgesehener Gegenleistungen und Entschädigungen; Beeinträchtigung der Landschaft und Landwirtschaft (Almwirtschaft) durch Schädigungen des Bodens infolge des Liftbetriebs und Skibetriebs
Gericht: OLG München
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.07.1996
Referenz: JurionRS 1996, 23856
Aktenzeichen: 6 U 5762/94
ECLI: ECLI:DE:OLGMUEN:1996:0711.6U5762.94.0A

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 10.08.1994 - AZ: 13 A O 1457/94

Rechtsgrundlagen:

§ 157 BGB

§ 133 BGB

Fundstelle:

NJW-RR 1997, 117-119 (Volltext mit red. LS)

OLG München, 11.07.1996 - 6 U 5762/94

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München
durch
den Vorsitzenden Richter ... und
die Richter ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.1996
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.8.1994, Az.: 13 A O 1457/94, aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, die Annahme des Vertrages vom 15.10.1993 zwischen den Klägern und der ... und des Ergänzungsvertrags vom 15.10.1993 zu diesem Vertrag der Kläger mit der ... nämlich die Annahme der in diesen beiden Verträgen an den Beklagten gerichteten Vertragsangebote der Vertragspartnerin ... zu erklären, und zwar zu den beiden folgenden Verträgen:

Vertrag

zwischen

1. Frau ...

2. Herrn ...

3. Herrn ...

als Beteiligte zu je 1/3 an der Nutzung der Grundstücke Flst.-Nr. 397, 403, 415, 416, 415/4-415/5 der Gemarkung ... (nachstehend Beteiligte genannt)

und der

...

(nachstehend ... genannt)

über die Benutzung dieser Grundstücke für Skilifte.

  1. 1.

    Die Beteiligten gestatten der ... auf ihren Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Band 11. Blatt 527, Flst.-Nr. 397, 403, 415, 416, 415/4-415/5 der Gemarkung ...

    1. a)

      einen Skilift (... Lift) mit Tal- und Bergstation nebst Skiabfahrten, sowie eine Materialseilbahn vom ... zur Skiliftstation und

    2. b)

      einen weiteren Skilift ... mit Talstation nebst Skiabfahrten

    jeweils mit allem Zubehör, einschließlich der erforderlichen elektrischen Leitungen, Fernsprechleltungen und dem Anschluß der Talstationen an die zu der Almhütte auf Flst.-Nr. 415/5 der Gemarkung ... führende Trinkwasserversorgung, sowie den Anschluß der Talstationen an die gemeindliche Abwasserleitung zu unterhalten und zu erneuern, die erforderlichen Ausästungen vorzunehmen, die Materialseilbahn ganzjährig und die Skilifte in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. Mai) dauernd zu betreiben, die für die Instandsetzung, Erneuerung und Änderung sowie für den Betrieb der Anlagen und Einrichtungen in ihrer jeweiligen Beschaffenheit erforderlichen Arbeiten jederzeit vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und zur Durchführung dieser Arbeiten vorübergehend unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Grundstückseigentümer Baustoffe und -gerate zu lagern.

    Die Pflege der Skiabfahrten nach dem Stand der Technik d.h. auch mechanische Pistenpflege (mittels Pistenwalzen) nach den Bedürfnissen des Skibetriebes unter größtmöglicher Schonung der Vegetation durchzuführen.

  2. 2.

    Die von der ... erstellten Anlagen verbleiben in deren Eigentum. ... wird sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ihren Rechtsnachfolger übertragen. Die Beteiligten werden ebenfalls sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger übertragen und dafür sorgen, daß die Rechte der ... durch anderweitige Nutzungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

  3. 3.

    Die ... verpflichtet sich für die Benutzung der Grundstücke einen jährlichen Festbetrag zu zahlen.

    Der Festbetrag für die Wintersaison 1994/95 wird auf DM 6.000,- festgesetzt.

    Der Festbetrag erhöht bzw. ermäßigt sich nach der gleichen Prozentzahl wie der Tagesskipaß für die Anlagen der ... erhöht bzw. ermäßigt wird.

    Der Festbetrag wird unabhängig davon, ob die Skilifte in der jeweiligen Wintersaison in Betrieb waren, gezahlt.

    Der Festbetrag wird nach Abschluß der Wintersaison jeweils am 30.6. des Jahres bezahlt und steht den Beteiligten zu je ein Drittel (1/3) zu.

    Der Nachweis der Betriebstage gemäß 3. b) kann durch Einsicht in das Statistikbuch der ... erbracht werden.

  4. 3.1

    Güter, die geeignet sind, auf der Materialseilbahn transportiert zu werden und zur Versorgung der Berechtigten oder Almpersonal, zur Instandhaltung und Erneuerung ihrer drei Almhütten sowie deren Erweiterung diesen, ohne besonderes Entgelt auf der Materialseilbahn zu befördern, soweit der sonstige Betrieb der Materialseilbahn nicht beeinträchtigt wird und dies nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmung zulässig und möglich ist.

    Der kostenlose Biertransport ist auf 50 Träger jährlich je Almhütte beschränkt. Das Ein- und Ausladen der Güter besorgt der Bedteiligte nach Weisungen des ... Personals.

  5. 3.2

    den Berechtigten

    1. a)

      ...

      1 Jahresfreifahrtausweis

      (nicht übertragbar)

      gültig für Seilbahn, Lifte und Zahnradbahn

      1 Jahresfreifahrtausweis

      (innerhalb der Fam., übertragbar)

      gültig für die Seilbahn, Lifte und Zahnradbahn

      20 Einzelfahrkarten für Berg- und Talfahrt mit der Seilbahn oder Zahnradbahn

      10 Tagesskipässe

    2. b)

      ...

      2 Jahresfreifahrtausweise für jeweils

      1 Familienmitglied (nicht übertragbar) gültig für Seilbahn, Lifte und Zahnradbahn

      20 Einzelfahrkarten für Berg- und Talfahrten mit der Seilbahn oder Zahnradbahn

      10 Tagesskipässe

    3. c)

      ...

      3 Jahresfreifahrtausweise für jeweils

      1 Familienmitglied (nicht übertragbar) gültig für Seilbahn, Zahnradbahn und Lifte

      20 Einzelfahrkarten für Berg- und Talfahrt mit der Seilbahn oder Zahnradbahn

      auszustellen, wobei auch die Freifahrten für die Grundstücksbenutzung für die Seilschwebebahn abgegolten sind.

  6. 4.

    Die ... haftet für die durch den Betrieb der Skilifte und der Materialseilbahn entstandenen Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

    Soweit dadurch Flur- und Forstschäden entstehen, werden diese in Höhe von sachverständigen Schadensschätzungen vergütet, wenn nicht fest Beträge vereinbart werden. Für Flur- und Forstschäden, die durch den Almbetrieb, Bergsteiger oder durch höhere Gewalt (z.B. Hangrutsche, Bodenerosionen und Baumsterben) außerhalb der Lifttrasse und Skiabfahrten entstehen, haftet die ... nicht.

  7. 5.

    Jeder Eigentümer ist, solange ein Skilift aufgrund dieses Vertrages betrieben werden darf, berechtigt, sein Vieh auf den im Eigentum der ... stehenden Grundstücken, Flst. Nr. 403/2, 410/2 und 415/3 der Gemarkung ... ohne besonderes Entgelt zu weiden.

  8. 6.

    Die Beteiligten erklären, daß weder eingetragene noch nicht eingetragene Rechte oder Ansprüche der Grundstücksbenutzung entgegenstehen.

  9. 7.

    Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand ... vereinbart.

  10. 8.

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und praktisch möglichst nahekommender Erfolg rechtswirksam erzielt wird.

  11. 9.

    Der Vertrag gilt, solange die Grundstücke für die Skilifte und die Materialseilbahn benötigt werden, längstens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages.

  12. 10.

    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn er von allen Beteiligten zu 1., 2. und 3. sowie der ... rechtsgültig unterzeichnet ist.

  13. 11.

    Dieser Vertrag ist 4-fach ausgefertigt. Die Unterzeichneten erhalten je eine Ausfertigung.

    ... am 15.10.1993... am 15.10.1993
    ...Beteiligte zu 1.
     ... am 15.10.1993 ... Beteiligter zu 2.
     ... am ... Herr ...

    Ergänzung zum Vertrag über die Benutzung der Grundstücke für Skilifte

    zwischen

    ...

    und

    der ...

    Der Vertrag über die Benutzung der Grundstücke für Skilifte bezüglich Flst.-Nr. 397, 403, 415, 416, 415/4-415/5 der Gemarkung ... schließt den ursprünglichen "Gestattungsvertrag über den Ausbau einer Skiabfahrt vom ... nach ..." vom 4.8.1969, mit ein. Es wird jedoch weiterhin eine zusätzliche Entschädigung geleistet, die entsprechend erhöht ist und eine automatische Anpassung erhält.

    Die zusätzliche Entschädigung für den "Ausbau der Skiabfahrt" beträgt DM 2.250,-. Der Betrag erhöht bzw. ermäßigt sich nach der gleichen Prozentzahl wie der Tagesskipaß für die Anlagen der ... erhöht bzw. ermäßigt wird. Die Entschädigung wird unabhängig davon, ob die Skifahrt in der jeweiligen Wintersaison in Betrieb war, bezahlt.

    ... am 15.10.1993... am 15.10.1993
    ...am 15.10.1993
     ... am ...

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

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