Kaum online, schon abgemahnt: Rechtliche Fallstricke bei der eigenen Unternehmenswebsite

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Nahezu jeder Unternehmer ist heute mit der eigenen Website im Internet vertreten. Bei der eigenen Unternehmenswebseite lauern aber zahlreiche rechtliche Fallstricke. Ein unvollständiges Impressum, eine Domain die fremde Markenrechte verletzt oder die unzulässige Übernahme fremder Inhalte wie Texte oder Bilder führen immerwieder zu teuren Abmahnungen. Oder noch schlimmer: Dazu, dass Sie Ihre Webseite schließen müssen.

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Inhaltsverzeichnis rechtssichere Unternehmenswebseite

1. Domains und Markenrecht

2. Die Inhalte Ihrer Webseite

3. Das Impressum

4. Die Datenschutzerklärung & DSGVO

5. Newsletter und E-Mail-Marketing

6. Professionelle Webseitenprüfung

1. Die Domain und Markenrecht

Bereits vor der Registrierung einer Domain sollten Sie sich mit den Grundzügen des Domainrechts befassen. Wenn Sie einfach „drauflos registrieren“, können Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen die Folge sein. Es ist also wichtig abzuklären, ob der „eigene“ Domainname die Rechte anderer verletzt.

Die Domain darf keine Rechte Anderer verletzen

Um einem weit verbreiteten Missverständnis gleich am Anfang vorzubeugen: Die bloße Registrierung einer Domain führt nicht dazu, dass Ihnen an der Bezeichnung selbst irgendwelche Rechte zustehen. Sie müssen im Vorfeld stets selbst prüfen, ob „Ihre“ Domain Rechte anderer verletzt.

Das Namensrecht

Nach § 12 BGB genießen sowohl bürgerliche Namen, die Firma (der Name eines Unternehmens) als auch Berufsbezeichnungen und Pseudonyme Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte.

Unternehmensnamen

Vor allem bei Unternehmensnamen (der Firma) kann es im Fall der Gleichnamigkeit zu Streitigkeiten kommen. Zunächst gilt das Prioritätsprinzip. Wer die Domain zuerst registriert hat, kann diese Domain auch nutzen. Hier muss dann aber geprüft werden, ob nicht einer Firma ein so genanntes „besseres Recht“ an dieser Bezeichnung zukommt. Dieses bessere Recht kann sich ergeben aus dem Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht.

Markenrechtlicher Schutz von Domains

Der Markenname stellt für Unternehmen einen erheblichen Wert dar. Dieser Wert muss geschützt werden, um sich gegenüber der Konkurrenz zu positionieren oder um die Ausnutzung des eigenen guten Namens durch andere zu verhindern. Hier sollten Sie zum einen recherchieren, ob es zu der gewünschten Domain bereits identische geschützte Bezeichnungen gibt. Allein damit ist es aber nicht getan. Auch geschützte ähnlich geschriebene oder klingende Bezeichnungen können dazu führen, dass hier eine Verwechslungsgefahr besteht und Sie sich mit rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert sehen.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz

Auch das Wettbewerbsrecht sollten Sie bei der Registrierung einer Domain im Hinterkopf haben. Die Domain darf nicht dazu führen, dass Ihre Website mit der eines anderen Unternehmens verwechselt werden kann oder der Ruf eines anderen Unternehmens ausgebeutet wird, auch wenn dies aus Marketingsicht vielleicht sinnvoll sein kann.

Gattungsbegriffe

Hinsichtlich der Registrierung von allgemeinen beschreibenden Bezeichnungen oder Gattungsbegriffen (etwa provider.de) haben die Inhaber einer solchen Domain einen unschätzbaren Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitkonkurrenten. Die Rechtslage ist allerdings etwas unübersichtlich. Nachdem es einige Fälle gab, in denen die Gerichte solche Gattungsbezeichnungen als unzulässig betrachtet haben (rechtsanwaelte.de), hat der BGH klargestellt, dass es grundsätzlich zulässig ist, derartige Gattungsbegriffe als Domain zu registrieren.

2. Die Inhalte Ihrer Webseite

Auch die Frage der Inhalte einer Website sollte man von Anfang an unter rechtlichen Aspekten betrachten. Es ist erstaunlich, wie wenig sich auch etablierte Unternehmen mit diesen Themen auseinander setzen. Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Urheberrecht sind dem entsprechend praktisch an der Tagesordnung. Die nachfolgenden Grundsätze des Urheberrechts sollten deshalb stets bedacht werden:

  • Gehen Sie davon aus, dass nahezu alles, was sich im Netz finden lässt, urheberrechtlich geschützt ist. Hierzu zählen (mit Unterschieden im Detail) insbesondere Texte, Bilder, Stadtpläne sowie Fotos und Videos. Die Konsequenz ist, dass Sie keine fremden Inhalte davon übernehmen sollten, ohne eine ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Urhebers eingeholt und entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen zu haben.
  • Schließen Sie Verträge über Nutzungsrechte an Inhalten möglichst schriftlich ab und nehmen Sie konkret Bezug auf die Inhalte, an denen Nutzungsrechte übertragen werden sollen.
  • Prüfen Sie möglichst, ob ihr Vertragspartner selbst über die notwendigen Rechte verfügt, die er Ihnen übertragen will und nehmen Sie eine Freistellungsklausel in den Vertrag auf, für den Fall, dass Sie rechtlich in Anspruch genommen werden

3. Das Impressum

Webseitenbetreiber müssen grundsätzlich bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben zum Anbieter der Seiten online stellen (Impressumspflicht). Im Rahmen dieser Pflicht zur Anbieterkennzeichnung treten jedoch zahlreiche Fragen auf.

Was ist ein Impressum?

Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht, hat sich aber auch für Webseiten eingebürgert, die nicht dem Bereich der Presse zuzuordnen sind, etwa für Online- Shops, Unternehmenswebseiten oder halbprivate Webseiten.

Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?

Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.

Hierfür können Sie unseren kostenfreien Impressums-Generator nutzen.

Wer benötigt ein Impressum?

Grundsätzlich benötigen "geschäftsmäßige Online-Dienste" ein Impressum. Das TMG stellt also darauf ab, ob die Inhalte, Waren oder Leistungen auf der Website üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Dies betrifft also jeden Seitenbetreiber, der Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Wo muss das Impressum auf der Seite eingebunden werden?

Das Gesetz spricht davon, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten sind. Um Sicher zu gehen, sollten die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.

4. Die Datenschutzerklärung

Jede Unternehmenswebseite speichert personenbezogene Daten. Auch wenn Sie keinen Shop betreiben oder keine sonstigen Verträge auf Ihrer Webseite abschließen, funktioniert heute keine Webseite mehr ohne personenbezogene Daten. Einige Beispiele dafür sind:

  • Tracking Tools wie Google Analytics, Piwik oder etracker
  • Kontaktformulare auf der Seite
  • Cookies
  • PlugIns von Facebook & Co.
  • Server-Statistiken
  • Videoeinbindungen über YouTube

Was muss in einer DSGVOkonformen Datenschutzerklärung stehen?

Die DSGVO, die seit Mai 2018 EUweit gilt hat dafür gesorgt, dass alle Webseiten, die nicht rein privat sind, eine neue Datenschutzerklärung benötigen. Als Seitenbetreiber müssen Sie alle Tool, PlugIns und Datenverarbeitungsvorgänge, die eine Berührung zu personenbezogenen Daten aufweisen, verständlich und vollständig in Ihrer Datenschutzerklärung umsetzen.

Nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Marketinggründen. Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass 80% aller Internet-Nutzer Angst haben dass ihre Daten im Netz missbraucht werden. Wenn Sie potentielle Kunden und Interessenten bei Ihnen auf der Seite nicht sicher fühlen, wechseln sie sehr schnell zu einer anderen Seite.

Praxis Tipp:
Mit dem Profi-Datenschutzgenerator von eRecht24 Premium erstellen Sie schnell und einfach eine rechtssichere und DSGVOkonforme Datenschutzerklärung und vermeiden so teure Bußgelder und Abmahnungen.

5. Newsletter und E-Mail-Marketing

 Keine Werbeform wurde so oft totgesagt wie Newsletter- und E-Mail-Werbung. Und keine andere Werbeform ist weiterhin so effektiv wie Newsletter und E-Mail-Werbung.

Es gibt allerdings zahlreiche rechtliche Einschränkungen bei der Frage was dabei erlaubt ist.

Nur mit Double Opt In

Sie sollten nie Newsletter oder Werbemails an Empfänger verschicken, ohne dass der an Empfänger eingewilligt hat. In Deutschland müssen Sie dazu das Double Opt In Verfahren umsetzen. Das gilt übrigens auch bei Werbemails die Sie an Unternehmer verschicken (B2B).

Bestandskunden

Die einzige Ausnahme vom das Double Opt In Verfahren liefert § 7 Abs.3 UWG, die so genannte Bestandskunden-Regelung. Hier genügt ein so genanntes Opt Out, das heißt der Kunde muss sich aus den Mailings austragen können.

Allerdings sind die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG nicht so leicht zu erfüllen. Hier kommt es in der Praxis fast immer zu teuren Fehlern. Lassen Sei sich dazu besser anwaltlich beraten.

Die Newsletter-Inhalte

Wichtig ist auch, dass Sie die Nutzungsrechte an den verwendeten Texten und Bildern geklärt haben. Und natürlich spielen bei der Gestaltung des Newsletters auch die Vorgaben des Wettbewerbsrechts, Preisangaben usw. eine Rolle.

6. Sommer-Aktion: Webseite Check zum Festpreis

Wenn Sie mit Ihrer Webseite Geld verdienen wollen oder Ihr Unternehmen im Netz präsentieren, dann können Sie sich teure rechtliche Fehler gar nicht leisten. Hier sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit einer Webseitenprüfung beauftragen.

eRecht24 und die Kanzlei Siebert Goldberg bieten dafür eine professionelle Prüfung Ihrer Webseite zum Festpreis für nur 599 Euro (zzgl. USt.) an.

Nutzen Sie die Zeit und lassen Sie Ihre Webseite professionell absichern:
https://www.e-recht24.de/lp/anwaltliche-webseiten-pruefung.html

 

Kommentare  
Reiner
0 # Reiner 08.10.2017, 16:03 Uhr
Guten Tag,

ein sehr schöner Artikel. Es nimmt allerdings immer abstraktere Formen an. Was das Surfvergnügen stetig stört sind die Cookie-Banner, die stetig vermehrt auftreten.
Eigentlich sollten Menschen einen Internet-Führerschein machen müssen, die sich von dem ganzen Datenschutzzeug gestört fühlen und sich dann selbst mit Antitracking-Software ausstatten, anstatt den 99% der Menschen das Surfvergnügen zu nehmen.

Was passiert eigentlich, wenn ich Dienste teilweise und temporär nicht bediene, diese aber in der Datenschutzerklärung stehen?

VG
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Michael H.
+1 # Michael H. 13.01.2018, 17:06 Uhr
Rein technisch ist es doch immer möglich das ein bestimmter Dienst nicht funktioniert. Der Hinweis in der Datenschutzverordnung kann doch daher nicht schaden? Interessante Frage, die mit Sicherheit den ein- oder anderen interessiert!
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Rechtsanwalt Sören Siebert
+1 # Rechtsanwalt Sören Siebert 15.01.2018, 09:20 Uhr
Wenn Dienste mal 1 oder 2 Stunden nicht funktionieren spielt das sicher keine Rolle.

Die DSGVO sagt aber, der Betroffene soll „präzise, transparente und verständliche“ über die Datenverarbeitung informiert werden. Formal ist eine Datenschutzerklärung, die Punkte benennt, die gar nicht zutreffen, dann genau falsch wie eine Erklärung, die unvollständig ist.

Wobei mir auch nicht klar ist weshalb man in die Datenschutzerklärung Ausführungen zu Tools & Diensten macht, die man auf der Seite gar nicht nutzt.

Kurz gesagt: Die Datenschutzerklärung sollte das rechtliche Äquivalent zum tatsächlichen technischen Stand der Webseite sein. Wenn Sie auf der Webseite einen datenschutzrechtlich relevanten Prozess ändern müssen Sie das auch in der Datenschutzerklärung ändern.
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Anonymous
0 # Anonymous 06.03.2018, 15:50 Uhr
Ich sags mal so. Wäre die EU nicht mit ihren Bestimmungen, gäbe es für die Rechtsanwälte weniger Arbeit. Sei es um Abmahnungen zu generieren oder sich davor zu schützen. Was ich allerdings nicht verstehen kann ist, dass man den Nachweis über einen Führerschein für die Datenautobahn nicht zur Bedingung macht bevor man ein Klageverfahren anstreben darf. Diesen Führerschein könnte man über eine Behördenwebseite als Frageformular anbieten. Nur wenn eine bestimmte Anzahl von Fragen richtig beantwortet wird, erhält dann auch den Internet-Führerschein. Es kann doch nicht sein, dass man sich nicht im Klaren ist, dass Daten im Internet gesammelt werden. Vor allem muss klar sein, dass wenn ich Daten von mir preisgebe die personenbezogen sind diese zur Vermarktung vorgehalten werden. Nichts anderes macht Facebook und co. Der Deal ist: Gib mir deine Daten und dafür darfst Du meinen Dienst nutzen.
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Martin Dejonge
+1 # Martin Dejonge 19.04.2018, 07:04 Uhr
Hallo,
gibt es aktuell überhaupt einen Weg, um externe Dienste wie Youtube oder Google Maps überhaupt DSGVO-konform einzubinden? Für beide Varianten gibt es nach meinem Kenntnisstand keinen AV-Vertrag und beide liefern ja ihre Inhalte aus, sobald der Kunde die Webseite ansurft. Deshalb unterstelle ich mal, dass Youtube/Google Maps auf jeden Fall zumindest die IP-Adresse erfasst, die ja laut BGH-Urteil als personenbezogen gelten.
Aus meiner Sicht ist die Einbindung von Youtube und Google Maps daher nur mit Hilfslösungen möglich, ähnlich wie die Sharrif-Lösung für Social Plugins.
Was ist Ihre Meinung dazu?
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Luise Reiner
+1 # Luise Reiner 24.04.2018, 14:48 Uhr
Am besten hat mir bei diesem Thema die Jus-Kanzlei geholfen. Zum Thema DSGVO haben sie ein sehr spezialisiertes Fachwissen und helfen immer gerne.
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Wright
0 # Wright 26.06.2018, 07:31 Uhr
Und was, wenn der Inhaber einer Marke "Domain" keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat und jemand irgendwo seine GEO-spezifische Domain gekauft hat. Wäre es dem rechtmäßigen Eigentümer nicht möglich, diese spezifische GEO Domain-Erweiterung wiederzuerlangen? Ich denke, Domainnamen-Provider sollten normalen Leuten bei der Registrierung einen Domain-Namen verbieten, der einem Unternehmen ähnelt, dem diese Domain-Namen-Erweiterung passt.

Anders als bei Marken (Unternehmen) gibt es Millionen, wenn nicht sogar Milliarden von Domainnamen, die nur Wort- und / oder Keyword-reich sind und gezielt auf ihre "suchanfälligen Kunden" abzielen. Zum Beispiel: lost-identification.com oder server.com oder hosting.com oder seo.com, sehen Sie, was ich hier bekomme?
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