15.12.1954

LACHGAS / MEDIZINDu bist in der Hölle

Am 13. Juli 1953 erschien im Sprechzimmer der Zahnärztin Dr. Minna Grob in Zürich eine 29jährige Patientin zur Zahnbehandlung. "Sie verlangte", wie Dr. Grob später bei Gericht zu Protokoll gab, "eine Spritze oder Lachgas. Ich fand, Lachgas sei besser, weil sie schon einmal mit diesem behandelt worden war." Diesen Entschluß mußte die Zahnärztin schon Minuten darauf bereuen.
Als die Patientin, die Büroangestellte Rita Eleonora Lage, das einzige Kind eines in Zürich wohnhaften Kieler Ehepaares, das erste Mal eine Lachgasbehandlung erhalten hatte, war nicht mehr als ein leichtes Übelkeitsgefühl aufgetreten. Was aber nun, bei der zweiten Lachgas-Narkose geschah, machte aus der Angestellten Rita einen medizinischen "Fall".
Bald nachdem die Ärztin ihr die Maske des Lachgasgerätes über die Nase gestülpt hatte, begann sich in den Augen der Patientin die Umwelt zu einem Trugbild umzuformen: Der Stuhl stand unmittelbar vor der Balkontür. Der eidgenössisch nüchterne Stampfenbachplatz und die breite Straße vor ihr wurden "kulissenhaft". Wortwörtlich: "Wie im Theater." Dann hörte sie eine Stimme: "Atme tief, atme tief." Sie glaubte zu sagen: "Ich kann nicht mehr." Wieder erklang die Stimme: "Du mußt das machen, bis an das Ende der Welt. Du bist in der Hölle."
Um der vermeintlichen Hölle zu entrinnen, nahm Rita die Maske ab. "Sie hatte", berichtete die Ärztin später, "einen merkwürdig
starren Blick." Dann stand die Patientin wie in Trance auf. Auf die Frage der Ärztin, ob ihr übel sei, gab sie keine Antwort. "Wollen Sie Luft schnappen?", erkundigte sich die Ärztin. Rita öffnete die Balkontür, trat ins Freie und stürzte sich - während die Ärztin sie vergeblich zurückzuhalten suchte - mit weit ausgebreiteten Armen über die Brüstung in die Tiefe.
Sie landete auf einem Kaffeehaustisch und wurde mit Schädelbruch, zerschlagenem rechten Arm und dreifachem Beckenbruch in das Züricher Kantonsspital eingeliefert. Dem Tod entging sie nur knapp. Nach dreimonatigem Krankenhausaufenthalt mußte sie feststellen, daß sie vielleicht für immer arbeitsunfähig ist. Denn mit der rechten Hand kann sie bestenfalls fünf Minuten tippen.
Die Ärztin aber mußte sich, weil sie ihre Patientin widerstandslos hatte aufstehen und auf den Balkon gehen lassen, wegen fahrlässiger Körperverletzung vor Gericht verantworten. Und am Prozeß Dr. Grob entzündete sich in der Schweiz der Gelehrtenstreit um Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Lachgas-Analgesie*).
Seit etwa hundert Jahren ist das Stickstoffoxydul oder Lachgas mit der chemischen Formel N2O ein für Zahnärzte und Chirurgen wichtiges Betäubungsmittel. Zuerst wurde es - mit drastischen Methoden - nur in der Zahnmedizin angewandt. Man ließ die Patienten reines Lachgas einatmen, bis sie blau wurden, schaltete dann ab und riß ihnen in der kurzen Zeitspanne der Betäubung die kranken Zähne im Stachanow-Tempo heraus.
Aus diesen barbarischen Methoden der Pionierzeit hat sich eine Technik entwickelt, die heute das Lachgas zum angenehmsten Narkosemittel für Arzt und Patient macht. In der Chirurgie wird es immer häufiger angewandt, da es im Unterschied zum Äther nicht die geringste schädliche Wirkung auf die inneren Organe hat und sehr leicht zu steuern ist. Durch Einatmen eines Lachgas-Sauerstoff-Gemisches im Verhältnis 80:20 erreicht der Patient das dritte Stadium der Narkose, das Toleranzstadium, in dem er bewußtlos, schmerzunempfindlich und entspannt ist, die Grundbedingungen für jede größere Operation.
In der Zahnmedizin wendet man noch immer die sogenannte Kurznarkose an, bei der der Patient für nur kurze Zeit in das Toleranzstadium versenkt wird. Schon während des Krieges wurde in Amerika eine neue Methode ausgearbeitet, die Lachgas-Analgesie. 1947 führte sie der Züricher Zahnarzt Dr. Paul Vonow als erster in der Schweiz und überhaupt auf dem europäischen Kontinent ein. Sie beginnt sich nun auch in Deutschland durchzusetzen.
In der Lachgas-Analgesie, bei der eine Mischung von etwa 20 Prozent Lachgas, 20 bis 30 Prozent Sauerstoff und Luft verabfolgt wird, erreicht der Patient nur das erste Stadium der Narkose: Er bleibt bei vollem Bewußtsein, verspürt aber keinen Schmerz. Alle peinsamen Erscheinungen der Lokal-Anästhesie, der sogenannten Spritze (Einstichschmerz, langdauerndes taubes Gefühl im Mund), entfallen.
Allerdings erfordert die Methode erfahrene Ärzte und gute Geräte. Der Patient muß, so fordert Dr. Vonow, bei Bewußtsein, ansprechbar, ruhig, entspannt und schmerzfrei sein. Eine Gefahr muß der Arzt peinlichst vermeiden: daß der Patient in das zweite Stadium, in das gefürchtete Exzitations- (Aufregungs-) Stadium gerät, das man bei der Narkose so eilig wie möglich zu passieren trachtet. In diesem Stadium verliert der Patient sein Bewußtsein, erlebt Halluzinationen, wird unruhig, steht auf oder schlägt wild um sich.
Die Halluzinationen dieses Stadiums können leicht dazu führen, daß Patientinnen nachher den Arzt beschuldigen, sich an ihnen vergangen zu haben. Die Unruhe kann zu solchen Folgen wie dem Balkonsprung von Zürich führen.
Die Züricher Staatsanwaltschaft zog als Sachverständigen den "Vater der Lachgas-Analgesie" in der Schweiz, Dr. Vonow, zu Rate. Sein Gutachten war für die Ärztin vernichtend. Sie habe alte und nicht sehr gute Geräte benutzt, warf Dr. Vonow der Dr. Grob vor. Sie habe zuwenig individuell dosiert. (Vonow in einer späteren Stellungnahme: "Ich konnte feststellen, daß sie die Scheibe, die die Lachgas- und Sauerstoffverteilung regelt, nie bedient hatte. Sie hatte sich auf eine Standardzusammensetzung festgelegt und blieb dabei.") Das alles sei aber nicht so schlimm. Versagt habe die Ärztin, als sie merken mußte, daß die Patientin in das gefährliche Exzitationsstadium gekommen war. Sie hätte die Lachgas-Dosierung sofort drosseln müssen, auf keinen Fall die Patientin aufstehen und selbständig handeln lassen dürfen.
Dr. Vonows Gutachten entfesselte einen Sturm der Meinungen. Der Anwalt der Zahnärztin, Dr. Hugo Rosenstiel, holte sich als Gegengutachter den Chef der Chirurgischen Abteilung der Züricher Zahnklinik, Professor Dr. Pierre Schmuziger, einen Gegner Dr. Vonows und der Lachgas-Analgesie. Schon 14 Tage nach dem Unfall hatte die Dr. Grob zur kranken Rita Lage im Krankenhaus gesagt: "Professor Schmuziger hat mir erklärt, es sei ihm klar, daß Sie sich das Leben nehmen wollten."
Mit Schmuzigers Hilfe zerpflückte Anwalt Rosenstiel das Gutachten des Dr. Vonow. Vorher hatte die Dr. Grob zu Protokoll gegeben: "Ich finde (Vonows) Gutachten gut. Ich sehe heute selbst ein, ich hätte die Patientin halten sollen. Ich erkannte nicht, daß sie im Exzitationsstadium war."
Vor Gericht behauptete ihr Anwalt, die Patientin hätte sich gar nicht in diesem Stadium befunden, denn es hätten einige Erscheinungen gefehlt (Vonow: "Es müssen ja in der Medizin nicht immer alle Symptome da sein."). Er führte an, Vonow habe selbst einmal gesagt, die individuellen Schwankungen seien nicht groß. (Vonow dazu: "Es war in einem Vortrag vor Fachleuten, die es mit der notwendigen Vorsicht aufnehmen.")
Schließlich warf Anwalt Rosenstiel dem Dr. Vonow vor, die angeklagte Zahnärztin habe ihre Kenntnisse über die Lachgas-Analgesie in einem Kursus erworben, den er selbst gehalten habe.
Gleichzeitig legte Anwalt Rosenstiel Briefe der Rita Lage an ihren ehemaligen Freund, den Tschechen Viteslaw Kacha, vor. Kacha, der jahrelang von Rita unterstützt worden war, hatte sich nach dem Unfall von ihr losgesagt und ihre Briefe der Ärztin zum Kauf angeboten. Darin hatte Rita vor langer Zeit bei einem Streit nach verbreiteter Frauenmanier mit dem Öffnen des Gashahnes gedroht. Das sollte nun vor Gericht als Hinweis darauf dienen, daß Rita ausgerechnet zur Zahnärztin gegangen sei, um in der Lachgas-Analgesie Selbstmord zu begehen.
Am 11. November 1954 folgte das Bezirksgericht Zürich den Argumenten des Anwalts Rosenstiel und sprach die Ärztin frei. Die Urteilsbegründung wurde nicht veröffentlicht. Die Schweizer Presse aber vertrat im Chor die These: Selbstmordversuch. Nach dieser Auffassung hätte Rita Lage keine Möglichkeit mehr, Schadenersatz zu beanspruchen.
Mit Seitenhieben auf Rita Lages deutsche Staatsbürgerschaft schrieb die "Neue Züricher Zeitung": "Für das Verständnis der ... Vorgänge ist es nötig, die körperliche Gestalt der beiden Frauen zu skizzieren. Die 44jährige Zahnärztin ist eine
kleine und schmächtige Figur, die Patientin ... war eine wahre ''Germania'', groß, kräftig und entsprechend schwer ..." Dabei war die mittelgroße Rita zum Zeitpunkt des Unfalles noch mittelschlank und wuchs sich erst nachher in der langen Bettruhe zu einem recht ungermanischen Pummel aus.
Das Züricher Urteil hat indessen die Diskussion erst in Gang gebracht. Nicht einmal Anwalt Rosenstiel vertritt energisch die Selbstmordthese. Angesehene Ärzte meinen, es sei vollkommen unglaubhaft, daß jemand zum Zahnarzt gehe, um Selbstmord zu begehen. Wohl sei es möglich, daß im Exzitationsstadium der Lachgas-Behandlung lange im Unterbewußtsein vergrabene Selbstmordwünsche wach geworden seien. Das würde die Verantwortung der Ärztin nicht mindern, da in diesem Stadium die Patientin ein hilf- und verantwortungsloses Kind ist.
Dr. Vonow selbst meint zur Kritik an seinem Gutachten, man habe vollkommen übersehen, daß der Kursus, an dem die Zahnärztin teilnahm, wenige Stunden Theorie und vier Stunden Praxis umfaßt habe. In dieser Zeit habe er nur die wesentlichsten Fragen behandeln können.
Tatsächlich kennt fast jeder Mediziner einen Grundsatz jeder Narkose: Der Patient darf nicht aus der Kontrolle und Überwachung des Arztes gelassen werden. Das gilt auch für die leichte Lachgas-Analgesie. Im Augenblick, wo der Patient selbständig zu handeln beginnt, ist eine Gefahr vorhanden, der der Arzt sofort entgegentreten muß.
Als naheliegende Folge dieses Falles sehen die Schweizer Ärzte die Möglichkeit, daß nun viele Patienten fürchten, die Schmerzlosigkeit der Lachgas-Analgesie mit einem Sprung aus dem Fenster oder anderen unangenehmen Folgen bezahlen zu müssen.
Dieses Problem hat einer der bekanntesten Narkosefachleute Europas, der Leiter der Anästhesie-Abteilung im Baseler Bürgerspital, Dr. Werner Hügin, angeschnitten. In einem Brief an die "Züricher Zeitung" bekräftigt er indirekt Vonows Auffassung:
"Während man für den Umgang mit dem gefährlichen Automobil eine klare Verkehrsgesetzgebung besitzt, fehlt eine solche für den Umgang mit Narkosemitteln und -apparaten, die eigentlich allein vom geschulten Arzt verwendet werden sollten. Da liegt die Gefahr des Lachgases, und an diesem Punkt muß man angreifen."
Dr. Hügin präzisierte in diesen Tagen seine Gedanken, indem er einen langen Ausbildungskursus für alle Mediziner verlangte, die Lachgasapparate verwenden wollen. Die wenigen Unterrichtsstunden, die Frau Dr. Grob erhalten habe, könnten nicht genügen, um sie mit Lachgas auf die Patienten loszulassen.
Frau Dr. Grob dagegen glaubt trotz allem auch heute noch, daß der damalige Kursus vollkommen genügt habe. Bedauerliche Unfälle könnten eben immer passieren. Sie habe aus dem Fall Rita Lage die Lehre gezogen, daß man Fenster und Balkontüren eben gut schließen müsse.
Tatsächlich dürfte das Schweizer Gericht weniger durch Selbstmord-Hypothesen als durch die Tatsache, daß Frau Dr. Grob nicht zu einer gründlicheren Ausbildung verpflichtet war und sie auch nicht genossen hatte, zum Freispruch gelangt sein.
Der arbeitsunfähigen Patientin bleibt wegen ihrer Schadenersatzforderung (100 000 Franken) der Weg zum Zivilgericht offen. Sie kann hoffen, daß dieses Gericht sich an den Paragraphen 53 der Schweizerischen Obligationsgerechtigkeit (Zivilrecht) hält, der unter anderem besagt: "... ist die strafrechtliche Entscheidung in bezug auf die Beurteilung der Schuld ... für den Zivilrichter nicht verbindlich."
*) Analgesie: Aufhebung der Schmerzempfindlichkeit.

DER SPIEGEL 51/1954
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