Coronavirus

  • Hier finden Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Kanton Zürich auf deutsch und englisch. Informationen auf französisch und italienisch stellt das Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung.
  • Information concerning the coronavirus in the canton of Zurich in German and English is available here. Information in French and Italian is published on the website of the Office of Public Health.

For basic information in / für Basisinfos in: Rumantsch, Arabisch, Portugiesisch, Spanisch, Tamilisch, Kurmandschi, Tigrinisch, Albanisch, Mandarin, Serbisch, Türkisch, Farsi und Somali

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Aktuelle Situation im Kanton Zürich (28.3.2020, 14.00 Uhr)

Im Kanton Zürich sind zurzeit 1720 Personen positiv auf das Coronavirus getestet worden.

187 positiv Getestete befinden sich in Spitalbehandlung, davon werden 42 künstlich beatmet.

Total 15 Todesfälle (75-jährig, 78, 78, 78, 80, 80, 84, 85, 87, 88, 90, 91, 94, 96, 97).

Um für den erwarteten Ansturm auf die Spitäler auch personell gerüstet zu sein, hat die Gesundheitsdirektion einen Pool für Gesundheitsfachpersonal eingerichtet. Spitäler können darüber rasch und unkompliziert zusätzliches Personal anfordern und die medizinische Versorgung so auch bei einem rasanten Anstieg an hospitalisierten Corona-Fällen sicherstellen. Gesundheitsfachpersonal kann sich ab sofort hier bewerben.

Die Gesundheitsdirektion beschafft sich eine Maschine, die täglich automatisch bis zu 32'000 FFP2-Schutzmasken herstellen kann. In der zweiten Hälfte des Monats April ist die Maschine betriebsbereit. 

(Stand 28.3.2020, 14.00 Uhr)

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft, um eine Überlastung der Spitäler mit schweren Fällen von Coronavirus-Erkankungen zu verhindern. An seiner Sitzung vom 20. März 2020 hat er beschlossen, Ansammlungen von mehr als fünf Personen zu verbieten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen. Bei Versammlungen von unter fünf Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Seit 17.3.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen verboten. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete sind geschlossen. Ebenso sind Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios.

Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs ist sichergestellt, es sind genügend Vorräte angelegt. Lebensmittelläden, Take-aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Apotheken bleiben geöffnet, ebenso Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Auch Werkstätten für Transportmittel können geöffnet bleiben.

Alle diese Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Abstand halten und zur Hygiene einhalten.

Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen (auch Zahn- und Tierarztpraxen) sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sollen weiterhin ihren Betrieb aufrechterhalten.

Die genannten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen – dürfen nur Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchführen, sofern sie aus medizinischer Sicht dringend sind, und die vom Bund angeordneten Massnahmen (Social Distancing und Hygienemassnahmen) eingehalten werden.

Spitex-Dienste mit kantonaler Betriebsbewilligung können ihre öffentlich zugänglichen Filialen offenhalten. Spitex-Dienste ohne kantonale Betriebsbewilligung können weiterhin ihre Dienstleistungen erbringen, müssen aber allenfalls vorhandene öffentlich zugängliche Räume schliessen.

Start / Stop Ton aus / ein Zurück

Die Gesundheitsdirektion mit Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli applaudiert den Mitarbeitenden im Gesundheitswesen als Dank für ihren ausserordentlichen Einsatz.

   

Informationen für die Bevölkerung

Gesundheitsfachpersonal: Jetzt bewerben!

Um für den erwarteten Ansturm auf die Spitäler auch personell gerüstet zu sein, hat die Gesundheitsdirektion einen Pool für Gesundheitsfachpersonal eingerichtet. Gesundheitsfachpersonen können sich hier bewerben.

Gesundheitssystem schonen, um schwere Fälle behandeln zu können

Die Übertragungen des SARS-CoV-2 in der Bevölkerung nimmt rasch zu. Die aktuelle Lage ist sehr dynamisch und erfordert flexibles Handeln. Die Eindämmung des Virus durch Ermittlung und Isolierung von Erkrankten sowie Anordnung von Quarantäne der Kontaktpersonen ist nicht mehr wirksam, da:

  • die Symptome oft leicht sind und von den Erkrankten nicht als COVID-19 erkannt werden,
  • das epidemiologische Kriterium nicht mehr sinnvoll ist, da sich auch in der Schweiz Personen anstecken können,
  • die Ressourcen benötigt werden für die schweren Fälle und die besonders gefährdeten Personen.

Das Ziel ist nun, die Ausbreitung zu verlangsamen, Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko (wie Personen über 65 Jahre, Personen mit Bluthochdruck, Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) zu schützen und die Spitalkapazitäten für schwere Erkrankungsfälle sicherzustellen.

  • Sollten Sie sich krank fühlen, Fieber oder andere grippeähnliche Symptome haben, bleiben Sie zu Hause. Wenn Ihre Beschwerden behandelt werden müssen, melden Sie sich telefonisch beim Ärztefon 0800 33 66 55 oder bei Ihrer Hausärztin / Ihrem Hausarzt. Begeben Sie sich nicht in die Arztpraxis, wenn Sie nicht dazu aufgefordert werden.

Besuchsverbot

Die Gesundheitsdirektion hat ein Besuchsverbot für alle Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich erlassen. Das Besuchsverbot gilt seit 13. März bis vorerst 30. April 2020.

Umsetzung des Besuchsverbots im Kanton Zürich (hier klicken)

Die meisten Institutionen im Kanton Zürich sehen in ihrem Pandemieplan ein Besuchsverbot vor. Einige davon haben dieses bereits zur Anwendung gebracht. Die Gesundheitsdirektion legt nun einheitliche Regeln fest, die für alle Organisationen verbindlich sind.

Mit dem Ziel, ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit COVID-19-Patienten festzulegen, traf sich die Gesundheitsdirektion am 11. März 2020 mit Vertretern der Zürcher Listenspitäler zu einem Austausch. Neben anderen Themen wurde auch das Besuchsverbot thematisiert. Die Regelung, die nun getroffen wurde, kann als gemeinsamer Konsens zwischen der Gesundheitsdirektion und den Listenspitälern verstanden werden.

In Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist es untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Spitaldirektion regelt die Details – insbesondere die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag – und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Diese Regelungen gelten sinngemäss für die Geburtshäuser.

In Alters- und Pflegeheimen und in Invalideneinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot. Die Leitung der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Die Leitung der Institution stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher.

Das Besuchsverbot gilt beidseitig, das heisst, Bewohnerinnen und Bewohnern ist es nicht erlaubt, mit Angehörigen nach Hause zu gehen oder Ausflüge zu machen.

Das Besuchsverbot ist keine Quarantäne, das heisst, das Verlassen des Heimes für Spaziergänge o.ä. ist nicht verboten. Allerdings ist von der Heimleitung im Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen, wie weit und wie lange der Ausgang geht. Die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion (Social Distancing, keine Berührungen, Händewaschen mit Seife oder Desinfektionsmittel benutzen, Husten und Niesen nur in Ellenbogen), sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Es gilt, das Personal für die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.

Freiwillige Mitarbeitende sind, wie das Personal, auf die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.

Bei externen Dienstleistern und ambulanten Therapien muss eine Interessensabwägung vorgenommen und situativ entschieden werden. Unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen sind diese grundsätzlich weiterhin zugelassen.

Das Verbot betrifft auch Restaurants und Cafeterias von Alters- und Pflegeheimen sowie Invalideneinrichtungen. Sie müssen für Aussenstehende (auch für Bewohnende von Alterswohnungen) geschlossen werden. Im Bedarfsfall ist die Versorgung mit Essen usw. auf geeignete Weise sicherzustellen (Mahlzeitendienst, Lieferdienst aus dem Heim usw.)

Das Verbot gilt nicht für «Wohnen im Alter» bzw. Alterswohnungen, sofern diese räumlich vom Heim abgetrennt sind. Allerdings gilt es immer dann, wenn Bewohner von Alterswohnungen sich ins Heim begeben, z.B. zum Essen. Auch die Bewohner von Alterswohnungen sind angehalten, die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion zu berücksichtigen.

Unterstützung anbieten und anfordern mit der App «Five up»

Das Schweizerische Rote Kreuz und die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft weisen auf die Freiwilligen-App «Five up» hin, mit der Privatpersonen die Möglichkeit haben, nachbarschaftliche Hilfe anzubieten und zu koordinieren. Es besteht die Möglichkeit, z.B. nach «Ort» zu filtern; man sieht dann alle Angebote in der Nähe, z.B. Hilfe bei Besorgungen, Spaziergang mit Hund oder Kinderbetreuung.

Schützen Sie sich und andere

Befolgen Sie diese Verhaltens- und Hygieneregeln:

  • gründlich Händewaschen
  • Händeschütteln vermeiden
  • Niesen oder Husten nur ins Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Taschentücher nur in geschlossenen Behältnissen entsorgen
  • Bei Fieber und Husten zu Hause bleiben
  • Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation

Tragen Sie zur Verringerung der Ausbreitung bei:

  • Vermeiden Sie engen Kontakt zu älteren oder chronisch kranken Personen.
  • Abstand halten – zum Beispiel ältere Menschen durch genügend Abstand schützen, beim Anstehen Abstand halten, bei Sitzungen Abstand halten.
Flyer mit empfehlungen zum Coronovirus (Informationen im Abschnitt Schützen Sie sich und andere)

Hintergrund zum Coronavirus

Der neue Coronavirus wurde Ende 2019 in China aufgrund einer aussergewöhnlichen Häufung von Lungenentzündungen in der zentralchinesischen Stadt Wuhan entdeckt. Für die Krankheit, die das Virus verursacht, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. Februar 2020 die Bezeichnung COVID-19 (coronavirus disease 2019, deutsch Coronavirus-Krankheit 2019) festgelegt. Das Coronavirus tritt inzwischen in zahlreichen Ländern weltweit auf.

   

Informationen für Akteure im Gesundheitswesen

Gesundheitsfachpersonal finden!

Um für den erwarteten Ansturm auf die Spitäler auch personell gerüstet zu sein, hat die Gesundheitsdirektion einen Pool für Gesundheitsfachpersonal eingerichtet. Spitäler können darüber rasch und unkompliziert zusätzliches Personal anfordern und die medizinische Versorgung so auch bei einem rasanten Anstieg an hospitalisierten Corona-Fällen sicherstellen. Die Plattform funktioniert auch für den Austausch von Fachpersonal unter den Spitälern. Hier Gesundheitsfachpersonal finden.

Darf ich noch arbeiten?

Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen (auch Zahn- und Tierarztpraxen) sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sollen weiterhin ihren Betrieb aufrechterhalten.

Die genannten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen – dürfen nur Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchführen, sofern….
• sie aus medizinischer Sicht dringend sind, und
• die vom Bund angeordneten Massnahmen (Social Distancing und Hygienemassnahmen) eingehalten werden.

Spitex-Dienste mit kantonaler Betriebsbewilligung können ihre öffentlich zugänglichen Filialen offenhalten. Spitex-Dienste ohne kantonale Betriebsbewilligung können weiterhin ihre Dienstleistungen erbringen, müssen aber allenfalls vorhandene öffentlich zugängliche Räume schliessen.

Spitäler: Schaffung von Behandlungskapazitäten

Um ein einwandfreies Funktionieren der stationären Gesundheitsversorgung während der Corona-Pandemie sicherzustellen, ordnet die Gesundheitsdirektion gegenüber den Spitälern an, die dafür benötigten Behandlungskapazitäten sicherzustellen. Aus diesem Grund dürfen die Spitäler ab Samstag, 21. März 2020, nur noch dringend notwendige medizinische Eingriffe vornehmen. Dadurch sollen Material und Personalressourcen geschont und für die Behandlung von Corona-Patientinnen und -Patienten bereitgehalten werden.

Laboratorien: Alle Laboratorien im Kanton Zürich dürfen testen

Seit 11. März 2020 dürfen alle akkreditierten Mikrobiologie-Laboratorien im Kanton Zürich entsprechend den Beprobungskriterien des Bundes auf SARS-CoV-2 testen. Bisher war dies dem Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich vorbehalten. Diagnostizierende Laboratorien sind nach den Vorgaben des Bundes verpflichtet, an das jeweils zuständige Kantonsarztamt und das Bundesamt für Gesundheit innerhalb von 2 Stunden positive Befunde für COVID-19 mittels PCR-Nachweis zu melden. Positive Befunde von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich sind zwingend an folgende E-Mail-Adresse zu melden: gdstab@gd.zh.ch. Die negativen Befunde sind als tägliches Total in akkreditierter Form ans BAG zu melden.

Ärzteschaft: Testkriterien und Umgang mit Schutzmaterial

Weisungen vom 6. März 2020

Weisungen an die Ärzteschaft vom 6.3.2020

Seit Montag, 9. März 2020, ist die Diagnostik von SARS-CoV-2 und die Behandlung von COVID-19-Patienten für alle im Kanton Zürich niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie für alle Zürcher Listenspitäler erlaubt.

  • Die Testung erfolgt gemäss den Testkriterien des Bundesamtes für Gesundheit 1.
  • Seit 11. März 2020 dürfen alle akkreditierten Mikrobiologie-Laboratorien im Kanton Zürich entsprechend den Beprobungskriterien des Bundes auf SARS-CoV-2 testen.
  • Positiv getestete Patienten müssen bei entsprechender medizinischer Indikation bzw. entsprechend ihrem gesundheitlichen Zustand hospitalisiert oder zu Hause isoliert werden. Aufhebung der Isolation: 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
  • Personen, die mit einem bestätigten Fall im gleichen Haushalt leben, werden aufgefordert, sich während 5 Tagen nach Symptombeginn des Infizierten in Selbstquarantäne zu begeben (dies ist der Zeitraum, in dem bei den meisten die ersten Symptome auftreten). Es gilt, sich beim Auftreten von Symptomen in Selbstisolation zu begeben.
  • Personen mit Symptomen einer akuten Erkrankung der Atemwege, die die Testkriterien nicht erfüllen, bleiben bis 24 Stunden nach dem Abklingen der Symptome zu Hause (Selbstisolation). Ihre engen Kontaktpersonen werden angewiesen, auf ihren Gesundheitszustand zu achten und sich in Selbstisolation zu begeben, sobald Symptome auftreten.
  • Gesundheitsfachpersonen mit Patientenkontakt, die ungeschützt Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten (beruflich oder privat), arbeiten weiter, tragen ständig eine chirurgische Maske und achten auf einwandfreie Händehygiene. Sie überwachen ihren Gesundheitszustand, lassen sich beim Auftreten von Symptomen testen und bleiben der Arbeit fern.

1 Testkriterien

Getestet werden nur Patientinnen und Patienten mit akuten Atemwegssymptomen (z.B. Husten und Atembeschwerden) und/oder Fieber UND bei denen eines der folgenen Testkriterien erfüllt ist:

  1. Schwere Symptome, d.h. Vorliegen von medizinischen Kriterien für eine Hospitalisierung.
  2. Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko (besonders gefährdete Personen.
  3. Gesundheitsfachpersonen mit direktem Patientenkontakt, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiten.
  4. Personal von Alters- und Pflegeheimen mit direktem Kontakt mit BewohnerInnen/ PatientInnen.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte können entscheiden, symptomatische Personen zu testen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenn dies dem Schutz von Drittpersonen, die besonders gefährdet sind, dient. Allerdings sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass Personen das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, die nicht darauf angewiesen sind. Solange keine spezifische Behandlung verfügbar ist, hat ein Test keinen Einfluss auf die Therapie. Für Fragen der Ärzteschaft hat die Ärztegesellschaft Zürich (AGZ) eine Hotline eingerichtet (Telefon 058 400 99 99) und wird hierbei durch die Bezirksärzte unterstützt.

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