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Pressemitteilungen

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen sowie Pressemitteilungen der letzten drei Jahre.

25.05.2020 - Pflicht zur Abgabe einer Gesundheitserklärung gemäß Punkt 3.5.1 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Schulbetriebs vom 12. Mai 2020 - 15-5422/4 - ist unverhältnismäßig

Mit Beschluss vom Freitagabend, dem 22. Mai 2020,  hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig dem Antrag eines Vaters eines Grundschülers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben - 3 L 248/20 -.


Dieser hatte sich gegen Punkt 3.5.1 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12.05.020, Az: 15-5422/4 gewandt. Nach dieser Regelung sind Erziehungsberechtigte oder Betreuer verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen. Hierfür soll das Formular "Gesundheitsbestätigung" verwendet werden. Die Erklärung ist dem Klassenlehrer oder seinem Vertreter vorzulegen. Sie kann jederzeit nachgereicht werden. Fehlt die schriftliche Erklärung, ist es Schülern zu untersagen, den Unterrichtsraum zu betreten.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelung sei sinnfrei und völlig ungeeignet, Infektionen zu verhindern; außerdem werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die betreffende Regelung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus weder erforderlich noch angemessen und damit unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, scheint jedoch eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind vom Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend. Eine solche Regelung würde deutlich geringere Auswirkungen auf den Antragsteller entfalten als die Verpflichtung, täglich über die Gesundheit der Familie Auskunft geben zu müssen, was den Antragsteller täglich in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen könnte.

Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass es ihm im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehenen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt ist, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein entgegen des Rahmenkonzepts der Kultusministerkonferenz vom 28. April 2020 für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen und entgegen der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (vgl. zuletzt unter dem Punkt: Klinische Aspekte: "Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?", Stand 11. Mai 2020) entwickeltes Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

15.05.2020 - Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Beschlüssen vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - und 3 L 247/20 - zwei Anträgen von Grundschulkindern, vertreten durch ihre Eltern, entsprochen.


Diese hatten sich gegen die Regelungen der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020, Az.: 15-5422/4 gewendet. Sie hatten u.a. vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Gegensatz zu älteren Schülern während des Unterrichts die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern nicht als zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs vorgesehen ist. Das hierdurch bedingte erhöhte Infektionsrisiko für die Schüler der unteren Klassenstufen sei angesichts der von einer Infektion ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung unter Zugrundelegung des derzeitigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Kenntnisstandes weder nachvollziehbar noch angebracht und damit rechtswidrig.

Das Gericht hat den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
"Die in Ziffer 3.5.2. Satz 2 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020, Pe.: 15-5422/4, getroffene Regelung, nach der die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei
Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen während des Unterrichts im Klassenraum nicht erforderlich ist, verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates i. V. m. dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Freistaat Sachsen hat sich mit dem gesamten Regelungskonzept der Corona-Pandemie-Vorsorge (vgl. nur § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SächsCoronaSchVO) und durch das ebenfalls in der Allgemeinverfügung  normierte Erfordernis eines zwingend einzuhaltenden Mindestabstands von eineinhalb Metern als Voraussetzung für die Wiedereröffnung der Schulen für die Sekundarstufen I und ll, die ihn aufgrund der Corona Pandemie treffende Schutzpflicht konkretisiert und sich damit nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungslage wie auch hinsichtlich der aufgrund dieser Gefährdungslage als notwendig erachteten Maßnahmen selbst gebunden. Auch scheint der Antragsgegner selbst davon auszugehen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Kindern der Primarstufe grundsätzlich möglich ist, da andernfalls nicht erklärbar ist, warum er die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern lediglich innerhalb, nicht aber außerhalb des Klassenraums oder bei dem Besuch eines Spielplatzes gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 SächsCoronaSchVO aussetzt und die Nichteinhaltung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Es war im Rahmen des Verfahrens weder darüber zu befinden, ob die Einhaltung eines Mindestabstands zwingender Bestandteil eines jeden Schutzkonzeptes zu sein hat, noch darüber, ob ein Schutzkonzept, das einen Mindestabstand enthält, als grundsätzlich vorzugswürdig zu erachten ist. Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Antragsgegners. Zu beurteilen war vielmehr, warum der Antragsgegner bei nahezu sämtlichen Lebensbereichen die Einhaltung eines Mindestabstands zum notwendigen und wesentlichen Bestandteil seines jeweiligen Schutzkonzepts gemacht und warum er hiervon bei der Wiedereröffnung von Schulen betreffend der Primarstufe der Grund- und Förderschulen abgesehen hat. Für diese unterschiedliche Handhabung hätte es eines sachlichen Grundes bedurft und ein solcher wurde weder vorgetragen noch war dieser sonst für das Gericht ersichtlich.

Im Übrigen ist es dem Gericht im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehenen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen."

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

28.04.2020 - Bewohnerparken im Waldstraßenviertel Leipzig ist rechtmäßig - Verwaltungsgericht lehnt Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ab

Mit Beschlüssen vom 27. April 2020 hat die 1. Kammer zwei Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das ab dem 1. Januar 2020 im Waldstraßenviertel Leipzig geltende Bewohnerparken abgelehnt - 1 L 12/20 - und - 1 L 159/20 -.


Ein Antragsteller - der nicht im Waldstraßenviertel wohnt und arbeitet - und ein Inhaber einer Steuerberatungskanzlei mit 23 Mitarbeitern im Waldstraßenviertel hatten mit ihren Anträgen geltend gemacht, die Bewohnerparkzonen E und F seien rechtswidrig. Die für die verkehrsrechtlichen Anordnungen erforderliche Voraussetzung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, dass ein erheblicher Parkraummangel bestehe, liege schon nicht vor. Die Anordnungen seien auch ermessensfehlerhaft, da die Stadt Leipzig u.a. die Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses nicht in Betracht gezogen habe. Auch seien die widerstreitenden Interessen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies betreffe Gewerbetreibende, Freiberufler und deren Angestellte sowie Besucher.

 

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Hierzu führt das Verwaltungsgericht u.a. aus:

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Bewohnerparkzonen E und F im Waldstraßenviertel ist rechtmäßig. Der erhebliche Parkraummangel liegt nach dem Ergebnis des von der Stadt Leipzig eingeholten Gutachtens vor. Danach besteht in diesem Bereich  auch an veranstaltungsfreien Tagen bereits zwischen 11:00 bis 13:00 Uhr eine Auslastung von ca. 90 % der Parkplätze, wobei 50 % gebietsfremde Parker und 50 % Bewohner waren. Selbst um 21:00 Uhr mit einer Auslastung von 93 %  betrug die Anzahl der gebietsfremden Parker noch 13 %. Bei der Ausgestaltung der Bewohnerparkzone hat die Stadt Leipzig keine Ermessensfehler begangen. Die getroffene Anordnung der Bewohnerparkzonen E und F ist verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, geeignet und angemessen, um dem erheblichen Parkraummangel im Waldstraßenviertel entgegenzuwirken.
 

Der Antrag des Antragstellers, der nicht im Waldstraßenviertel wohnt, konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer durch die Einrichtung der Bewohnerparkzonen nicht in seinen Rechten verletzt ist und ein Anspruch auf kostenfreie Parkplätze nicht besteht.

Der Vortrag des anderen Antragstellers, dass er als Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden keine zwei Bewohnerparkausweise erhalte, betrifft nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der Bewohnerparkzonen. Zudem können auch Freiberufler im Falle eines Härtefalls Bewohnerparkausweise nach § 46 StVO beantragen. Die Mitarbeiter können, wie auch alle anderen, die keinen Bewohnerparkausweis erhalten, von 8:00 bis 17:00 Uhr kostenlos in ausgewiesenen Parkzonen - im Wesentlichen westlich der Waldstraße - parken. Dort stehen 870 Plätze zur Verfügung.
 

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

22.04.2020 - Abstandsregeln der SächsCoronaSchVO müssen auch in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber eingehalten werden können

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig dem Antrag eines Asylbewerbers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben - 3 L 204/20 - und den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig seine  Pflicht nach § 47 AsylG, in der Aufnahmeeinrichtung in Dölzig zu wohnen, zu beenden.


Nachdem der Antragsteller erfolglos gegenüber der Landesdirektion geltend gemacht hatte, dass es ihm in der Erstaufnahmeeinrichtung in Dölzig nicht möglich ist, die auch für ihn geltenden Grundsätze des § 1 SächsCoronaSchVO - Mindestabstand von 1,5 Metern - einzuhalten, hat er am 17. April 2020 um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Dazu hat er dargelegt, dass er mit einer weiteren Person in einem 2 x 2 Meter großen Zimmer untergebracht ist und Toiletten, Duschen und Küche zur gemeinsamen Nutzung von 50 Personen vorgesehen sind. Dem Vortrag ist der Antragsgegner nicht entgegen getreten, da er sich - trotz Aufforderung - im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass gerade auch in Asylbewerberunterkünften die Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit Corvid-19 zwingend notwendig ist. Daher müsse für die Bewohner die Möglichkeit bestehen, den Mindestabstand der geltenden SächsCoronaSchVO einzuhalten. Der Antragsteller gehöre zu einer Altersgruppe, in der eine Erkrankung an Covid‐19 eine Lungenentzündung sowohl mit Krankenhausaufenthalt und auch kritischem Verlauf nach sich ziehen könne. Ob der Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich notwendige Schutzmaßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der Mindestabstände u. ä. getroffen hat, sei mangels Stellungnahme des Antragsgegners nicht feststellbar.

09.04.2020 - Die Universitätsklinik Leipzig darf einem werdenden Vater den Zutritt zum Kreißsaal verweigern

Seit dem 3.4.2020 lässt die Antragsgegnerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zu. Als Begründung verweist sie auf die befürchtete weitere Ausbreitung des Coronavirus und den Schutz der Patienten, Kinder und Mitarbeiter.


Hiergegen hat ein werdender Vater einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und geltend gemacht, seine Anwesenheit im Kreißsaal sei für eine komplikationslose und emotional unbelastete Geburt der erwarteten Zwillinge seiner Lebensgefährtin unerlässlich. Er könne sich in ausreichendem Abstand vom medizinischen Personal aufhalten und sei bereit, sich einem Test auf Coronaviren zu unterziehen sowie entsprechende Schutzkleidung (Schutzanzug, Schutzmaske, Handschuhe) zu tragen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat den Antrag mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt - 7 L 192/20 -.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Zutrittsverbot vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Antragsgegnerin und dessen Schutzzweck gedeckt sei.

Das Verbot des Zutritts zum Kreißsaal diene der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten und somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch kein milderes Mittel gegeben. Selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest treffe keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei ihm doch eventuell eine Infektion vorliegt. Ein entsprechend kurzfristiger Test sei derzeit noch nicht möglich. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit entsprechender Schutzkleidung. Auch diese sind derzeit nicht in einem solchen Maß vorhanden, dass sie Besuchern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnten.

Vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal stelle die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts dessen habe das nachvollziehbare private Interesse des Antragstellers, bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein, in der konkreten Situation zurückzutreten.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

06.04.2020 - Weiterer gerichtlicher Eilantrag gegen sächsische Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie bleibt ohne Erfolg

Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Beschluss vom 3. April 2020 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31.  März 2020 abgelehnt - 3 L 182/20 -.


Im Verfahren hatte der Antragsteller gerügt, dass Ziffer 7a), nach der Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften untersagt werden, gegen Art. 4 Abs. 2 GG verstoße.

Nach Ansicht der Kammer ist die untersagte Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Regelung  notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Der Frage der Verhältnismäßigkeit der zur Bekämpfung des Coronavirus ergriffenen Maßnahmen sei durch eine fortwährende Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen durch die zuständige Behörde auf ihre Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, wie auch durch eine (kurze) zeitliche Befristung ihrer Geltung.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

30.03.2020 - Gerichtlicher Eilantrag gegen sächsische Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Gerichtlicher Eilantrag gegen sächsische Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie bleibt ohne Erfolg.


Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 abgelehnt - 3 L 177/20 -.

Der Antragsteller hatte sich zur Begründung ausschließlich auf formale Gründe, hier die Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255 - berufen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Leipzig erweist sich die Allgemeinverfügung nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig, sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 IfSG.

Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber am 27. März 2020 mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 28. März 2020 in Kraft trat, unter Ziffer 6 § 28 Abs. 1 IfSG neu gefasst und dabei in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausdrücklich das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG zitiert und damit etwaige Rechtsunsicherheiten beseitigt. Aber auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung habe nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen das Zitiergebot vorgelegen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

14.02.2020 - Neue Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Leipzig

Am 17. Februar 2020 tritt Frau Dr. Franka Michaela Lau ihren Dienst als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig an.


Frau Dr. Lau, gebürtig aus Hohenstein-Ernstthal, trat nach ihrem Studium in Jena und Russland und Referendariat in Thüringen und Kanada im Jahr 2001 in die Sächsische Justiz ein.

Ihre bisherige berufliche Tätigkeit führte sie an verschiedene Stationen, so an das Amtsgericht Leipzig, die Staatsanwaltschaft, das Sächsische Justizministerium, das Sächsische Ministerium des Innern und an die Sozialgerichte in Dresden und Chemnitz. Von 2011 bis 2014 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und ab März 2014 Richterin am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz.

Frau Dr. Lau übernimmt den Vorsitz der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts, die u. a. für das Öffentliche Dienstrecht und Asylverfahren der Herkunftsländer Afghanistan und Georgien zuständig ist.

Die Vizepräsidentenstelle war seit August 2017 vakant, nachdem die frühere Vizepräsidentin, Frau Birgitta Braun, zur Präsidentin ernannt worden war.