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Badekarre / Badekultur
Hölzerne Umkleidekabine auf zwei oder vier Rädern. Sie gewährte Frauen des 18. und 19. Jh. die Möglichkeit sittsam und korrekt im freien Meer zu baden. Erfunden wurde sie um 1750 von einem Engländer.
Die Badekarre stand am Strand und wurde von der Benutzerin in Straßenkleidung betreten. Es gab sie für Männer und Frauen getrennt. Im Innern der Fensterlosen Kabinen zog man sich um. Die zweirädrige Kutsche wurde von Hand und die vierrädrige von Pferden in das Wasser gezogen. Die hintere Tür war dem Meer zugewandt und hatte eine kleine Tür mit Treppe von der man züchtig gekleidet ins Wasser ging. An der Karre war auch ein freischwimmendes Tau befestigt, dass als Halteleine galt. Allgemein schwamm man nicht sondern badete nur. Hatte man "abgebadet" so zog man einen Badeschirm auf und wurde wieder an Land gezogen. Es konnten bis zu sechs Personen gleichzeitig den Badekarren nutzen, was den Preis pro Person stark minderte.
Um 1800 tauchten sie an deutschen Stränden auf. Z. B. gab es in Glücksburg 1872 bei Eröffnung des damaligen Strandhotels 25 solcher Badekarren. Aber schon ab 1900 kamen Badeanstalten mit Umkleidekabinen auf und die Zeit der Badekarren war endgültig vorbei.
Man badete voll bekleidet in Badehemd und langen Beinkleidern in getrennten Bädern für Männer und Frauen. Die Obrigkeit achtete streng und unter Strafandrohung auf Einhaltung der Geschlechtertrennung.
1900 eröffnete Helgoland revolutionär ein Familienbad und löste erhitzte Diskussionen aus. Weiblichen und männlichen Junggesellen wurde der Zutritt ins Familienbad verwährt und auch "fotographische Apparaturen" durften nicht mitgenommen wurden.
Um die Jahrhundertwende entstand auch die Freikörperkultur-Bewegung. Bei Scharbeutz wurde1903 von privater Seite der "Freilichtpark Klingenberg " für Anhänger der "Nacktkultur" eingerichtet.
1920 öffnete auf Sylt der erste offizielle FKK-Strand.
1932 versuchte die Obrigkeit mit dem sog. "Zwickel-Erlass" (s. d.) noch einmal die unmoralische Entwicklung aufzuhalten. Im Zwickelerlass wurde für Frauen und Männer detailliert festgelegt, wie die Bademode (alle Körperpartien bedeckend) auszusehen hatte.
(siehe auch unter Schwimmen)

Bademutter
Hebamme.

Bader
Mittelalterlicher hochgeachteter Beruf. Einer der eine Badestube betrieb. "Arzt der kleinen Leute". Seine Haupttätigkeit bestand im Schröpfen und im Aderlass. Er befasste sich aber auch mit Körperpflege und Kosmetik (Haare- und Bartscheren) und der Zahn- und Augenheilkunde. Hintergrund seines Wissens war die Lehre von den Körpersäften.
Erst später gehörten Bader zu den sog. "unehrlichen Berufen", weil sie Kranke, Verwundete und Pflegebedürftige berührten.
Neben dem Bader gab es als Untergebene den Scherer oder Barbier, den Reiber der die Badegäste trocknete, den Wasserzieher der das Wasser für das Bad aus dem Brunnen zog und Bademägde und Badeknechte für niedere Arbeiten.

Bahnsteigkarte
Bis Mitte 1960 auf Bahnhöfen benötigte Karte um den Bahnsteig betreten zu können. Die Bahnsteigkarte hatte nichts mit dem eigentlichen Fahrschein zu tun. Wollte man Reisende zum Zug bringen oder vom Zug abholen, also ohne Fahrkarte auf den Bahnsteig, so brauchte man die Bahnsteigkarte für 10, später 20 Pfennig. Die Bahnsteigkarte wurde an der Sperre von einem Sperreschaffner mit Knipszange gelocht, d. h. entwertet.
Am 16. April 1974 wurde das letzte Kontrollhäuschen vor den Bahnsteigen beseitigt.

Baken
(siehe unter Seezeichen)

Ballastbrücke, Ballastufer, Ballastkai
In Flensburger Innenhafen auf östlicher Uferseite gelegene sandige Hügellandschaft. Sie diente zum Abbau von Sand als Ballast für Schiffsrumpfe, wenn die eigene Ladung der auslaufenden Handelssegler nicht schwer genug war oder sie ohne Ladung auf hohe See auslaufen mussten.
Im Laufe der Jahrhunderte entstand dadurch eine von vielen Ausgrabungen und Sandentnahmen geprägte Uferlandschaft. Von dem eigentlichen Ballastberg, der einst fast bis ans Wasser reichte ist heute nichts mehr zu sehen.
Ballastberge gab es an den Häfen von Flensburg und Kiel.

Bankhaft
Siehe unter Reichsbankhaft von 1813.

Bankert
uneheliches Kind.

Bannmeile /Bandmeilenrecht
Zone um die Städte herum in denen sich keine Händler und Handwerker niederlassen durften.
Das gewerbliche Grundgesetz von 1711 räumte den Städten ein Bannmeilenrecht ein, welches besagte, dass in einem Umkreis von 3 Meilen um jede Stadt kein Handwerker sich niederlassen durfte. Ausgenommen waren: 1 Rademacher, 1 Grobschmied, 1 Bauernschneider und 1 Schuster in jedem Kirchspiel. Aber auch diese durften ihre Waren nur im Kirchspiel verkaufen und nicht in die Städte bringen.
Dieses Gesetz galt dem Schutz der eigenen Gewerbetreibenden in den Städten vor Konkurrenz. 1736 und 1773 wurde die Verordnung etwas gelockert und erneuert.

Bannmühle
Im 12. Jahrhundert entstandenes alleiniges Recht der Grundherren zum Bau und Betreiben einer Mühle. Alle Untertanen des Grundherrn mussten ihr Getreide hier mahlen lassen (Mühlenzwang (s. d.)
Verstöße gegen das Bannrecht und gegen den Mühlenzwang wurden mit Strafen belegt.

Barbiere
(franz. Barbe = Bart). Auch Bader, Bartscherer, Badeknecht. Chirurgen und Wundärzte gehörten zur Zunft der Barbiere. Im Mittelalter ein Beruf der sich der Körperpflege, Wundheilung und Krankenpflege männlicher Kunden annahm. Ihre Aufgabe war es auch Zähne zu ziehen, zur Ader zu lassen, zu Schröpfen, Klistiere zu verabreichen, Salben und Pasten herzustellen und ähnliche Behandlungen vorzunehmen.
Barbiere und Chirurgen absolvierten eine dreijährige Lehre bei in Innungen organisierten Meistern und eine vierjährige Wanderschaft bevor sie sich niederlassen durften.
1749 wurde in Flensburg für die chirurgische Ausbildung der Barbiere eine "Anatomiekammer" eingerichtet und 1755 eine Hebammenschule.
Siehe auch unter Gliedsetzer, Hebamme.

Bark
Siehe unter Schiffstypen.

Barockgarten in Schleswig
1637 ließ Herzog Friedrich III. (1597 - 1659) den Barockgarten, genannt "das Neue Werk" als ersten Terrassengarten Europas nördlich der Alpen anlegen; deutlich bevor im französischen Versailles eine barocke Gartenpracht entstand. Angelegt wurde er von Hofgärtner Johannes Clodius (1584 - 1660).
1650 wurde ein prächtiges Lustschloss die Friedrichsburg in Form der Spätrenaissance errichtet, in dem der Gottorfer Globus aufgestellt wurde.
Herzog Christian Albrecht (1641 - 1695) erweiterte den Garten um vier Terrassen. Auf der oberen Terrasse ließ er ein weiteres Lusthaus, die Amalienburg errichten. 1670 war der Garten fertig. 100.000 Buchsbäume säumten die barocken Muster.
1713 wurde der Globus zur Abwendung eines Krieges an den russischen Zaren Peter der Große verschenkt. Das war gleichzeitig der Untergang auch des Gartens. Unter der Verwaltung des dänischen Statthalters verfiel er zusehends. 1768 wurde das Lusthaus abgebrochen und verkauft. 1864 wurde der Garten zu einem militärischen Exerzierplatz für Reitersoldaten.
2005 wurde der Globus original nachgebaut und 2008 zur Landesgartenschau wurde auch der wiederhergestellte Barockgarten eröffnet.

Basselhuus
Haus in dem ein Kind geboren wurde. Engste Nachbarinnen wurden zu "Hebammen" in den Städtern "Beistandsdamen" genannt, und halfen bei der Geburt und der Versorgung der Wöchnerin und erledigten notwendige Hausarbeiten in Haus und Stall.
Spätestens eine Woche nach der Geburt kamen alle Nachbarinnen zum "Kindskiek" ins Basselhuus.
Kein Mann traute sich in eine Bassel-Gesellschaft. 

Basselpott
Topf mit warmem Essen für Wöchnerinnen der ihnen von der nächsten Nachbarin gebracht wurde. (Meist wurde davon die ganze Familie satt).

Bastard
Uneheliches Kind. Häufig das Kind einer ledigen Mutter.

Bauernglocken
Vornehmlich im Südwesten des Herzogtums Schleswigs um Stapelholm gebräuchliche Glocken, die an bevorzugter Stelle des Dorfes, meistens in der Astgabel eines aufgestellten Baumstammes angebracht waren. Sie waren kleiner als die jeweiligen Kirchglocken. Sie dienten als Warnglocken bei Hochwasser, Feuer oder bei kriegerischen Überfällen. Außerdem aber dienten sie auch der Benachrichtigung der Dorfbewohner z. B. zum Zusammenrufen zu Versammlungen, zu Bekanntmachungen oder sie riefen zu gemeinsamer Arbeit auf. Betätigt wurden sie vom Bauernvogt oder einer dazu öffentlich bestellten Vertrauensperson.
Später wurden sie auch zur Bekanntmachung von Geburten, Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen verwendet.

Bauernlegen
Um ihre adeligen Güter zu vergrößern begannen die Gutsherren von 1500 bis 1700 durch allerhand Maßnahmen den freien Bauern ihr Land zu entziehen und sich zu Eigen zu machen. Der Gutsherr hatte das Recht, schlecht wirtschaftenden oder aufsässigen Bauern das Land zu entziehen. Die Hufen wurden entweder an andere Bauern vergeben oder - was häufiger geschah - dem Gutbetrieb einverleibt.
Auch durch Kriege, Missernten, Viehseuchen oder Feuer in finanzielle Not geratene Bauern wurden übernommen und zu Untergehörigen (unfreie Bauern und Leibeigene) gemacht und deren Ländereien eingezogen. Man sprach auch von Wüstungen (s. d.)
Zum Ende des Bauernlegens kam es in Preußen 1709 durch das Gesetz zum Bauernschutz. Erst durch Edikt vom 12. 8. 1749 wurde es verboten, das Land von Bauernstellen zum Gutslande einzuziehen. 1764 wurde dieses Gesetz noch verstärkt. Alle nach dem Siebenjährigen Krieg (s. d.) wüst gewordenen Höfe mussten binnen Jahresfrist wieder von Bauern besetzt wurden.
Als Beispiel möge Düttebüll dienen, ein Dorf das 1470 aus acht Hufen und einer Mühle bestand. Im 16. Jh. wurde das Dorf niedergelegt und daraus das Gut Düttebüll gebildet.
Im 18. Jh. wurden nur noch wenige Bauerndörfer wüst. Nadelhöft am Geltinger Noor war im Jahre 1519 ein Dorf von zehn Hufen; 1683 waren es noch sechs, 1694 nur noch vier, die 1703 gelegt wurden. Sie alle fielen an Gut Gelting.
(Siehe auch unter Wüstungen und Wüstungskoeffizient)

Bauernvogt
Er stand an der Spitze der bäuerlichen Hierarchie eines Dorfes.
Bis 1867 war er für die Einhaltung dörflicher Ordnung zuständig und vertrat gleichzeitig die Interessen der Dorfbevölkerung gegenüber der Obrigkeit. Im Einflussbereich adliger Güter war er auch für die Einhaltung gutsherrlicher Anordnungen zuständig. Fast immer stand er in einem Gewissenskonflikt zwischen Obrigkeit und Dorfbevölkerung.

Bauholz / Nutzholz
Die Großmachtpolitik des Königreichs Dänemark hat Jütland zu einer der waldärmsten Regionen Europas gemacht. Für den Bau eines einzigen Kriegsschiffes mussten 2000 Eichen gefällt werden. Für eine Vollhufe benötigte man etwa 100 Eichen.
Schon 1704 wurde daher der Bau von Fachwerkhäusern untersagt, um die Waldbestände zu schonen.
Jeder Untertan hatte Anspruch auf unendgeldliches Bauholz aus den Wäldern bei der Verpflichtung für jede gefällte Eiche oder Buche neun Jungbäume an vorgeschriebener Stelle zu pflanzen.
Von 1737 bis 1745 ergingen 14 Verordnungen zum Schutz der Bäume und der Wälder.
Wer eine Ehe einging war verpflichtet zuvor eine Anzahl von Bäumen zu pflanzen und zum Wachstum zu bringen. Auch Witwer mussten beim Eingehen der 2. Ehe erneut der Pflicht zur Baumpflanzung nachkommen.
Lesholz (aufgelesenes abgestorbenes trockenes Holz) durfte ohne Benutzung von Werkzeugen zu Heizzwecken gesammelt werden.
Eine Allgemeine Forstverordnung von 1784 mit 180 Paragraphen fasste die bisherigen Einzelverordnungen zusammen und erschwerte die Nutzung von Holz aus dem Wald.
(Siehe auch unter Hausbau, Hegereiter, Heizmaterial)

Bauformen landwirtschaftlicher Gebäude
1) Norddeutsches (niederdeutsches) Hallenhaus. Wandständerhaus. Ein im 13. bis 15. Jh. aufgekommener Bautyp in einschiffiger Fachwerkbauweise. Es fand sich hauptsächlich im nordangler Raum. Es war ein Einhaus in dem Wohnung, Deele, Stallung und Erntelager unter einem Dach in einem Hauskörper vereint waren. Es war ein Ständerhaus als Zweiständer-, Dreistände- oder Vierständerhaus. Es war auch als Durchgangshaus mit Dielen die beidseitig ein Tor haben zu finden. Der wichtigste und größte Raum war die Diele (Deele).
2) Dänischer Vierseithof. Eine Hofform der an allen vier Seiten von Gebäuden umschlossen war: Wohnhaus - Scheune - Erntelager - Stall. Dieser Bautyp kam vor allem in küstennahen Gebieten Nordjütlands vor.
3) Angeliter Dreiseithof. Er bildete sich Ende des 18. Jh. im Norden Schleswig-Holsteins aus. Die beiden Wirtschaftsgebäude Stall und Scheune liegen sich gegenüber. Das Wohnhaus bildete die dritte Seite. Vorbild der bürgerlichen Dreiseithöfe waren die adeligen Güter, die vielfach auch in dieser Form gebaut waren.
4) Holländischer Haubarg (s. d.) /
5) Nordfriesischer Hof
6) Gulfhaus. Eine junge Bauform des 16. - 17. Jh. im Nordseeküstenraum. In Ständerbauweise, d. h. das Dach wurde nicht von den Außenmauern, sondern von dem innen liegenden Ständerwerk getragen. Es gliedert sich in ein Vorderhaus mit Wohntrakt mit angrenzendem Stall- und Scheunentrakt.
7) Altfriesisches Bauernhaus. Ein kleines Wohnstallhaus mit geringer Raumfläche für Erntegut. Vorgänger des Gulfhauses. Seit der Eiszeit war es in der norddeutschen Tiefebene weit verbreitet.
8) Fachhallenhaus. Fachwerkbau hauptsächlich im südangler Raum. Es war entweder stroh- oder reetgedeckt. Es zeichnet sich durch ein Großtor an der Giebelseite aus. Im Zentrum des Hauses befindet sich die Diele mit Dreschplatz und seitlich die Ställe. Die Dachbalken wurden von einem Innenständergerüst getragen, die Balken des Wohnteils ruhen auf den Mauern.

Beck / Bek / Beek
Quelle, Bach (z.B. Kehlbeck).

Beckenschläger / Beckensleger
Beruf: Er fertigte Becken, Schüsseln usw. aus Messing oder Kupfer.
Bede / Beden / Bitten
Darin steckt das Wort Bitte. Eine Abgabe die der König nicht ohne weiteres fordern konnte. Als extraordinäre Steuer musste er sie auf dem Landes- oder Hardething beantragen und bewilligen lassen. Bald aber wurden diese Steuern fest.
1) Steuer- und Abgabeliste.
2) Älteste auf Grund und Boden sowie Häuser erhobene Vermögenssteuer im deutschen Sprachraum. Die Landesherren erhoben sie seit dem 12. Jh.. Adel und Geistlichkeit waren davon befreit.
3) Schatz, Schatzung, Abgabe.

Bedingher
Vorsteher, Verwalter vorwiegend geistlicher Einrichtungen. Wörtlich Gebieter.

Beerdigungen , Sitten und Gebräuche bei Tod und ....
Siehe unter Arfbeer, Erdegeld, Grabbier, Kirchgang, Läuteschlüssel, Liekbott, Luxusverordnung, Nääsdrücker, Parentation, Schaffer, Scheideglocke, Strohlegen Totenkreuz, Trauerschere, Trucheld.
Nach eingetretenem Tod wurde das Fenster geöffnet, damit die Seele des Verstorbenen entweichen konnte. Außerdem wurde der Spiegel verhangen und die Wand- oder Standuhr angehalten. Nahe Angehörige drückten dem Toten die Augen zu, kleideten die Leiche in ein Leinenhemd und schlossen ihm den Mund, indem sie die Bibel unter die Kinnlade schoben bis die Totenstarre eingetreten war.
An der gebetteten oder schon eingesargten Leiche musste eine Leichenwache gehalten werden. Dieses war die erste Nacht die Aufgabe der Hausmädchen und dann die einiger Nachbarn. Der Sinn dieser Leichenwachen war die längere Prüfung, ob der Tod tatsächlich eingetreten war. Immer wieder kam es vor, dass "Tote" noch einmal zum Leben erwachten. Bei einigen Leichenwachen soll es laut und feuchtfröhlich zugegangen sein.
Neben dem Toten wurden Kerzen aufgestellt.
Starb der Hausherr, so wurde sein Tod nicht nur den Menschen, sondern auch den Tieren mitgeteilt. Dieses war Aufgabe des nachfolgenden Sohnes. Er ging in die Ställe und zu den Bienenstöcken und sagte:
"Euer Herr ist gestorben,
ich habe euch erworen
und ich bin von Stund an euer Herr."
An die Bienenkörbe wurde ein schwarzer Flor gehängt. Bis zum 17. Jh. war die Trauerfarbe Weiß und wechselte dann langsam zu Schwarz.

Von der Leiche welche zur Predigt begraben wurde hatte der Pastor 3 bis 6 Mark zu genießen. Für eine Kinderleiche, die unter dem Arm getragen wurde, bekam der Pastor 1 Mark. Ganz arme Leute und Bettler wurden umsonst begraben.
Auf dem Sarg brannten Pestilenzlichter, um böse Dünste und böse Geister zu vertreiben.

Behelfer
Hilfslehrer.

Beilager / Beischlaf
1) Hochzeitsnacht. Die versammelte Hochzeitsgesellschaft pflegte den frisch Vermählten beim Besteigen des Brautbettes zuzusehen (Sippenöffentlichkeit). Man bezeichnete die Begleitung des Brautpaares bis ins Schlafgemach auch als Bettleite (s. d.) Hatte man das Beilager auf diese Weise öffentlich eingeleitet, blieben die Brautleute allein. Am nächsten Morgen schenkte der Hausherr seiner Frau die Morgengabe (s. d.). Diese Zuwendung zählte, wie die Mitgift, nicht zum Nachlass des Mannes und diente später der Witwenversorgung.
Erst ab dem 15. u. 16 Jh. wurde das Beilager aus Gründen der Intimisierung der Hochzeitsnacht zu einem symbolischen Beilager. Hatte bis dahin das Beilager eine rechtliche Bedeutung, so trat mit der Christianisierung die kirchliche Trauungshandlung (Copulation) auch rechtlich mehr in den Vordergrund und die Kirche bemächtigte sich des alleinigen Eheschließungsrechts. . In Adelskreisen des 16. Jh. blieb das öffentliche Beilager länger erhalten als in stadtbürgerlichen oder gar ländlichen Kreisen. Trotzdem blieb es in Ausnahmen bis ins 19. Jh. erhalten.
2) Recht des Feudalherren, adligen Gutsherrn zum symbolischen oder vollzogenem Beischlaf in der ersten Nacht.

Beinhaus
Früher war das Beinhaus bei vielen Kirchen vorhanden. Es diente der Aufnahme der beim Grabgraben gefundenen menschlichen Knochenüberreste früherer Gräber.

Beispruchsrecht
Bis 1798 bestehendes noch von den Germanen stammendes Recht der nächsten Erben, ein veräußertes Erbgut einzulösen. Bis 1798 mußte ein freies Eigentum, das verkauft werden sollte, dreimal von einem Bondengericht lachgeboten (s. d.) werden, um den nächsten Verwandten und Erben des Verkäufers eine Einspruchsmöglichkeit zu geben. Erst wenn nach einer bestimmten Frist, der Laghäfd (s. d.) = 3 Jahre, kein Einspruch erhoben wurde, oder wenn dieser Einspruch abgelehnt wurde, konnte der Verkauf als rechtmäßig anerkannt werden.
Ohne Einwilligung der Erben vorgenommene Verkäufe von Grund und Boden waren hiernach nichtig. Wurden Grundstücke dennoch ohne "Erbenlaub" veräußert, so konnte der Erbe "binnen Jahr und Tag" dieses vom Erwerber oder von Dritten im Klagewege zurückverlangen.
Dieses war eine erhebliche Beschränkung der Verfügungsfreiheit für Grundstücke. Es war seinerzeit aber so gewollt und basierte auf der Bedeutung des Grundbesitzes und der Innigkeit des Familienbandes.

Beliebung auf plattdeutsch Belem
Zweckgemeinschaft. Für das Zusammenleben im Dorf hatten sich im Laufe der Jahrhunderte bestimmte Regeln herausgebildet, die schließlich auch niedergeschrieben wurden. Mann nannte sie Beliebung, auch Willkürsbrief, Scherbrief oder Bursprake. Die Obrigkeit hatte großes Interesse an ihnen, damit Streit nicht erst entstand oder schon auf Dorfebene geschlichtet werden konnte.
Ohne Vorlage einer Genehmigung durch die Obrigkeit und ohne das sie mit obrigkeitlichen Auflagen versehen war, gab sich die Zweckgemeinschaft diese Beliebung ("beliebt, bewilligt und beschlossen" - daher der Name) selbst.
Überwacht wurde die Einhaltung er Beliebung vom Bauernvogt. Verstöße zogen die jeweils beschlossenen Strafen nach sich.

"Bell-Lancester-System"
Schulsystem des wechselseitigen Unterrichts, das ab 1820 vom König über Nordschleswig Eingang auch in die Schulen des Herzogtums Schleswig hielt. Entwickelt wurde es von dem britischen Pädagogen Andrew Bell.
Das Schulsystem basierte darauf den Unterricht vom Lehrer auf gute Schüler zu übertragen, die als Monitoren (Ermahner) tätig wurden. Diesen Gehilfen des Lehrers wurden kleine Abteilungen in Lesen, Schreiben, Rechnen und Abhören übertragen. Der Lehrer fungierte nur als "rector omnium" (Leiter des Ganzen). Ihm verblieb die Oranisation, Überwachung und Ingangsetzung des Systems.
Kennzeichnend waren die große Strenge und der Drill für diese wechselseitige Unterrichtsform.
1834 waren in Tondern 60 %, Hadersleben 80 %, Sonderburg 95 % und Apenrade zu 100 % solche Schulen.
Es wurde eingeführt um das Schulsystem mit viel zu wenigen Lehrern und viel zu großen Klassen (im Durchschnitt über 100 - 120 Schüler pro Klasse) fertig zu werden. Im Durchschnitt war diese Form des Unterrichts während des Höhepunktes in jeder zweiten Schule des Herzogtums Schleswig anzutreffen.
1845 war das System im Herzogtum in 306 Schulen ganz und in 159 Schulen teilweise eingeführt.
Pestalozzi war ein leidenschaftlicher Gegner dieses Systems.
Bereits 1824 hatte Papst Leo XII. dieses zur "schwarzen Pädagogik" gerechnete System, das über ganz Europa schwappte, für katholische Schulen verboten. Um 1850 herum war das System dann endgültig überholt, hielt sich aber in Dorfschulen auch noch länger und endete erst mit der Adlerschen Schulreform.
(Siehe auch unter Schule)
Ein ausführlicher Bericht über diese Schulform im Herzogtum Schleswig findet sich im Jahrbuch für die Schlewigsche Geest, 13. Jg. 1965 von Ernst Erichsen, Husum, Seite 89 bis 104.

Beneficien / Benefizien
Im Gegensatz zu den Accidentien (s. d.) als gelegentliche Einnahmen waren die Beneficien feste Einnahmen.

Bereiter
Leiter der adeligen Ställe.

Beruf
eigentlich Ruf für Berufung.

Besemer / dän. Bismer
1) Besenbinder, -händler.
2) Handwaage als Hebelwaage
siehe auch unter Waagen.

Best
Ein Jungrind.

Bestallung
1) Ernennung. Mit einer besonderen Stellung versehen.
2) Beweisurkunde über die Bestellung zum Vormund oder Pfleger
3) Anstellung von länger dienenden Offizieren und Unteroffizieren

Betteljagd
auch Klopfjagd. Ende des 18. Jahrhunderts Jagden gegen Bettler. Sie wurde wie eine Treibjagd betrieben. 1781 wurden bei einer solchen allein in Broacker 300 Arme und fremde Bettler aus dem Land getrieben.

Bettelei / Bettelwesen
Durch einen Geburtenanstieg ab 1788 erhöhte sich die Bevölkerungszahl in Angeln sehr stark. Es gestaltete sich sehr schwierig den unteren Volksmassen ausreichend produktive Arbeit zu bieten. Vielen blieb gar nichts anderes übrig als betteln zu gehen. Arme wurden in ihrer Gemeinde nur unterstützt, wenn sie Heimatrecht (s. d.) hatten.
Entwurzelte Menschen, Bettler, Vagabunden durchstreiften das Land und wurden zu einer Landplage. Dabei bettelten sie nicht nur, sondern zogen mit Büchsen, Pistolen und Degen bewaffnet drohend und fordernd durch die Dörfer. Es waren teilweise regelrecht organisierte Räuberbanden. Sie drohten sogar mit Feuer und Brand der Höfe, wenn man ihren Forderungen nicht nachkam.
Einige Orte in Stadtnähe in Angeln verzeichneten zwischen 1780 und 1790 täglich 140 - 160 Bettler und Vagabunden.
Bei Feiern wie Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen mischten sie sich in den Braut- oder Trauerzug von der Kirche zu den Wohnhäusern, drangen in diese ein und fraßen und soffen den Festgästen alles weg.
Um zu verhindern, dass Kinder von Bettlern selbst zu Bettlern wurden, wurden sie den Eltern weggenommen und möglichst früh zu Bauern in Dienst gegeben. Wurden Kinder, die noch nicht in Dienst gegeben waren beim Betteln erwischt, so waren sie aufzugreifen und zu züchtigen.
Schon 1612 wurde ein Edikt gegen Bettler und Zigeuner erlassen.

Bettleite
Öffentliche Begleitung der Brautleute zum Beilager (s.d.) (Hochzeitsnacht). Das Paar legte sich ins Bett und eine Decke wurde über sie geschlagen. Die Bettleite fand ursprünglich am Ende der Hochzeitsfeier nach Mahl und Tanz statt.

Bettlervogt
Titel von niederen Beamten im 16. und 17. Jh. die von der Obrigkeit für die Überprüfung von Bettlern und Armen zuständig waren. Sie wurden auch Armenvogt oder Prachervogt genannt. Sie hatten lediglich Kontroll- aber keine Hilfsfunktionen. Sie griffen fechtende (bettelnde) Handwerksburschen und männliche und weibliche Vagabunden auf, sperrten sie ein oder vertrieben sie in Nachbargemeinden.
Die Dörfer und Städte hielten sich bis Ende des 18. Jahrhunderts, als das Bettelwesen überhand nahm Bettler- oder Prachervögte, die als Büttel jeden Bettler zu vertreiben hatten. Oft waren es selbst kräftige Armenhäusler, die nun als Polizeidiener gegen ihre bettelnden Leidensgenossen einschreiten mussten.
Am 23. 12. 1808 wurde es verboten jemand aus einem Armendistrikt zu vertreiben.

Bettsetzung
Öffentliche Einleitung des Beilagers (s. d.) (Hochzeitsnacht) . Zunächst legte sich der Bräutigam in Zeugengegenwart ins Bett. Dann wurde ihm die von den Brautjungfern entkleidete Braut vom Brautführer und einem jungen Mann an die Seite gelegt.
Anschließend wurde ein Choral gesungen und man ließ die Brautleute allein.

Bettwärmer
Die Beheizung der Wohnungen und die Isolierung der Wände war in der Vorzeit nach unseren Vorstellungen recht unzureichend. Vor dem Schlafengehen wärmte man die Betten mit auf den Ofen gelegten angewärmten Bettwärmern vor. Diese bestanden im einfachsten Falle aus flachen, glatten gut abgerundeten Feldsteinen, später auch aus Ziegelsteinen. Soweit vorhanden wickelte man diese erhitzten Steine in Papier.
Reichere Leute hatten dazu kostbare, flachrunde Messingbehälter mit schöner Durchbrucharbeit, am langen Holzstiel. Gefüllt wurde er mit durchgeglühtem Torf und dann am Stiel über dem Bett hin und her bewegt, bis sich dieses erwärmt hatte.

Beutler / Beuteler / Beutelmacher
Beruf. Er fertigte Gebrauchsgegenstände aus Leder.

Bienenhaltung
Bienenhaltung geht im Norden bis auf das 1. Jahrtausend nach Chr. zurück. Auch das Jütische Lov und das Schonische Recht weisen schon auf ein Bienenrecht hin.
Fast in jedem Garten, auf jedem Hof war ein Bienenstand mit 10 bis 12 Stöcken zur Erzeugung von Honig und Met und zur Wachsgewinnung vorhanden. Dazu trugen die ausgedehnten Heidelandschaften und die Buchweizenfelder bei. Da damals keine Raps- und Kleefelder in angeliter Dörfern zu finden waren, fuhr man die Bienenkörbe auf langen Leiterwagen bei Nacht (wenn die Bienen träge waren) in die Marsch, wo es Rapsfelder gab und der Raps in Blüte stand. Bei Beginn der Buchweizenblüte wurden sie zurückgeholt.
Bienenhaltung war bis ins 19. Jh. ein einträgliches Geschäft. Ein Stock lieferte bis zu 30 Pfund Honig und guter Honig wurde in den Jahren um 1800 mit 5 Schilling pro Pfund verkauft. Wachs, aus dem Kerzen gemacht wurden, kostete 10 - 12 Schilling das Pfund.
Ein sehr ausführlicher Beitrag zur Bienenhaltung findet sich im Jahrbuch des Heimatvereins der Landschaft Angeln 1986, 50 Jg., Seite 22-52)

Bierbrauen
Bier braute sich jeder Hof selbst aus Hafermalz, später Gerstenmalz. 1594 wurden auf der Söruper Mühle z.B. 19 Tonnen Hafermalz gemattet (s. u. Matte), also über 300 Tonnen gemahlen. Auch Hopfen wurde selbst angebaut. In einigen angelner Kirchspielen gab es Hopfenvereine.
Morgens zum Frühstück gab es statt Kaffee Warmbier. Milch war knapp und Wasser oft nicht rein.
Tradition hatte auch das dänische Julebryg ein süßes schweres Weihnachtsbier das schnell trunken machte. Es wurde schon von den Wikingern gebraut.
Siehe auch unter Treber.

Bierzwang
In Kirchspielen in denen es Brauereien gab wurde Mitte des 18. Jh. bestimmt, das größere Mengen Bier für größere private Feste wie Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse nicht mehr selbst gebraut werden durften, sondern aus der Brauerei zu holen waren. Nur zur täglichen Hausnotdurft durfte privat Bier gebraut werden.
1790 wurde Krügern (Gastwirten) auf Antrag die Befreiung vom Bierzwang erteilt. Die anderen Bürger mussten ihr Bier auch weiterhin von der priviligierten Brauerei beziehen.

Bikebrennen / Bikefeuer / dän. Pers Awten
Alte friesische Tradition am Vorabend des St. Petri-Tages (22. Februar) große Feuer abzubrennen. Es entstand ein nordfriesisches Nationalfest daraus. Die Herkunft war ungewiss. Möglich war, dass sich die Walfahrer trafen, um den Beginn der Walfahrt zu besprechen oder dass die Walfahrer mit dem großen Feuer verabschiedet wurden. Sankt Petrus war der Schutzheilige der Fischer. Andere Deutungen waren, dass mit dem abbrennen der großen Feuer die bösen Wintergeister vertrieben werden sollten.
Am 21. Februar brennen die Feuer an der gesamten nordfriesischen Küste und auf den Inseln und Halligen und zwischenzeitlich sogar im Landesinnern und an der Ostseeküste.

Bilegger / Beileger
Hochdeutsch = Beileger. Ofen zwischen Döns und Pesel, der vom offenen Herd in der Küche - dem einzigen anderen beheizbaren Raum des Hauses - als Hinterlader befeuert wurde. Auf diese Weise konnte der Rauch nicht in den Wohnraum dringen.
Der Bilegger war aus mehreren gusseisernen Platten zusammengesetzt die meist mit biblischen Motiven prachtvoll verziert waren. Er hatte abschraubbare Messingknöpfe (Tubben), die man als Handwärmer nutzte und ein "Stulp" eine Messingglocke, um Essen warm zu halten.
In manchen Häusern fand man im 18. Jh. geschnitzte und gedrechselte Holzgestelle, die zum Wäschetrocknen auf den Bilegger gestellt wurden.

Billetierer
"Billietschreiber". Ab 1700. Sie waren verantwortlich für die Einquartierung (siehe dort) königlicher Soldaten. Sie wurden alle zwei Jahre gewählt. Ein sehr ungeliebtes Amt, denn Einquartierungen gingen immer nur unter Protest vor sich.

Binnendeern
Deerns gab es in Angeln auf den Bauernhöfen seit Jahrhunderten. Sie gehörten zum Gesinde und überbrückten die Zeit vom Schulabgang bis zur Ehe.
Erst in der 2. Hälfte des 19. Jh. kam es zu einer Unterteilung in Binnen- und Butendeerns. Diese Bezeichnung hat aber nur etwa 80 Jahre bis 1920 bestanden und änderte sich dann in "junges Mädchen".
Binnendeerns waren Hausmädchen mit Familienanschluss. Sie wurden wie Haustöchter behandelt und arbeiteten im Gegensatz zur Butendeern, die einen niederen Mägdestatus hatte und für die Stall- und Feldarbeit zuständig war, nur im Haus. Die Binnendeern erfuhr dagegen eine Erziehung zur Bäuerin und je nach ihrer Herkunft auch eine Vorbereitung auf ihre gesellschaftlichen Pflichten. Meistens waren die Binnendeerns Töchter reicher Bauern.

Birkrecht / Birkgericht
Selbstverwaltungsrecht der kirchlichen und adligen Guts- oder Burgherrn über ihre Leibeigenen (Untergehörigen). Ab 1524 gehörte dazu auch die Gerichtsbarkeit und aus Untergehörigen wurden Leibeigene.
Zu Beginn der Reformation (s. d.) besitzt z. B. der Bischof von Schleswig sieben Birkgerichte.

Birkrichter
Ersatzrichter in "richterlosem Gebiet". Häufig der Gutsherr der die Rechtsprechung über sein Gutsgebiet hatte. Er verfügte ab 1524 für seine Leibeigenen (s. d.) über das "Recht über Hals und Hand", also die Ahndung von Verbrechen mit der Todesstrafe oder Verstümmelung.

Bisitter
Plattdeutsch. Beisitzer = Begleiter = Trauzeugen. Der Bräutigam hatte zwei Bisitters, die Braut zwei Bisitterfrun (Begleiterinnen).

Blanker Hans
Der Begriff "Blanker Hans" steht bildhaft für die tobende Nordsee bei Sturmfluten (s. d.). Detlef von Liliencron verarbeitete es in seinem Gedicht "Trutz, Blanke Hans" das vom Untergang Rungholts handelt.

Blattbinder
Beruf. Verfertiger des Weberblatts (kammähnliches Werkzeug) Weberkamm.

Blattern / Pocken
Auch Pocken genannt. Gefährliche Infektionskrankheit die sehr oft tödlich verlief. Erstmalige Erwähnung fanden die Blattern 1575 in Holstein.
1586 kam es in Holstein zu Kinderblattern und 1597 in Dithmarschen.
1644 grassierten in Jütland die Pocken. Es starben vor allem viele Kinder; aber auch Erwachsene vielen den Pocken zum Opfer.
1796 starben allein in Preußen von 7 Millionen Einwohnern 26.646 an den Pocken.
Im heißen August 1800 suchen die Blattern den Norden fürchterlich heim und viele Kinder starben in kurzer Zeit. Sie wüteten bis Weihnachten in unseren Dörfern. Besonders Kinder bis zum Alter von 13 Jahren starben.
1811 führte Dänemark die gesetzliche Blatternschutzimpfung mit Kohpocken ein, die die Blattern fast zum vollständigen Erliegen brachten. Nur gelegentlich flackerten sie noch auf.
Von 1811 bis 1814 wurden in Schleswig-Holstein 89.626 Personen geimpft.
1812 wurde in Kiel ein "Impfinstitut" eingerichtet. Es wurde bestimmt, dass nur Geimpfte die Höhere Schule besuchen, als Lehrlinge angenommen werden und zur Konfirmation und Trau- ung zugelassen werden durften.
Im Juni 1863 kam es zu mehreren Pockenerkrankungen in Tönning und 1864 in Garding.
Es gab Zeiten, in denen fast jeder Mensch in mehr oder weniger drastischer Form von den Pocken befallen war. Wer nicht daran starb, hatte es mit langanhaltenden Beschwerden wie Eiterungen, vor allem der Ohren und Augen zu tun. Entstellende Narben blieben zeitlebens zurück. Fast alle Insassen von Blindenanstalten waren früher Pockenblinde.
1872 gab es die letzten an den Blattern gestorbenen Toten in Owschlag.
Der letzte Fall in Deutschland trat im Jahre 1972 in Hannover auf.

Blaue Gendarmen
So nannten die Schleswiger während der Dänenzeit (s. d.) die sehr verhassten militärisch organisierten dänischen Polizisten, die das verbotene Deutschtum im Herzogtum Schleswig und das Sprachreskript (s. d.) überwachten und die politische Gesinnung ausspionierten.
Fast jedes angeliter Dorf beschreibt in seiner Chronik Geschichten, wie man die verhassten Blauen Gendarmen ausgetrickst hat.

Blau - Weiß - Rot
Siehe unter Schleswig-Holsteinische Farben.

Bleiche/ Bleicher / Bleker
Die damaligen Textilien aus Leinen und Wolle, die von der Fertigung her noch Restbestände an Farbe enthielten, wurden an Flusswiesen ausgelegt und gespannt um von der Sonne ausgeblichen zu werden. 14 Tage lang wird es tagsüber mehrmals mit der Gießkanne begossen. Alsdann folgt die Schnellbleiche unter Zuhilfenahme von Chlorkalk, Salz und Wasser. Die Wäsche wird in diese Lauge gesteckt und mehrmals innerhalb einiger Stunden gerührt. Danach wird es gespült, geklopft und bleibt einige Tage in reinem Wasser.
In den Städten gab es neben Wäschern und Färbern auch die Zunft der Bleicher. Neben dieser Art der Rasenbleiche gab es auch schon chemische Bleichverfahren.
In Flensburg - Harrislee betrieb ab 1801 der Ziegeleibesitzer Calle Petersen eine Bleiche. Er holte die Wäsche ab, sicherte sorgfältige Bleiche zu und brachte sie wieder zurück.

Bleidecker
Beruf. Er deckte Gebäude mit Bleiplatten.

Blusfischen / Blüsen
Mit Hilfe von Licht zum Anlocken der Fische fischen. Eine heute verbortene Art des Fischens und Angelns.

Blutregen
Anno 1672 wurde in Nordfriesland bei Rissum und der Widumharde und anderenorts nach Weihnachten Blut auf dem Eis gefunden. Es war vom Himmel geregnet, obwohl man es nicht gehört und gesehen hatte. Gleichwohl war auch Wäsche, die auf dem Hof zum trocknen gehängt war von Blut befleckt. Man betrachtete dieses als eine Warnung und ein Vorzeichen Gottes und wartete auf drohendes Unheil.
Heute spricht man von Blutregen bei Wasserverfärbung durch eine Massenvermehrung der Blutregenalge. Diese Alge war auch für das Phänomen des Blutschnees verantwortlich, die den Schnee blutrot färbte.
Eine andere Erklärung war eine gelblichrötliche Färbung des Regens durch Staubbeimengungen von Pollen oder Wüstensand aus der Sahara, der bei entsprechender Thermik und entsprechendem Wind auch bis zu uns getragen wurde.

Bödener / Böder / Bödner
Gutsarbeiter mit eigenem Haus. Besitzer sehr kleiner Landstücke. Er hatte etwa den Status eines Kätners (s. d.)


Bönhase
Unzünftiger aus der Zunft ausgestoßener oder nicht zugelassener Handwerker. Sie galten gemeinhin als Stümper und Pfuscher.

böten
Form der Geistheilung durch Besprechen, beschreien.

Bohlsmann
Königlicher Landbesitzer. (s. u. Bonden)

Bohlstelle / Bohl / Bondengut
Bauernstelle, Hof. Eigentümer der Bohle war der freie Bohl- oder Bohlsmann auch Bonde. Später bürgerte sich die sächsische Bezeichnung Hufe (Hof) ein. Durch Teilung einer Bohlstelle konnten 1/2-, 1/4- Bohlen entstehen.

Bommerlund / Bommerlunder / Bommerlunder Krug
Kümmelbranntwein, Aquavit mit 38 % Alkohol dessen Rezept aus dem dänischen Bommerlund nördlich von Flensburg stammt. Viele Jahre wurde es ausschließlich in Flensburg gebraut, heute in Hasellünne. Der Bommerlandkrug war im Mittelalter einer der Krüge entlang des Ochsenweges. Heute steht an der Stelle ein großer Granitstein mit dem Relief des jütischen Mädchens, das dem Reiter einen Trunk reicht.
Der Sage nach kehrte 1760 ein verwundeter französischer Reitersoldat in den Krug ein. Man half und versorgte ihn, Da ihm zur Bezahlung die Mittel fehlten zog er ein altes Stück Papier hervor, auf dem das Rezept für den Bommerlunder stand und schenkte es dem Wirt.

Bonden / Bunden
(aus dem dänischen Bo = wohnen. Bonde = der Wohnende)
auch Freibonden (dän. Fribonder), Bonden-Kätner oder Bonden-Hufner oder Bohlsmänner. Sie waren freie Bauern mit eigenem Land. Trotzdem hatten auch Bonden Dienste zu leisten. So z.B. die Rekrutenstellung zur Landwehr (s. d.) und zur Mitwirkung im Landausschuss.
Freibonden waren Bonden auf der Geest, die sich Gudemannengüter angeeignet hatten.
Der Besitz des Bonden hieß Bondengut oder Bohl. Er selbst wurde auch Bohlsmann genannt.
Auf der Geest hießen sie Bunden.

Bonität
Neuzeitlich = Kreditwürdigkeit.
Im Zusammenhang mit der alten Bodenschätzung bei der Verkoppelung Wertmesser für den Wert des Landes.
Wiesen wurden am höchsten bewertet. 1 Tonne bonitiertes Wiesenland hatte den gleichen Wert wie 2 Tonnen Ackerland oder 5 Tonnen Heideland.

Borchleger
Burg- oder Wehrturm.

Bortbrev
Geburtsbrief.

Bosseln / Boßeln / Klootenschießen
Bosseln = Kugeln. Nordfriesische Sportart bei der Kugeln geworfen werden. Das Bosseln fand schon seit 1700 in Schleswig-Holstein statt. Es wurde von holländischen Deichbauern und Siedlern nach Nordfriesland gebracht. Die erste Urkunde über das Bosseln stammt aus Eiderstedt im Jahre 1757. Um 1850 hatte sich das Bosseln an der gesamten Westküste von Niebüll bis Altona ausgebreitet.
Eine verwandte Art des Bosselns war das Klootschießen.
Früher wurde mit Kugeln aus schwerem Pockholz, heute wird mit bleigefüllten Holzkugeln gespielt.
Es wurde nicht auf festen Wettbahnen sondern auf Straßen gebosselt. Zwei Mannschaften (4 Gruppen mit je 4 Werfern) treten gegeneinander an. Jeder Werfer hat 10 - 12 Würfe zu absolvieren, wobei eine Gesamtstrecke von bis zu 8 Km nicht selten ist.
Die übliche Zeit für das Bosseln war der Winter und der Frühjahrsbeginn.

Bott - Hammer
Mit einem von Haus zu Haus gehenden "Hammer" wurden die Männer des Dorfes zu den regelmäßig stattfindenden Thingtagen (s. d.) gerufen.
(siehe auch unter Circular und Bauernglocke)

Brake
Gerät zum Brechen von Flachs (s.d.)

Braken
Trockene Zweige. Wurden zum Stecken von Zäunen und zum Heizen verwandt.

Brakteaten
Einseitig geprägte mittelalterliche Hohl-Pfenningmünze. Ihr Durchmesser von 30 - 65 mm prägte ihren Wert.
Von Mitte des 12 Jh. bis ins 14. Jh. waren sie fast im gesamten deutschsprachigem Raum die beherrschende Münzsorte.
Dünne Münzen mit beidseitiger Prägung (das Münzbild scheint auf beiden Seiten durch) nennt man Dünnpfennig oder Halb-Brakteat.
In der Frühzeit gab es auch germanische Goldbrakteaten, die z. B. in Schuby gefunden wurden.

Brakkuhl / Braakkuhl / Braakstä
In der Braakuhl wurde der Flachs gebrochen und in der Braaktörre getrocknet.
Darre auch Flachsröste zur Trocknung von Flachs. Ein etwa 1,5 m tiefer "Brunnen" ohne Wasser deren Seitenwände mit rohen div. Feldsteinen ausgekleidet war. Hierin wurde Feuer gemacht bis die Wände heiß waren. Darauf legte man ein Eisenrost auf dem man den Flachs trocknete.

Brandbrief
Traf jemanden das Unglück das sein Anwesen abbrannte, so war er in aller Regel ein Bettelmann. In seiner Not bat er den Hardesvogt um Ausstellung eines Brandbriefes, der sein Mißgeschick behördlich beglaubigte. Mit diesem Brief durfte der Abgebrannte betteln gehen. Ansonsten wurde er aus der Dorfgemeinschaft als Bettler verjagt.
War er Mitglied einer Brandgilde oder sah es die Beliebung (s. d.) vor, so konnte er jedoch mit großer nachbarlicher Hilfe und Wiederaufbau seines Anwesens rechnen.
(siehe auch unter Hausbau, dörflicher...)

Brandgilde / Brandbeliebung
Dörfliche Zusammenschlüsse zur gegenseitigen Hilfe bei Bränden und Feuerschäden. Sie gaben sich selbst Regeln, die strikt einzuhalten waren und bei Nichteinhaltung mit Strafen bedacht wurden.
Erste Brandgilden entstanden in Angeln Ausgang des 17. Jh. Anno 1651 gründeten 64 Kappelner Bürger eine erste Brand- und Sterbegilde.
Nach einem Schaden zahlte jedes Mitglied dem Geschädigten eine Geldsumme, die sich nach der Größe des Besitzes richtete. Auch Hand- und Spanndienste gehörten dazu.
(siehe auch unter Feuerwehr)

Branntweinbrennerei
Durch die wallensteinischen und tillyschen Truppen kam die Sitte des Branntweingenusses auch in den Norden. Wie eine Seuche verbreitete sich die Trunksucht um Not und Armut zu vergessen. Branntwein war sehr billig.
Branntwein bezeichnet im Allgemeinen alle durch Brennen hergestellten alkoholhaltigen Flüssigkeiten und deren Mischungen.
Flensburg war ein Zentrum für das Brennen von Korn zu Alkohol. 1698 gab es etwa 100 Branntweinbrennereien in der Stadt und 1799 waren es fast 200, die kleineren nicht mitgerechnet. Ab dem 19. Jh. ging deren Zahl stark zurück.
1736 verbrauchten die Flensburger Branntweinbrennereien täglich ein paar tausend Tonnen Korn.
Der größte Teil des Korns stammte aus Importen. Mit den Branntweinbrennereien nahm die heimische Viehhaltung zu, da die großen Mengen Abfall (Spöl) zur Mästung von Kühen und Schweinen verwendet wurden. 1798 gab es 4000 Stück Hornvieh und ebensoviel Schweine in der Stadt.

Brarupmarkt
Siehe unter Jacobimarkt.

Braugerechtigkeit
Conzession des Landesherrn an einen Brauer gegen eine jährliche Pacht Bier zu brauen. (siehe dazu auch unter Bierzwang)

Brautbettabend
Heutiger Polterabend. Abend vor der Hochzeit, an dem fröhlich zu Tisch gebeten wurde. Braut und Bräutigam waren dabei nicht anwesend, sie zogen sich ins Kämmerlein zurück und genossen die letzten Stunden ihres Brautstandes ungestört.

Brautgut
Mitgift der Braut. Dazu fanden zwischen den Eltern von Braut und Bräutigam oft Brautgutverhandlungen statt.

Brautkrone
Brautschmuck aus bunten Bändern und Goldputz bevor sich Brautkranz und Schleier durchsetzten. Eine Kopfbedeckung, die ledige Bräute an ihrem Hochzeitstag trugen.
Nur Wohlhabende konnten sich diesen wertvollen Kopf- schmuck leisten. Weniger Wohlhabende liehen ihn von Freunden oder Nachbarn oder auch von der Kirche aus wofür eine Kronengebühr z. B. auf Gut Roest von 2 Rthl. zu entrichten war.
Im 18. Jahrhundert wurde vielerorts dann die Brautkrone wieder vom Brautkranz abgelöst.

Brautschatz
1) Abfindung der nachgeborenen Kinder, (Geschwister des Anerben vom Hofgute). Er wurde berechnet aus dem Grundsteuereinertrag und dem Gebäudenutzungswert des Hofes.
Der Brautschatz wurde fällig bei der Hochzeit des Haupterben. Er konnte von dessen Eltern vertraglich aber auch auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Häufig war das der Tag der Hofabtretung an den Erben.
Der Brautschatz wurde in die Grundsteuermutterrolle (s. d.) eingetragen und enthielt die Namen des Hofinhabers und seiner Kinder mit entsprechenden Daten.
2) Mitgabe. Heiratsgut. Mitgift. Ausstattung. Brautausstattung. Dieser Brautschatz wurde vor der Hochzeit von den Eltern der Brautleute ausgehandelt. Starb die Frau so wurde die Höhe des eingebrachten Brautschatzes beim Erbgut berücksichtigt.

Brautschatzsammeln
Brautschmuck wurde von den Untertanen beim Pächter geliehen. Ärmere Leute die kein Geld für die Aussteuer hatten bettelten bei den Bessergestellten um Aussteuerstücke. Dieses nannte man Brautschatzsammeln.

Braut-Steine / Braut-Eichen / Braut-Hügel / Brut-Orte
Eine vor der Christianisierung in Nordeuropa (Skandinavien, Nord-England, Nord-Deutschland) gepflegter Brauch bei Hochzeiten. Die Brautsteine standen in jedem Kirchspiel meist an den Kirchspielgrenzen. Getraut wurde an diesem Stein (Baum / Hügel). Das Brautpaar umkreiste den Brautstein dreimal. Hier schied die Braut aus ihrer elterlichen Sippe aus und wechselte in die des Ehemannes. Lösung wie Aufnahme geschahen durch dreimaliges Umwandeln in Richtung des Sonnenlaufes und beim Scheiden aus der Sippenbindung in gegenläufiger Richtung. Weil aber nur die Braut die Sippe wechselte, hieß dieser Ort Brautstein.
Brautsteine bzw. Brut-Orte finden sich noch in Großenwiehe, Jörl, Eggebek, Översee, Holming, Fahrenstedt, Ulsby, Schuby, Brodersby, Dingholz und
Wackerballig. Eine Brauteiche steht an der Asphaltstraße von Hüsby nach Schleswig an der Grenze zwischen der Gemeinde Hüsby und der Stadt Schleswig.

Briefe / Briefpost / Briefzustellung
Eine erste Poststation gab es 1633 in Flensburg. Verladen und befördert wurden aber überwiegend Waren. Zunehmend wurden dann auch Briefe transportiert. Bevorzugt waren Sendungen des Königlichen Dienstes.
Ab 1624 wurden alle Briefsendungen in Listen genannt Charten (s. d.) eingetragen. Diese Charten wurden getrennt nach Bestimmungspostämtern geführt und den Sendungen beigefügt. Wo es Poststationen gab, wurden diese Charten 1/2 Std. nach Eintreffen der Sendung ausgehängt. Da die Empfänger genannt wurden, konnte sich jeder seinen Brief selbst abholen. Holte er ihn nicht ab, so wurde er gebührenpflichtig (Bestellgeld) von einem Litzenbruder (s. d.) ins Haus gebracht. Ab 1845 wurde in Städten generell zugestellt, es sei denn, der Empfänger hatte ausdrücklich eine Selbstabholung vereinbart. In Landorten wurde nicht zugestellt. Briefe wurden von Reisenden mitgenommen und in Gasthäusern abgegeben. Hier mussten Empfänger nach fragen. Eine offizielle Landzustellung wurde erst 1865 durch Landbriefträger wirksam.
Wollte man einen Brief verschicken, so übergab man diesen einem Briefsammler (s. d.), der ihn zu Briefsammelstellen (offizielle Haltestellen der fahrenden Post) zu bringen hatte.
Einheitliche Gebührensätze für die Briefbeförderung gab es ab 1854. Ab 1851 wurden Briefe mit Freimarken (Briefmarken) versehen.
Siehe auch unter Briefsammler, Charten, Litzenbruder und Postwesen.

Briefsammler
Ab Mitte des 19. Jh. bei den Postämtern angestellte Einsammler von Postsendungen. Sie holten Postsendungen bei ihren Kunden ab und brachten sie zu den Postsammelstellen. Mit der Briefzustellung hatte der Briefsammler nichts zu tun.
Er erhielt von seinem Postamt Freimarken mit denen er die abgeholten Briefe versah. Bezahlt werden musste von den Absendern. Vor dem Haus des Briefsammlers war ein Briefkasten für den Einwurf frankierter Briefe angebracht.
Auch Geldsendungen bis 50 Rthl. in Scheinen oder 25 Rthlr. als Münzen und Pakete musste der Briefsammler annehmen, das Porto abrechnen, einen Adressbrief schreiben, versiegeln und Versiegelungsgebühren erheben.
1865 wurden die Briefsammelstellen aufgegeben und Briefsammler entlassen oder anderen Aufgaben zugeführt.
Siehe auch unter Briefe.

Brigantine
Siehe unter Schiffstypen.

Brochür
Beruf. Bücherhefter.

Brökreken
(nordfriesisch). Bis ins Jahr 1700 eine Aufzeichnung allerverhängten Brüche (Strafen) vom Landgericht.

Brüchdingung
Eine strafrechtliche Verhandlung.

Brüche / Brücheregister
Geldstrafen, die in Brücheregistern festgehalten wurden.
Es gab Kirchenbrüche für: "während des Gottesdienstes gesoffen" - "zu früh taufen lassen" - "Sonntags gearbeitet" - "zu früh mit der Braut geschlafen" - "Ehebruch" - "Hurerei" - "Heirat unter Verwandten".
Weltliche Brüche gab es für alle Vergehen und Verbrechen von der Schlägerei bis zum Mord und von übler Nachrede bis Betrug und von Diebstahl über Hehlerei bis Raub.
Brüchegelder füllten die Kassen der Obrigkeit.
Brüchegelder waren eine wesentliche Einnahmequelle der Harden.
Brüchegelder innerhalb einer Beliebung wurden häufig zu allgemeinem Vergnügen an einem bestimmten Tag des Jahres (häufig Fastnachtsmontag) von allen Hausvätern zu "deren Freude verwendet".
Siehe auch unter Feuer-Ausgießen.

Brückengeld
Gebühr für die Benutzung von Brücken über Bäche, Auen und Flüsse. Über die Langballigau kostete es 1829 für einen zweispännigen Wagen 10 Pfg., für einen Einspänner 6 Pfg., für ein Reitpferd 4 Pfg. und für ein Stück Vieh 2 Pfg.

Brückenleger / Bruggelegger
Alter Beruf. Er pflasterte Straßen und Plätze mit Steinen.
Brüde / Bryde
auch Meyer genannt. Ein vom König eingesetzter Verwalter, der als unfreier Bauer anzusehen war und nebenbei die königliche Lokalverwaltung ausübte.

Brutlacht
Hochzeit.

Bruwer
Beruf. Brauer.

Buchenasche / Pottasche
Bevor es Seife gab war die Buchenasche ein Hilfsmittel zur Reinigung von Wäsche. Der reinigende Bestandteil war die Pottasche, die einen besonders hohen Anteil in der Asche von Buchen hat.. Die Waschlauge entstand indem man die Asche in einem Bottich mit heißem Wasser überbrühte, oder durch Auskochen eines mit Asche gefüllten Beutels.
Siehe auch unter büken und Waschen.

Buchweizen
Knöterichgewächs. Einjährige krautige Nutzpflanze, die in der Regel Wuchshöhen von 20 bis 60 Zentimetern erreicht. Die Ansprüche an Klima und Boden waren gering. Oft erste Kulturart nach Brandrodungen, Torfabbau und auf Heide- und Moorflächen. Beheimatet in Zentralasien. Kam im 14. Jh. mit den Mongolen nach Europa und wurde im 16. Jh. heimisch.
Bis ins 20. Jh. hinein war er Hauptkulturpflanze und Grundnahrung in Form von Buchweizengrütze mit Milch. Es gab sie zu jeder Tageszeit und überall und veranlasste einen Städter, der zu Besuch war, zu folgender Aussage:
"Morgens Grütze, mittags Grütze, abends Grütze? Da nehm ich lieber meine Mütze und sag ade der vielen Grütze."
Nur an Feiertagen wurde in die heiße Buchweizengrütze eine Kuhle gemacht in die man zur Verfeinerung des Geschmacks einen Klumpen Butter legte. Fast immer aßen die bäuerliche Familie und das Gesinde aus einer gemeinsamen Schüssel. Kalt und hart gewordene übrig gebliebene Grütze wurde als "Klottengrütt" zum Brot gegessen.
Buchweizen diente während der Blütezeit auch als wichtige Bienenweide (siehe unter Bienenhaltung)
(siehe auch unter Taterkorn)

Bühr / Bührschaft / Bührlach
(Nordfriesland) Abgeleitet von Nachbar. Einer der ersten nachweisbaren nachbarschaftlichen Zusammenschlüsse zu gegenseitiger Hilfe auf der Halbinsel Eiderstedt. Es ging um Hilfe bei Unglücksfällen, Krankheit, Geburt, Tod, Vieh und Pferde im Wassergraben, und Feuersbrunst.
Unter den damaligen Verhältnissen der Unwegsamkeiten war eine Bühr eine unbedingte Notwendigkeit.
Andere Bezeichnungen für eine Bühr waren: "Nobör", "Naibür" auf Föhr und "Neber" im Friesischen. Auch die Bezeichnung "Bührlach" war gebräuchlich.
Die Bühr hat sich z. T. bis 1885 erhalten.
Tetenbüll z. B. bestand aus sieben Bürschaften = Kirchenbühr - Osterkoogsbühr - Marschbühr - Altneukoogsbühr - Sieversfleether Bühr - Wasserkoogsbühr - Straatbühr.

Büktisch / Bükbrett / Anbüken
Neues Leinen war anfangs noch etwas graubläulich. Deshalb wurde es vor Gebrauch angebükt. In der Nähe des Hausteiches wurde der Büktisch (dicke Eichenplatte mit drei Beinen) aufgestellt, das mehrfach zusammengelegte Leinen draufgelegt und mit einem Holzschlägel (Bükbrett) bearbeitet, während man das Leinen ständig mit Wasser begoss. Danach kam es auf einem Grasplatz zur Bleiche (s. d.)

büken
Teil des Wäschewaschens, bei der die Wäsche nach dem Waschen mit Buchenasche behandelt und dann auf dem Büktisch mit dem Bükbrett geklopft wurde. Oft wurde mehrmals nacheinander im See, Bach oder Teich gespült und gebückt bis die Wäsche wirklich sauber war.

Bundgarn-Fischerei
Ein spezielles für Ostsee und Schlei entwickeltes Fischereiverfahren ab 1873 in genossenschaftlicher Form, das der Heringszaun - Fischerei (Kappeln) ähnelte, aber billiger war.

Bundmacher / Buntfutterer
Beruf. Er verarbeitete feinere Felle.

Burschaft / Bauernschaft
1) Zusammenschluss von Bauern einer Region. (Dorf, Kirch- spiel)
2) Eine kleine ländliche Ortschaft.
3) Bauern als Bevölkerungsgruppe.

Butendeern
siehe dazu unter Binnendeern. Meistens die Töchter der ärmeren Kätner und Insten für niedere Stall- und Feldarbeiten.

Buttern im ländlichen Haushalt
Nach dem Melken kam die Milch für 24 - 48 Std. je nach Temperatur zum Abrahmen in flache Satten (s. d.). Der Rahm kam abermals zum Säuern in Satten die in den Wohnräumen auf Bretter aneinandergestellt wurden die an den Deckenbalken angebracht waren. Um die Säuerung zu fördern kam etwas Buttermilch zum Rahm hinzu.
Kleine Mengen an saurem Rahm wurden im Winter in der kleinen Buttertonne mit dem Stössel gebuttert. Im Sommer bei größeren Mengen benutze man regional unterschiedlich Wiegen oder Schwenken zum Buttern. Wiegen waren längliche Kästen, die wie ein Schaukelpferd hin und her bewegt wurden. Schwenken waren flache Holzkästen die an langen Seilen von der Decke hingen und von Hand hin und her geschwenkt wurden, bis aus dem Sauerrahm Butter geworden war.
Ab Mitte des 19. Jh. fand das Buttern mittels Pferd und Göpel (s. d.) statt.
Siehe auch unter Meierei.

Bürden
Alte Sammelbezeichnung für von der Obrigkeit auferlegte Steuern und Lasten.

Bürgerbuch / Bürgerrecht
Bis ins 19. Jh. bestehendes Verzeichnis von Einwohnern einer Stadt die das Bürgerrecht erworben hatten, indem sie den Bürgereid geleistet und das Bürgergeld bezahlt hatten. Mit dem Bürgerrecht erwarben sie Rechte und Pflichten in der jeweiligen Stadt. Bürgerbücher wurden chronologisch und nicht alphabetisch geführt. Seit Einführung der preußischen Städteordnung 1853 wurden sie nicht mehr geführt.
Bürgerbücher bestehen für Apenrade, Eckernförde, Flensburg, Friedrichstadt, Hadersleben, Husum, Schleswig, Sonderburg, Tönning, Tondern. Erschienen unter E. Hoffmann, Herkunft des Bürgertums in den o. g. Städten 1400 - 1750. Verkartung von 30.000 Namen 1953.
Das Bürgerrecht bestand in folgendem: Recht auf Grunderwerb in der Stadt, Nutzung der Allmende, Niederlassung als Handwerker oder Gewerbetreibender, grundsätzlicher Zugang zu städtischen Ämtern, soweit diese nicht dem Patriziat vorbehalten waren.
Wer in der Stadt geboren wurde, erbte das Bürgerrecht von seinem Vater.

Bürgereid
Feierlicher öffentlicher Akt der Vereidigung neuer Bürger auf die Pflichten der Stadt. Sie fand z. B. in Flensburg am Dingtag auf Allmannsding unter Anwesenheit beider Bürgermeister der Stadt, der Deputierten sowie der Bevölkerung statt. ("up dat men sehe, wat se vor lude sin".)
Der Eid wurde auf den König, den Herzog und die Stadt abgelegt. Die letzte Vereidigung in Flensburg fand am 20. 10. 1864 statt.
Bürgersöhne, die wie ihre Väter Bürger der Stadt werden wollten hatten Sonderechte. Bis 1786 wurden sie in Flensburg gar nicht erfasst, sondern waren automatisch Bürger der Stadt. Am 3. 3. 1786 erließ König Christian VII. eine Resolution, nach der auch Bürgersöhne den Eid abzulegen hatten. Dieses war in den anderen Städten der Herzogtümer schon lange der Fall.
Bürgersöhne zahlen in Flensburg für den Eid nur 16 Schilling. Erst ab 1853 mussten auch Bürgersöhne den vollen Eid leisten und vollen Preis zahlen.

Bürgergehorsam
Raum in Gefängnissen für Untersuchungsgefangene und für kurzfristige Gefängnisstrafen bei Wasser und Brot.

Burgte /Burchte
Selten gebrauchter Kirchenbucheintrag im Sterbebuch für ein Kind. Die Bedeutung konnte noch nicht ganz geklärt werden. Möglicherweise handelt es sich um elternlose Kinder von durch Soldaten vergewaltigte Frauen, für die Land oder Kirche die Bürgschaft übernommen hatten.

Büskip
(dän.) Korn- und Landmaß. (s. u. Heitscheffel)

Buschzettel
Wer Buschwerk aus dem Wald haben wollte, musste beim Hegereiter einen Buschzettel beantragen. Ohne diesen war das Buschsammeln strafbar.

Bußgelder
Nach dem Jütischen Recht unterschied man in:
Dreimarkbuße für Raub, Wunden, Pfandnahme, bei unbefugtem Reiten eines Pferdes.
Sechsmarkbuße für schwere Wunden und Schläge und für Wahrmänner bei Verfehlungen im Amt.
Gefolgsbuße für die, die einem Totschlag untätig zusehen sechs Mark für die Verwandten des Opfers und drei Mark für den König.
Neunmarkbuße Beischlafbuße, wenn ein Mädchen oder Frau mit ihrem eigenen Willen heimlich jemand bei sich liegen lässt.
Zwölfmarbuße für Zusammenschlagen sodass das Opfer nicht mehr gehen kann und Knochen gebrochen sind. Als Untertanenbuße für Totschlag.
Vierzigmarkbuße bei Verletzung des Dingfriedens, bei Leichenberaubung durch den Mann der getötet hat, bei Totschlag.
Mannbuße für Totschlag 3 x 18 Mark an die Verwandten des Toten und drei Mark an den König als Blutbuße.
Familienbuße Unterstützung der Mannbuße durch dessen Familie.
Zugabebuße für Totschlag in Höhe von 40 Mark über die gesetzliche Buße hinaus. Sie wurde zwischen den Parteien (Opfer und Täter) ausgemacht.

Byg
Gerste.