Informationen für Reisende und Pendler
Regelungen während der Corona-Pandemie
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt automatisch für Corona-Risikogebiete. Wichtige Fragen und Antworten für Pendler und Reisende.
Informationen für Reisende
Es gelten die Corona-Regelungen der Bundesländer. Wenn Sie verreisen wollen, müssen Sie sich darüber informieren. Aufrund steigender Infektionszahlen ergreifen die Bundesländer konsequente lokale Beschränkungsmaßnahmen - spätestens, sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage steigt.
Bund und Länder fordern nach einem Treffen am 7. Oktober alle Bürgerinnen und Bürger auf, nicht erforderliche Reisen in Risikogebiete und aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands heraus zu vermeiden. Touristisch Reisende aus einem Risikogebiet sollen nur dann in einem Beherbungsbetrieb untergebracht werden dürfen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Fünf Bundesländer gaben am 7. Oktober Zusatzerklärungen ab. Hier finden Sie den Beschluss im Wortlaut. Eine Übersicht der Fallzahlen finden Sie beim RKI. Ergänzend bietet das Covid-19-Dashboard eine detaillierte Darstellung nach Landkreis und Bundesland.
Aufgrund einzelner lokaler Ausbrüche im Sommer hatten Bund und Länder bereits am 26. Juni beschlossen, dass Reisende aus betroffenen Regionen innerhalb Deutschlands nur in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden dürfen, wenn sie über ein ärztliches Attest verfügen. Dieses muss bestätigen, dass keine Anzeichen für eine Infektion vorliegen. Bitte prüfen Sie vor Reiseplanungen, welche Regelungen für Ihre Region und für Ihr Reiseziel gelten. Bei allen eventuellen Reisen sind die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln einzuhalten.
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Seit dem 8. August muss jeder und jede Einreisende aus einem Risikogebiet zudem einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft innerhalb von zehn Tagen auf eine Corona-Infektion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden. Bund und Länder haben am 27. August beschlossen, die Quarantäne-Regeln weiterzuentwickeln. Um bundesweit hierbei zukünftig eine möglichst einheitliche Regelung zu erreichen, wurde eine neue Muster-Quarantäneverordnung erstellt. Die erstellte Muster-Quarantäneverordnung ist eine Arbeitshilfe für die Länder, auf deren Basis die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende eigene Regelungen erlassen. Es ist geplant, dass die Regelungen der verschiedenen Länder in der Regel zum 8. November 2020 in Kraft treten werden.
Fluggäste und Schiffspassagiere sind derzeit verpflichtet, Identität, Reiseroute und Kontaktdaten weiterzugeben. Die jeweiligen Beförderer müssen diese sammeln und an die zuständigen Behörden übermitteln. Dies erfolgt per Aussteigekarte und dient der Nachverfolgung von Kontaktpersonen. Sobald die Länder ihre neuen Quarantäneverordnungen in Kraft setzen, soll auch die neue Digitale Einreiseanmeldung in Betrieb genommen werden. Diese wird erst dann durch ein digitales Verfahren die Aussteigerkarte in Papierform ersetzen.
Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.
Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten für Reiserückkehrende. Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts finden Sie hier. Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Für Corona-Risikogebiete gilt dann automatisch eine Reisewarnung.
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt dann automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind.
Aufgrund lokaler Ausbrüche in Deutschland kann es zum Teil für manche Regionen wieder zu Einschränkungen kommen. So kann es für die Einreise aus einer solchen Region in manche Staaten beispielsweise erforderlich sein, ein ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-Cov-2-Test vorzuweisen. Bitte prüfen Sie vor Reiseplanungen, ob für Ihr Reiseziel gesonderte Regelungen gelten.
Hier geht es zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen. Auch bei der EU-Kommission können Sie prüfen, welche Corona-Regelungen jetzt an Ihrem Reiseziel gelten: auf der Website re-open Europa.
Die pandemiebedingt vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind seit Juni aufgehoben.
Auf Empfehlung des Rats der Europäischen Union hat die Bundesregierung beschlossen, Einreisen aus Drittstaaten nach Deutschland schrittweise wieder zu gestatten. Demnach dürfen Bürgerinnen und Bürger aus Australien, Kanada, Neuseeland, Thailand sowie Uruguay wieder einreisen. Für drei weitere Staaten (China, Japan und Südkorea) werden die Einreisebeschränkungen unter der Voraussetzung aufgehoben, dass diese Staaten ihrerseits die Einreisemöglichkeiten für deutsche Bürgerinnen und Bürger erweitern. Darüber hinaus soll die Einreise für Reisende aus Drittstaaten bei Vorliegen eines "wichtigen Reisegrundes" möglich sein. Solch ein Reisegrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Reisende ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Deutschland vorweisen kann, im Bereich Gesundheit, Altenpflege oder Gütertransport tätig ist oder die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs erfolgt.
Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen zu den Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen, Grenzkontrollen und weiteren Themen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesinnenministeriums oder auf den Webseiten der Bundespolizei.
Was gilt für Reiseplanungen?
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, von wo aus man anreist und ob es ins In- oder Ausland geht, welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Liegen zum Reisezeitpunkt bzw. bei kurz bevorstehenden Reisen "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vor, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - sollte die Reise kostenlos stornierbar sein. Etwa Einreiseverbote wegen der Corona-Pandemie bzw. ist eine offizielle Reisewarnung ein wichtiges Indiz dafür, dass Verbraucher dieses Recht haben. Damit hat man jedenfalls bei einer Pauschalreise Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder auch die Möglichkeit, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu wählen.
Seit dem 1. Oktober gelten weltweit länderspezifische Reisehinweise, welche die regionale epidemiologische Lage berücksichtigen. Eine Reisewarnung gilt automatisch für solche Gebiete, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind. In zahlreichen Ländern, auch einigen EU-Ländern, bestehen außerdem weiterhin Einreisebeschränkungen.
Bei individuell gebuchten Reiseleistungen ist die Situation nicht ganz so einfach. Ist beispielsweise die gebuchte Unterkunft wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände nicht nutzbar, berechtigt dies nach deutschem Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Sie etwa direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und dortiges Recht greift.
Auch die Situation in Deutschland selbst ändert sich derzeit nahezu täglich. Informieren Sie sich deshalb über die aktuelle Situation bei den jeweiligen Bundesländern, ob Reisen dorthin zugelassen sind, ob Testpflichten bzw. Beherbergungsverbote bestehen. In diesem Zusammenhang sind vielfältige Konstellationen denkbar, die die Frage aufwerfen, ob eine Reise durchführbar ist oder kostenlos storniert werden kann.
Generell gilt: Wenn Sie nicht reisen wollen oder können, versuchen Sie möglichst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und kontaktieren Sie dazu den Hotelier oder Reiseanbieter. Neben einer ggf. kostenfreien Stornierung ist auch eine Umbuchung auf einen anderen Termin denkbar.
Entscheidend dafür, ob ein geplanter Urlaub stornierbar ist, ist immer, dass die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt bzw. kurz davor bestehen. Wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Sie nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen. Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er Ihnen den Reisepreis erstatten oder einen Gutschein anbieten.
Die Verbraucherzentralen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschlands haben verschiedene Szenarien konstruiert, die Verbrauchern eine Hilfestellung für die verschiedenen Fallkonstellationen geben.
Oft bieten Reiseveranstalter Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises bei einer Stornierung an. Die Kunden müssen den Gutschein nicht akzeptieren, wenn sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung haben. Auch schützt ein Gutschein bislang nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters.
Die Bundesregierung hat bei Pauschalreisen eine Gutscheinlösung auf freiwilliger Basis auf den Weg gebracht, die eine vollständige Absicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters vorsieht. Gutscheine sollen so für Verbraucher attraktiver und Veranstalter in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.
Wenn Pauschalreisen also aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Reiseveranstalter den Kunden, die vor dem 8. März 2020 eine Reise gebucht haben, anstelle der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des gezahlten Reisepreises anbieten. Der Kunde hat dann das Wahlrecht zwischen Gutschein und Erstattung. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 31. Juli 2020 in Kraft getreten.
Hier finden Sie weitere Informationen zur freiwilligen Gutscheinlösung bei abgesagten Pauschalreisen.
Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.
Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden. Maßgeblich für Ihre Rechte sind die EU-Fluggastrechteverordnung.
Haben Verbraucher Probleme mit der Erstattung der Ticketpreise, bieten die Verbraucherzentralen Hilfe an. bei der Erstattung der Ticketpreise Unterstützung an. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Busreisen sind grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie, dass das Angebot der Unternehmen zum Teil eingeschränkt sein kann. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter über die geltenden Hygienemaßnahmen.
Fällt eine Busfahrt aus, gelten die Regelungen der EU-Fahrgastrechteverordnung für den Busverkehr. Das Busunternehmen ist verpflichtet, rechtzeitig über die Situation und den Status der Reise zu informieren. Kontaktieren Sie das Unternehmen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschlands.
Einige Kreuzfahrten finden unter Einschränkungen zum Teil statt. Auf ihren Websites informieren die Veranstalter über die genauen Regelungen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Verantalter.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht ein. Sie umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse (zum Beispiel Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen auch vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind.
Informationen für Pendler
Der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern ist genauso wie der grenzüberschreitende Warenverkehr gewährleistet.
In allen Bundesländern gilt eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen - in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften. Einen Überblick über die regionalen Regelungen finden Sie bei den jeweiligen Ländern und hier weitere Informationen zum Tragen von Alltagsmasken.
Wichtig ist immer, Abstand zu halten. In der Öffentlichkeit gilt wie bisher ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Bürgerinnen und Bürgern. Es gelten nach wie vor die Hygieneregeln: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. Husten und niesen Sie in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch. Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
Die Deutsche Bahn bietet auch während der Corona-Pandemie ein verlässliches Grundangebot, um die Mobilität und Versorgung innerhalb Deutschlands sicherzustellen. Allgemeine Hinweise zum Coronavirus und den Kulanzregelungen finden Sie hier.
Im öffentlichen Personenfern- und Regionalverkehr tätige Bahnunternehmen müssen COVID-19-Verdachtsfälle unverzüglich dem Führungs- und Lagedienst der Bundespolizei melden. Tritt ein Verdachtsfall auf, müssen Reisende in diesem Zug eine Aussteigekarte ausfüllen.
Wer seine Zeitkarte für den ÖPNV aufgrund von Homeoffice und der Einschränkungen des öffentlichen Lebens in der vergangenen Zeit nicht nutzen konnte und/oder noch immer nicht kann, sollte sich bei seinem Verkehrsunternehmen auf der Webseite oder telefonisch erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen. Viele Unternehmen sind bereit, kulante Lösungen zu finden - auch wenn Kunden ihren Zeitkarte ganz kündigen möchten. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können seit dem 16. Juni sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Die Auflagen für den Gesundheits-, Arbeits- und Infektionsschutz wurden angepasst.
Straßengüterverkehr
Das Bundesverkehrsministerium steht in ständigem Austausch mit den Betreibern bewirtschafteter Raststätten und Autohöfe. Daraus haben sich folgende Maßnahmen ergeben:
- 24-Stunden-Öffnung der Tankstellen im Netz von Tank & Rast
- Vergrößertes Angebot an warmen Gerichten "to go"
- Kostenfreie Sanitäranlagen und Fernfahrerduschen
- Kontrolle und Erweiterung der sanitären Anlagen
- Schaltung einer "Brummi-Hotline": 0800 9 555 777
Schienengüterverkehr
Der innerdeutsche und grenzüberschreitende Güterverkehr läuft weitgehend stabil. DB Cargo kann derzeit, auch im internationalen Netzwerk, kurzfristig weitere Transporte aufnehmen, um die Versorgung im Güterverkehr zu gewährleisten.
Zur Kontaktaufnahme stehen nach wie vor die Hotline +49 203 9851 9000, die bekannten Ansprechpartner sowie die E-Mail-Adresse neukundenservice@deutschebahn.com zur Verfügung.
DB Cargo steht im ständigen Austausch mit allen relevanten Behörden des Bundes und der Länder und folgt sämtlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Luftfrachtverkehr
Die Bundesregierung unternimmt alle vertretbaren Anstrengungen, um die sichere Lieferkette für Luftfracht nach und von Deutschland weiterhin zu gewährleisten.
Das Luftfahrt-Bundesamt steht in engem Kontakt zu deutschen Luftfahrtunternehmen, um eine praktikable Anwendung der Dienst- und Ruhezeiten zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes.
Schiffsgüterverkehr
Seit Anfang Juni finden wieder regelmäßige Hafenstaatkontrollen in deutschen Häfen statt, jedoch unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen für die Kontrolleure und die Schiffsbesatzungen.
Wie vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist vor der Erteilung und Erneuerung von Schiffszeugnissen die Überprüfung der Schiffe durch Besichtigerinnen und Besichtiger der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr erforderlich.
Nur in außergewöhnlichen Fällen - wenn zum Beispiel in einem Hafen keine Besichtigung aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich ist - kann die Deutsche Flagge im Einzelfall auf eine Besichtigung verzichten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Flaggenstaatverwaltung.
Ziel ist es, die Wasserstraßen in den nächsten Monaten - obgleich zeitlich eingeschränkt - für den Schiffsverkehr verfügbar zu halten und damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland zu leisten.
Verfügbares Personal wird auf das stark genutzte Kernnetz konzentriert. Der Betrieb der Schleusen an Wasserstraßen außerhalb des Kernnetzes wird, sofern Personal verfügbar, zeitlich ebenfalls eingeschränkt.
Alle Maßnahmen und tagesaktuellen Informationen finden Sie auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.