Lang-Lkw

Das so genannte Positivnetz für den Einsatz von Lang-Lkw wurde deutlich erweitert

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Mehr Strecken für den Lang-Lkw

Die 9. Änderungsverordnung für Lang-Lkw ist endlich in Kraft getreten. Zugmaschinen mit verlängertem Sattelanhänger dürfen damit nun auch in Baden-Württemberg und Bremen auf dem gesamten Streckennetz fahren. Ein Abbiegeassistent wird Pflicht.

Berlin. Das Bundesverkehrsministerium hat den Weg für einen einfacheren Einsatz von Lang-Lkw frei gemacht. Am Dienstag wurde die von der Branche lang erwartete „Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, womit diese am heutigen Mittwoch in Kraft tritt. Unter anderem wurde damit die Positivliste, also die Liste jener Strecken, auf denen Fahrzeuge mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern verkehren dürfen, deutlich erweitert - mehr als 450 neue Strecken kamen dazu. Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft vor allem das Streckennetz für den so genannten Lang-Lkw Typ 1, also verlängerte Sattelauflieger. Diese dürfen nun auch in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bremen flächendeckend unterwegs sein. Zuvor galt diese Regelung für alle anderen Bundesländer außer für Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg.

Die maximal zulässige Gesamtlänge für Lang-Lkw Typ 1 wurde von 17,80 auf 17,88 Meter erhöht. Hintergrund ist, dass die derzeitige höchstzulässige Ladelänge des verlängerten Sattelanhängers theoretisch den Transport von zwei Standard-Wechselaufbauten ermöglicht. In der Praxis ist es jedoch nicht möglich, zwei Standard-Wechselaufbauten unmittelbar aneinander ohne einen minimalen Spalt auf dem verlängerten Sattelanhänger zu transportieren. Durch die Erweiterung der maximal zulässigen Gesamtlänge ist dieses Hindernis nun ausgeräumt. Beim Sattelanhänger wurde die zulässige Gesamtlänge von 13,80 auf 13,88 Meter erhöht.

Mehr Anforderungen an die Sicherheit

Verschärft wurden die Anforderungen an die Sicherheit der Fahrzeuge. Künftig müssen Lang-Lkw mit Abbiegeassistenzsystemen und blinkenden Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet sein. Je nach Zulassungstermin der Fahrzeuge gilt eine Übergangsfrist. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmalig zugelassen worden sind, müssen ab dem 1. Juli 2022 mit den entsprechenden Assistenzsystemen nachgerüstet sein. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, gilt als spätester Termin der 1. Juli 2020.

„Abbiegeassistenzsysteme retten Leben. Deshalb führen wir für Lang-Lkw in Deutschland bereits ab 2020 den Abbiegeassistenten ein”, machte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer deutlich. Möglich sei dies, weil der Lang-Lkw als spezielle Fahrzeug-Kombination im europäischen Recht so nicht geregelt sei. „Wir nutzen hier daher hier die Möglichkeit, auf nationaler Ebene zusätzliche technische Anforderungen vorzuschreiben. Was Abbiegeassistenten betrifft, ist Deutschland damit schneller als die EU”, sagte Scheuer.

Neu ist auch, dass Lang-Lkw vom Typ 1 künftig vom Überholverbot ausgenommen sind. Für alle anderen Typen von Lang-Lkw gilt das Überholverbot auch weiterhin. Die Änderungsverordnung mit dem nun gültigen, erweiterten Streckennetz kann im Detail im Bundesanzeiger nachgelesen werden. (sno)

Weitere Berichte zu diesem Thema finden Sie in unserem Special STRASSENVERKEHRSRECHT & STVO.

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Straßenverkehrsrecht & StVO, Verkehrspolitik Deutschland, Lang-Lkw – Maße und Gewichte


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