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Welche Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer dürfen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?

Typ: FAQ

Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer im Sinne der "Empfehlung (EU 2020/912) des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung" sind

  • Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), dass durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird;
  • Forscher/Wissenschaftler (§§ 18d, 18e und 18f AufenthG sowie § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV);
  • Entsendungen (nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 10 BeschV) und ICT-Karte(§§ 19, 19b AufenthG);
  • Führungskräfte und Unternehmensspezialisten (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV);
  • Berufssportler und Berufs-eSportler zur Teilnahme an Wettkämpfen, internationalen Sportveranstaltungen oder für den Einsatz in deutschen Vereinen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 BeschV oder § 23 Nr. 2 BeschV) sowie Schiedsrichter/Kampfrichter (§ 22 Nr.1 BeschV, § 23 BeschV);
  • IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV);
  • Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG);
  • qualifizierte Werkvertragsarbeitnehmer (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 BeschV);
  • Spezialisten, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 oder 2 BeschV erfüllen.
  • Selbständige (§ 21 AufenthG)

Voraussetzung für eine Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierter Arbeitnehmer ist jeweils ein Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags) und die Glaubhaftmachung (durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers), dass die Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und die Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind im Visumverfahren vorzulegen (soweit Visumpflicht besteht), bei der Reise mitzuführen und ggf. bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Für ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, die (a) nach § 41 Abs. 1 AufenthV visumfrei auch für einen langfristigen Aufenthalt einreisen können, aber (b) nicht Staatsangehörige eines Staats sind, der auf der Positivliste steht, gilt: Wenn diese Personen kein Visum zur unmittelbaren Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen, sondern ihren Aufenthaltstitel erst in Deutschland erwerben, können sie sich zur Erleichterung des Reiseverkehrs die bestehende Einreisemöglichkeit und die Dringlichkeit ihrer Einreise unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers durch die für sie zuständige deutsche Auslandsvertretung bestätigen lassen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers muss eine Beschreibung ihrer Tätigkeit enthalten. Bei Forschern/Wissenschaftlern wird von der wirtschaftlichen Notwendigkeit in der Regel ausgegangen, wenn die Forschungstätigkeit an einer anerkannten Forschungseinrichtung aufgenommen wird. Welche deutsche Auslandsvertretung für Ihren Wohnsitz zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Auswärtigen Amtes.

Selbständige und angestellte Geschäftsreisende, die Tätigkeiten nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 16 Nr. 2 BeschV oder nach § 30 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeschV ausführen, können nach dieser Ausnahmekategorie einreisen, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass hinreichend glaubhaft gemacht wird (z.B. durch eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung, Bestätigung des Geschäftspartners in Deutschland), dass die Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung kann insbesondere eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise durch den Geschäftspartner oder Arbeitgeber in Deutschland genutzt werden. Dieses Dokument soll während der Reise mitgeführt werden (es kann nicht vorab geschickt werden); es dient zur Vorlage bei der befördernden Fluggesellschaft und bei der Grenzkontrolle. Eine Erklärung durch einen Geschäftspartner oder Arbeitgeber des Entsendestaates (Drittstaat) ist allein nicht ausreichend.

Möglich ist auch eine Einreise von Geschäftsreisenden für den Besuch von Messen. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Bei Messeausstellern eine Bestätigung des Messeveranstalters über die Teilnahme.
  • Bei Messebesuchern die Eintrittskarte zur Messe sowie die Bestätigung mindestens eines Messeausstellers über eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin vor Ort auf der Messe.

Die Einreise Vortragender auf bzw. Teilnehmender an Kongressen ist als Geschäftsreise grundsätzlich zulässig. Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise ist dabei die Vorlage folgender Dokumente erforderlich:

  • Glaubhaftmachung, dass eine physische Präsenz auf dem Kongress auch in Pandemiezeiten unbedingt erforderlich ist, also insbesondere eine adäquate Teilnahme über Online-Formate nicht möglich ist; und
  • Anmeldebestätigung oder anderer geeigneter Nachweis der aktiven Teilnahme am Kongress

Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten bei der Grenzkontrolle bei der Einreise.

Reisende müssen zudem aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, die Quarantäne-Bestimmungen abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates sowie die allgemeine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test bzw. einen Impf- oder Genesenennachweis beachten.