Kälte- und Klimaanlagen

Ein Förderprogramm für gewerbliche Nutzer

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 11. November 2022 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.

Külzellle Quelle: ©Adobe Stock/Grispb

Informationen zur Haushaltssperre

Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021. Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die Annahme als auch Bewilligung von Anträgen pausiert. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, schnellstmöglich Planungssicherheit zu schaffen. Über die weitere Entwicklung informieren wir auf unserer Webseite.

In diesem Förderprogramm sind Split- und Multisplit-Klimageräte nicht förderfähig und Privatpersonen nicht antragsberechtigt. Split- und Multisplit-Klimageräte können beim BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Förderbereich „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ als Wärmepumpen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese überwiegend zur Raumheizung eingesetzt werden - eine zusätzliche Klimatisierungsfunktion wird quasi „mitgefördert“.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.

Zum Förderverfahren

Fördergegenstand

Gefördert werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn

  • die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder
  • die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;

sowie ergänzende Komponenten und Systeme sowie zusätzliche Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems verstärken.

Die Förderung umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
  • Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  • Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
  • Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
  • Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
  • Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
  • Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
  • Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschl. der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.

Förderrechner

Der Förderrechner berechnet die Höhe der möglichen Förderung auf der Grundlage der aktuellen Förderrichtlinie. Dazu sind Parameter und Werte in den Rechner einzugeben, die für die Höhe der Förderung maßgeblich sind, wie zum Beispiel Art und Kälteleistung des Kälteerzeugers sowie Art und Leistung der Komponenten einer Kälte- oder Klimaanlage. Bei der Bestimmung der Werte für die (Kälte-) Leistung sind die im Merkblatt Fachtechnik definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager zu beachten. Darüber hinaus kann die Höhe der Förderung für thermische Speicher, für die Ausführungsplanung sowie für die Kombination einer Kälteanlage mit einem Regenerativenergiesystem ermittelt werden. Im letzten Schritt werden die Ergebnisse tabellarisch dargestellt. Die Ergebnisse sind unverbindlich.

Antragsverfahren

Antragstellung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular „Antrag auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen“ gestellt werden. Im Antragsformular werden kältetechnische Parameter wie Kälteleistung, Verdichter- und Verdampferleistung der Kälteerzeuger sowie von Komponenten und Speichern abgefragt, die von den Auslegungsbedingungen abhängen können. Die Auslegungsbedingungen, die für die Berechnung dieser Parameter zugrunde zu legen sind, sowie die Fördervoraussetzungen können im Merkblatt Fachtechnik nachgelesen werden.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

Der Antragsteller muss/kann seinen Antrag um Unterlagen oder Nachweise ergänzen, wie z. B.:

  • Organigramm der Unternehmensgruppe des Antragstellers, sofern der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist,
  • Abgeschlossener Contracting-Vertrag, sofern der Antragsteller ein Contractor ist,
  • Unterschriebene De-minimis-Beihilfen-Erklärung
  • Zuwendungsbescheide bzw. Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber für die zu fördernde Kälte- oder Klimaanlage,
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit, sofern der Antragsteller eine gemeinnützige Organisation ist.
  • Kälteleistungsberechnung
  • Funktionsschema / Fließbild

Nach Antragstellung ist das als PDF-Dokument zur Verfügung gestellte Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ mit Originalunterschrift eines Vertretungsberechtigten des Antragstellers im „Upload-Bereich“ hochzuladen. Ohne Vorlage des unterschriebenen Formulars „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ist ein Antrag nicht vollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Authentifizierung über das Elster Organisationskonto oder das Nutzerkonto Bund

Juristische Personen sowie Organisationen (z.B. Unternehmen, Kommunen, Freiberufler) können sich bei Antragstellung über das ELSTER Organisationskonto (auch ELSTER Unternehmenskonto genannt) authentifizieren, natürliche Personen über das Nutzerkonto Bund (NKB). Die Nutzung ist kostenlos und freiwillig, bietet aber Vorteile. So entfällt für Antragsteller oder deren Bevollmächtigte, die sich über das ELSTER-Organisationskonto authentifizieren, das im vorherigen Absatz erwähnte Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“. Gleiches gilt, wenn die Authentifikation über das Nutzerkonto Bund mit Personalausweis vorgenommen wird. Außerdem wird der Unternehmensname (bei NKB auch die dort hinterlegten persönlichen Daten wie Anrede, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und E-Mail-Adresse) automatisch und sicher in das Antragsformular übertragen.

Entscheidung über den Antrag/Zuwendungsbescheid

Falls sich aus den eingereichten Unterlagen keine Ablehnungsgründe ergeben, erteilt das BAFA einen Zuwendungsbescheid. Für die Reihenfolge ist der Eingang der vollständigen Anträge maßgeblich. Sobald dem Antragsteller der Zuwendungsbescheid zugegangen ist, darf mit dem Vorhaben begonnen werden, d. h. die Aufträge für Maßnahmen an der Kälte- und Klimaanlage dürfen vergeben werden. Planungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.

Im Zuwendungsbescheid setzt das BAFA die Höhe der Förderung fest und teilt dem Antragsteller die einzuhaltenden Fristen (Abnahmefrist, Frist für die Einreichung des Verwendungsnachweises) sowie die Förderauflagen mit. Bei den Auflagen handelt es sich in der Regel um Effizienzmaßnahmen und Effizienzkomponenten, die an der Kälte- oder Klimaanlage durchgeführt oder verbaut sein müssen.

Verwendungsnachweis

Im Verwendungsnachweis weist der Antragsteller nach, dass er die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt, die Fristen eingehalten und die Auflagen erfüllt hat. Der Verwendungsnachweis kann ausschließlich über das vom BAFA bereit gestellte Verwendungsnachweisportal eingereicht werden. Es fragt u.a. technische Parameter der installierten Kälte- oder Klimaanlage sowie deren Komponenten ab. Darüber hinaus müssen dem Verwendungsnachweis folgende Dokumente in elektronischer Form (pdf-Format) beigefügt werden:

  • Lieferungs- und Leistungsvertrag
  • abgeschlossener Wartungsvertrag
  • Rechnungen für die kältetechnischen Anlagenteile und Systeme
  • Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild der Anlage
  • Nachweis über den Einbau eines Elektroenergie-Messgeräts mit Angabe des Inbetriebnahmedatums (nur bei Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen ab 5 kW elektrischer Verdichterleistung, ab 15 kW elektrischer Verdichterleistung fernauslesbar)
  • Nachweis für den Einbau eines Kältemengenzählers (nur bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionsanlagen notwendig, ab 20 kW Kälteleistung, ab 50 kW Kälteleistung fernauslesbar)

Die technischen Parameter müssen vom jeweiligen Fachunternehmer (=Kälteanlagenbauer) bestätigt werden. Dazu erzeugt das Portal für jeden Fachunternehmer, der an der Installation der Kälte- oder Klimaanlage beteiligt war, eine separate Erklärung. Diese Erklärung bezieht sich auf genau die Komponenten der Kälte- oder Klimaanlage, die vom jeweiligen Fachunternehmer installiert wurden. Der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter soll jedem Fachunternehmer(n) die betreffende Erklärung mit der Bitte zuleiten, diese zu auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln. Danach ist die gezeichnete Fachunternehmererklärung über den Upload-Bereich an das BAFA zu übermitteln.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises ohne weitere Benachrichtigung.

Fristen

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt 15 Monate.

Der Verwendungsnachweis ist dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abnahmefrist vorzulegen (Einreichungsfrist).

Eine Verlängerung dieser sowie weiterer vom BAFA festgelegten Fristen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf beantragt wird.

Monitoring

Jeder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der geförderten Kälte- oder Klimaanlage jährlich bestimmte Betriebsdaten der Anlage für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung zu stellen. Wird diese Auflage ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das BAFA die Förderung widerrufen. In diesem Fall kann auch der Zuschuss zurückgefordert werden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn für jedes Betriebsjahr (beginnend mit dem Datum der Abnahme) mindestens eine Meldung abgegeben wird bzw. abgegeben wurde.

Häufige Fragen

Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?

Die Fördermittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Wann darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden?

Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Welche Arten des Contractings sind förderfähig?

Förderfähig sind Anlagen, die über Energieeinspar-Contracting (ESC) oder Energieliefer-Contracting (ELC) realisiert werden. Der Contractingvertrag muss eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren aufweisen, um ein regelmäßiges Monitoring sicherzustellen und vorsehen, dass der Contractor in dieser Zeit die Kälte- oder Klimaanlage betreibt und das Betreiberrisiko trägt.

Energieeinspar-Contracting (ESC)

Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung, Umsetzung und Betreuung von Energiesparmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist eine durch den Contractor garantierte Energiekosteneinsparung für den Contracting-Nehmer. Die gesparten Energiekosten erhält der Contractor anteilig als Vergütung.  Die Effizienzmaßnahmen des Contractors beziehen sich insgesamt auf die Reduzierung des Energiebedarfs, also auf Energiebereitstellung und Energieverbrauch.

Energieliefer-Contracting (ELC)

Der Contractor plant, baut, finanziert und unterhält eine Anlage zur Bereitstellung von Energie. Der Contracting-Nehmer bezieht die Energie zu festgelegten Konditionen. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Energie. Die Effizienzmaßnahmen des Contractors richten sich auf die Optimierung der Anlage

Nicht förderfähig sind folgende Contracting-Varianten:

  • Finanzierungs-Contracting (auch Anlagenbau-Leasing oder Third-Party-Financing genannt),
  • Betriebsführungs-Contracting und Schein-Contracting

Darf die Anlagenplanung nach Antragseingang verändert werden?

Änderungen in der Anlagenplanung sind zulässig, müssen dem BAFA aber in jedem Fall mitgeteilt werden. Geht diese Mitteilung beim BAFA ein, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, prüft das BAFA im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung, ob die geänderte Anlage weiterhin förderfähig ist. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass die tatsächlich installierte Anlage alle Fördervoraussetzungen und -auflagen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, muss der Zuwendungsbescheid nach § 49 VwVfG widerrufen werden (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes).

Ist die geänderte und tatsächlich installierte Anlage förderfähig, berechnet das BAFA den Förderbetrag neu und erlässt einen Änderungsbescheid, sofern der Förderbetrag vom bewilligten Betrag abweicht. Das BAFA zahlt aber maximal den ursprünglich bewilligten Förderbetrag aus, auch wenn die Neuberechnung einen höheren Betrag ergibt.

Welche Vorgaben sind bei der Berechnung der Kälteleistung zu beachten?

Die im Merkblatt Fachtechnik definierten technischen Auslegungsbedingungen für Kälteerzeuger und Wärmeübertrager sind zu beachten.

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  • Kälte- und KlimaanlagenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 525 – Kälte- und Klimatechnik Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1249 Fax: 06196 908-112249ErreichbarkeitMontag bis Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
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