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Zu Punkt III der Tagesordnung: Versorgungsforschung

13. Zusatz-Weiterbildung Akupunktur

Der Änderungsantrag von Herrn Dr. Mitrenga, Herrn Henke, Herrn Dr. Botzlar, Herrn Dr. Emminger, Herrn Dr. Gehle, Herrn PD Dr. Scholz und Herrn Dr. Ungemach (Drucksache III - 01-005) zum Beschlussantrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache III - 01) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Unter der Zusatz-Weiterbildung Akupunktur des Vorstandsantrags III - 01 der Bundesärztekammer für den 113. Deutschen Ärztetag wird unter „Weiterbildungszeit“ der Text

"24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2"

gestrichen und stattdessen hinter "60 Stunden praktische Akupunkturbehandlung ... gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2" folgende Ergänzung eingefügt:

„…, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von 24 Monaten...“,

so dass der Text folgendermaßen lauten soll:

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gem. § 5 Abs. 1 Satz 2

120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur

24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8

und anschließend

96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur

und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten

60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von 24 Monaten

20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten

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